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Unerlaubte Handlung


A. Einführung in das Deliktsrecht
Die unerlaubte Handlung oder das Delikt ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches in dem Augenblick entsteht, in welchem ein Rechtssubjekt in die Sphäre eines anderen eingreift und dadurch eine Beeinträchtigung der Sphäre des anderen eintritt. Regelmäßig kommt es in diesen Fällen zu einem Schaden. Aufgabe des Deliktsrechts ist dabei, für Ausgleich dieses Schadens zu sorgen.

B. Übersicht über Deliktsrecht und verwandte Haftungsregeln
Auch im Deliktsrecht besteht die Aufgabe des Juristen häufig darin, einer Person - welche möglicherweise einen Schaden erlitten hat - mit Ansprüchen gegen eine andere Person zu helfen. Die zahlreichen Regelungen über das Deliktsrecht bieten dabei eine breite Palette von Ansprüchen, auf die man sich im Zusammenhang mit deliktischen Handlungen berufen kann. Eine Orientierung in der gesetzlichen Systematik deliktischer Ansprüche ist deshalb die erste Voraussetzung für Bewältigung von Sachverhalten aus dem Bereich des Deliktsrechts.

Einen nach Anspruchsgrundlagen geordneten Ãœberblick des Deliktsrechts bietet folgende Struktur:

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Daraus ist erkennbar, dass grundsätzlich folgende Bereiche des Deliktsrechts zu unterscheiden sind:
  • Ansprüche aufgrund der sog. Gefährdungshaftung
  • Ansprüche wegen eines kraft Gesetzes vermuteten Verschuldens
  • Ansprüche nach allgemeinen Regeln der verschuldensabhängigen Haftung
  • Ansprüche gem. anderen, besonderen Regeln (wie z. B. Billigkeitshaftung nach § 828, 829 BGB)

C. Aufbau des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB
Wie jeder Anspruch auf Schadensersatz, führt der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nur dann zum Erfolg, wenn seine Voraussetzungen sowohl dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach erfüllt sind. Der letztgenannte Punkt ist eher eine allgemeine Frage des Umfangs des Schadensersatzanspruchs und deshalb für alle deliktischen Ansprüche ähnlich zu lösen. Zunächst ist jedoch die Frage zu stellen, inwiefern § 823 I BGB einschlägig ist oder nicht.

Die Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall ein Anspruch aus § 823 I BGB dem Grunde nach gegeben ist, ist gemäß der nachstehend abgebildeten Struktur durchzuführen:

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D. Einzelne Prüfungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB

1. Tatbestand des § 823 I BGB
Aus § 823 I BGB ergibt sich zunächst, dass der Anspruch aus dieser Vorschrift nur dann möglich ist, wenn
    • der Anspruchsgegner etwas getan hat ("Wer ... verletzt ..."),
    • dabei eines der Rechtsgüter des Anspruchstellers betroffen ist ("Leben, den Körper, ... ") und
    • zwischen dem Verhalten des Anspruchsgegners und der Rechtsgutverletzung Kausalität besteht.

Im Hinblick auf die Rechtsgüter bzw. Rechte, die in § 823 I BGB genannt sind, ist zu beachten, dass dabei nur Rechtspositionen gemeint sind, die als sog. "absolute Rechte" bezeichnet werden. Damit können nicht jegliche Schäden - z. B. am Vermögen - nach dieser Vorschrift umfassend ersetzt werden, sondern nur solche, die aus der Verletzung der dort genannten Rechtsgüter resultieren.
Auf der anderen Seite hat der Katalog durch die Formulierung "sonstiges Recht" offenen Charakter. Deshalb ist im Zweifel zu prüfen, ob eine verletzte Rechtsposition als ein sonstiges (absolutes) Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB betrachtet werden kann.
Einzelne Rechtsfragen der möglichen Rechtsgüter wurden in der oben abgebildeten Struktur unter "Rechtsgutverletzung" dargestellt. Auf einige Besonderheiten soll nachstehend eingegangen werden:

a. Körper und Gesundheit als geschützte Rechtsgüter
Zwischen einer Körper- und Gesundheitsverletzung kann häufig schwer unterschieden werden. Deshalb sollte bei Bedarf eine summarische Prüfung vorgenommen und kein Aufwand für eine definitive - unnötige - Abgrenzung getrieben werden. Wenn nur eine der Alternativen gegeben ist, kann der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt sein.

b. Rechtsgut "Eigentum"
Neben den klassischen Fällen der Eigentumsverletzung durch dessen Entzug oder durch Entzug der Sache bzw. ihre Zerstörung, ist hier auch der Gebrauch als solcher geschützt. Wird der Gebrauch der Sache (auch nur zeitweise) unmöglich gemacht, dann stellt dies grundsätzlich eine Eigentumsverletzung dar. Dies hat der BGH in folgenden Fällen anerkannt:
      • Einsperrung eines Schiffes, so dass es nicht die Stelle verlassen kann, an der es sich befindet;
      • Räumung eines Nachbargrundstücks beim Brand, wodurch der darauf befindliche gewerbliche Betrieb über bestimmte Zeit stehen muss;
      • ein Fahrzeug wird zugeparkt.
Dieser Fall liegt allerdings nicht vor, wenn eine Sache statt ein- ausgesperrt wird, wenn ein Kfz wegen Brandlöschung zeitweilig auf einer öffentlichen Straße nicht weiter fahren kann etc.

E. Gefährdungshaftung, insbesondere im Straßenverkehr

F. Haftung für vermutetes Verschulden, Aufsichtspflichten

(1)) Spezialgebiet: Produkthaftung



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