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Revision history for UrhRAnspruchssystem


Revision [28891]

Last edited on 2013-05-23 10:38:02 by Jorina Lossau
Additions:
**Weitere Informationen finden sich in folgenden Unterkapiteln: **
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRZivilrechtsfolgen 10.1 Zivilrechtliche Rechtsfolgen]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRStrafrechtsfolgen 10.2 Strafrechtliche Rechtsfolgen]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRVerletzungenInternet 10.3 Besonderheiten bei Verletzungen im Internet]]||


Revision [28446]

Edited on 2013-05-20 13:46:57 by Jorina Lossau
Additions:
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**
Deletions:
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**


Revision [28445]

Edited on 2013-05-20 13:46:37 by Jorina Lossau
Additions:
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**
Deletions:
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**


Revision [28444]

Edited on 2013-05-20 13:46:17 by Jorina Lossau
Additions:
||Bei Verletzungen der Rechte des Urhebers stehen ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offen. Als aktivlegitimiert gilt für diese Ansprüche derjenige, der in seinen Urheberrechten oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Sofern es sich um die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten handelt, ist dies der Urheber oder sein Rechtsnachfolger.
Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben ({{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 830 BGB"}}). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?Suchbegriff=1+BvR+2062%2F09 BVerfG, B. v. 20.1.2010 - 1 BvR 2062/09]]||
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**
Deletions:
||Bei Verletzungen der Rechte des Urhebers stehen ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offen. Als aktivlegitimiert gilt für diese Ansprüche derjenige, der in seinen Urheberrechten oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Sofern es sich um die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten handelt, ist dies der Urheber oder sein Rechtsnachfolger. Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben ({{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 830 BGB"}}). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?Suchbegriff=1+BvR+2062%2F09 BVerfG, B. v. 20.1.2010 - 1 BvR 2062/09]]||


Revision [28072]

Edited on 2013-05-17 09:52:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryUrheberrecht


Revision [27228]

Edited on 2013-05-06 20:12:12 by Jorina Lossau
Additions:
[[UrhRVerletzungenInternet 10.3 Besonderheiten bei Verletzungen im Internet]]
Deletions:
10.3 Besonderheiten bei Verletzungen im Internet


Revision [27032]

Edited on 2013-05-05 16:08:25 by Jorina Lossau
Additions:
[[UrhRStrafrechtsfolgen 10.2 Strafrechtliche Rechtsfolgen]]
Deletions:
10.2 Strafrechtliche Rechtsfolgen


Revision [27020]

Edited on 2013-05-05 14:03:34 by Jorina Lossau
Additions:
[[UrhRZivilrechtsfolgen 10.1 Zivilrechtliche Rechtsfolgen]]
Deletions:
10.1 Zivilrechtliche Rechtsfolgen


Revision [27019]

Edited on 2013-05-05 13:55:21 by Jorina Lossau
Deletions:
{{files}}


Revision [27012]

Edited on 2013-05-05 10:54:19 by Jorina Lossau
Additions:
||Bei Verletzungen der Rechte des Urhebers stehen ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offen. Als aktivlegitimiert gilt für diese Ansprüche derjenige, der in seinen Urheberrechten oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Sofern es sich um die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten handelt, ist dies der Urheber oder sein Rechtsnachfolger. Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben ({{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 830 BGB"}}). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?Suchbegriff=1+BvR+2062%2F09 BVerfG, B. v. 20.1.2010 - 1 BvR 2062/09]]||
Deletions:
||Bei Verletzungen der Rechte des Urhebers stehen ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offen. Als aktivlegitimiert gilt für diese Ansprüche derjenige, der in seinen Urheberrechten oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Sofern es sich um die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten handelt, ist dies der Urheber oder sein Rechtsnachfolger. Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben ({{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 830 BGB"}}). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.||


Revision [27011]

Edited on 2013-05-05 10:45:03 by Jorina Lossau
Additions:
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Revision [27010]

Edited on 2013-05-05 10:38:52 by Jorina Lossau

No Differences

Revision [27009]

Edited on 2013-05-05 10:38:37 by Jorina Lossau

No Differences

Revision [27008]

Edited on 2013-05-05 10:38:24 by Jorina Lossau
Additions:

||Bei Verletzungen der Rechte des Urhebers stehen ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offen. Als aktivlegitimiert gilt für diese Ansprüche derjenige, der in seinen Urheberrechten oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Sofern es sich um die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten handelt, ist dies der Urheber oder sein Rechtsnachfolger. Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben ({{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 830 BGB"}}). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.||


Revision [27007]

The oldest known version of this page was created on 2013-05-05 10:31:28 by Jorina Lossau
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