Revision history for UrhRAnspruchssystem
Additions:
**Weitere Informationen finden sich in folgenden Unterkapiteln: **
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRZivilrechtsfolgen 10.1 Zivilrechtliche Rechtsfolgen]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRStrafrechtsfolgen 10.2 Strafrechtliche Rechtsfolgen]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRVerletzungenInternet 10.3 Besonderheiten bei Verletzungen im Internet]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRZivilrechtsfolgen 10.1 Zivilrechtliche Rechtsfolgen]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRStrafrechtsfolgen 10.2 Strafrechtliche Rechtsfolgen]]||
||{width: 400px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C} [[UrhRVerletzungenInternet 10.3 Besonderheiten bei Verletzungen im Internet]]||
Additions:
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**
Deletions:
Additions:
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**
Deletions:
Additions:
||Bei Verletzungen der Rechte des Urhebers stehen ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offen. Als aktivlegitimiert gilt für diese Ansprüche derjenige, der in seinen Urheberrechten oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Sofern es sich um die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten handelt, ist dies der Urheber oder sein Rechtsnachfolger.
Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben ({{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 830 BGB"}}). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?Suchbegriff=1+BvR+2062%2F09 BVerfG, B. v. 20.1.2010 - 1 BvR 2062/09]]||
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**
Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben ({{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 830 BGB"}}). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?Suchbegriff=1+BvR+2062%2F09 BVerfG, B. v. 20.1.2010 - 1 BvR 2062/09]]||
**>>[[UrhRGliederung Zurück zur Auswahl der Schwerpunktkapitel]]>>**
Deletions:
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?Suchbegriff=1+BvR+2062%2F09 BVerfG, B. v. 20.1.2010 - 1 BvR 2062/09]]||
Additions:
----
CategoryUrheberrecht
CategoryUrheberrecht
Additions:
[[UrhRVerletzungenInternet 10.3 Besonderheiten bei Verletzungen im Internet]]
Deletions:
Additions:
[[UrhRStrafrechtsfolgen 10.2 Strafrechtliche Rechtsfolgen]]
Deletions:
Additions:
[[UrhRZivilrechtsfolgen 10.1 Zivilrechtliche Rechtsfolgen]]
Deletions:
Deletions:
Additions:
||Bei Verletzungen der Rechte des Urhebers stehen ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offen. Als aktivlegitimiert gilt für diese Ansprüche derjenige, der in seinen Urheberrechten oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Sofern es sich um die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten handelt, ist dies der Urheber oder sein Rechtsnachfolger. Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben ({{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 830 BGB"}}). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?Suchbegriff=1+BvR+2062%2F09 BVerfG, B. v. 20.1.2010 - 1 BvR 2062/09]]||
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?Suchbegriff=1+BvR+2062%2F09 BVerfG, B. v. 20.1.2010 - 1 BvR 2062/09]]||
Deletions:
Additions:
{{image url="UrhRLegitimation.jpg" width="600" class="center"}}
{{files}}
{{files}}
No Differences
No Differences
Additions:
||Bei Verletzungen der Rechte des Urhebers stehen ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offen. Als aktivlegitimiert gilt für diese Ansprüche derjenige, der in seinen Urheberrechten oder in einem sonstigen nach dem UrhG geschützten Recht verletzt ist. Sofern es sich um die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten handelt, ist dies der Urheber oder sein Rechtsnachfolger. Bei Verletzung von Verwertungs- bzw. Nutzungsrechten ist der jeweilige Rechtsinhaber aktivilegitimiert. Die Ansprüche sind gegen denjenigen zu richten, der die Verletzungshandlung begangen hat. Hiervon erfasst werden aber auch Personen, die die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst oder als Anstifter oder Gehilfe hierzu beigetragen haben ({{du przepis="§ 97 Abs. 1 UrhG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 830 BGB"}}). Besondere Regeln bestehen bei Rechtsverletzungen im Internet.||