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Umwandlungsrecht

Überblick über Regeln der Umwandlung von Gesellschaften

Die nachstehend im Überblick aufgeführten Inhalte sind Teil der Lehrveranstaltung Unternehmensrecht III an der Fakultät Wirtschaftsrecht der Hochschule Schmalkalden

A. Gegenstand und Ziele des Umwandlungsrechts
Das im speziellen Umwandlungsgesetz geregelte Recht der Umwandlung hat zum Ziel, einer Gesellschaft die Änderung ihrer rechtlichen Struktur (Rechtsform) zu ermöglichen, ohne dass alle Vermögensgegenstände vorher auf die neue Rechtsform übertragen werden müssen und die alte Rechtsform liquidiert wird.

Neben der Vereinfachung des rechtlichen Vorgangs der Umgestaltung dank Umwandlungsvorschriften spricht auch ein steuerlicher Aspekt für die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz: die Umwandlung mit der dabei stattfindenden Gesamtrechtsnachfolge zwingt die betroffene Gesellschaft (oder die am Vorgang beteiligten Gesellschaften) nicht dazu, ihre stillen Reserven, die im jeweiligen Unternehmen vorhanden sind, offenzulegen.


B. Systematik des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz ist wie folgt aufgebaut:
  • in § 1 UmwG werden die Umwandlungsarten genannt
  • in §§ 2 ff. UmwG (2. Buch) wird die Verschmelzung mit allen ihren Unterarten,
  • in §§ 123 ff. UmwG (3. Buch) wird die Spaltung mit ihren Unterarten,
  • in §§ 174 ff. UmwG (4. Buch) wird die Vermögensübertragung,
  • in §§ 190 ff. UmwG (5. Buch) wird der Formwechsel
geregelt. In den übrigen Büchern (6., 7.) sind Straf-, Übergangs- und Schlussvorschriften enthalten.


C. Grundlagen


1. Überblick über die Arten der Umwandlung
Die Umwandlung ist gem. § 1 UmwG auf folgende Weise möglich:
    • Verschmelzung (durch Aufnahme oder durch Neugründung),
    • Spaltung (durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung),
    • Vermögensübertragung,
    • Formwechsel.

2. Voraussetzungen der Umwandlung
Eine Umwandlung ist grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Dies führte ursprünglich dazu, dass eine Beteiligung eines ausländischen Rechtsträgers ausgeschlossen war. Die Rechtsprechung des EuGH sowie die Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (RL 2005/56/EG) führen dazu, dass zumindest eine Verschmelzung auch grenzüberschreitend unter gewissen Voraussetzungen möglich ist.


D. Umwandlung in Form der Verschmelzung
Die Vorschriften über die Verschmelzung sind im allgemeinen (§§ 2 - 38 UmwG) und im besonderen (§§ 39 - 122 UmwG) Teil enthalten. Grenzüberschreitende Verschmelzung ist in den §§ 122a ff. UmwG geregelt.

1. Verschmelzungsfähige Rechtsträger
§ 3 UmwG regelt, welche Rechtsträger überhaupt an einer Verschmelzung teilnehmen können. In Abs. 1 werden zunächst die Rechtsformen genannt, die uneingeschränkt an der Verschmelzung teilnehmen können:
    • alle Arten von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften),
    • alle Kapitalgesellschaften,
    • Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Eingeschränkt ist auch die Beteiligung von wirtschaftlichen Vereinen oder von natürlichen Personen, die alleinige Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind.
Neben inländischen Rechtsformen ist eine Verschmelzung auch mit Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland möglich. Näheres regeln §§ 122a ff. UmwG.
Ungeachtet der oben genannten Regeln ist auch eine SE verschmelzungsfähig. Dies betrifft insbesondere den Regelfall der Entstehung einer SE gerade durch Verschmelzung.

2. Struktur des Verschmelzungsvorgangs
Eine Verschmelzung ist in zwei Formen vorgesehen:
    • durch Aufnahme und
    • durch Neugründung.
Verschmelzung durch Aufnahme bedeutet, dass von den an der Umwandlung teilnehmenden Rechtsträgern nur ein Rechtsträger übrig bleibt. Dabei nimmt der (bereits existente) übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger auf.
Bei der Verschmelzung durch Neugründung nimmt der neu gegründete Rechtsträger das gesamte Vermögen auf, während die übertragenden Rechtsträger ihre Existenz verlieren.

3. Umgang mit Stammkapital bei Verschmelzung
Die Verschmelzung führt zu Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen an den betroffenen Rechtsträgern. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG (sowohl auf Aufnahme wie auf Neugründung anwendbar) die bisherigen Anteilseigner an den übertragenden Rechtsträgern an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt. Diese Beteiligung entsteht auf unterschiedlichen Wegen, je nachdem welche Form der Verschmelzung vorgenommen wurde. Im Falle von Kapitalgesellschaften sind folgende Optionen denkbar:
    • bei Verschmelzung durch Aufnahme - es erfolgt eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage in der übernehmenden Gesellschaft,
    • bei Verschmelzung durch Neugründung - es erfolgt eine Sachgründung mit Vermögen der übertragenden Gesellschaften.
Das bei der Verteilung der Anteile entscheidende Problem ist die Festlegung des Wertes der neuen Anteile im Verhältnis zu den (durch Erlöschen der übertragenden Rechtsträger untergehenden) Anteilen an übertragenden Rechtsträgern (Umtauschverhältnis).

4. Ablauf einer Verschmelzung
Die Verschmelzung bedarf folgender formeller Schritte, nachdem die Entscheidung innerhalb der Rechtsträger getroffen und die Modalitäten zwischen den beteiligten Rechtsträgern verhandelt und geklärt wurden:

a. Verschmelzungsvertrag
Eine Verschmelzung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung, die durch alle beteiligten Rechtsträger getroffen werden muss, § 4 Abs. 1 UmwG. Der Vertrag ist notariell zu beurkunden.
Die Rechtsträger werden dabei selbstverständlich durch ihre Organe als Vertreter repräsentiert. Da die Entscheidungen über Umwandlung der Zustimmung weiterer Organe (Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung) bedürfen, sind die Verträge in diesem Stadium der Verschmelzung noch nicht verbindlich. Dies bedeutet, dass auch lediglich Entwürfe vorgelegt werden können, § 4 Abs. 2 UmwG. Diese Entwürfe müssen allerdings bereits so weit ausgehandelt sein, dass bei Beschlüssen lediglich redaktionelle Änderungen notwendig sind. In der Sache ändert die Vorlage eines Entwurfs insofern wenig (kann sich aber auf Beurkundungskosten auswirken, falls am Ende keine Umwandlung stattfindet) - der eigentliche Abschluss des Vertrages und dessen Beurkundung finden in diesem Falle nach den Beschlüssen statt.
Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist an die Stelle eines Vertrages ein Verschmelzungsplan aufzustellen, § 122c UmwG. Auch dieser bedarf der notariellen Beurkundung und wird ähnlich behandelt, wie der Vertrag gem. § 4 UmwG.

b. Verschmelzungsbericht und (u. U.) Verschmelzungsprüfung
Die Vertretungsorgane der an der Umwandlung teilnehmenden Rechtsträger müssen jeder für sich einen Verschmelzungsbericht vorlegen, § 8 Abs. 1 UmwG. Möglich ist auch ein gemeinsamer Bericht der Organe, sofern sie sich abstimmen und einen gemeinsamen Bericht vorlegen.
§ 9 UmwG schreibt auch die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung vor. Diese ist in vielen Fällen allerdings nicht erforderlich (übertragender Rechtsträger vollständig im Eigentum des übernehmenden Rechtsträgers, eine inländische GmbH wird übernommen usw.).

c. Zustimmungsbeschlüsse der Eigentümer
Die Anteilseigner der an der Verschmelzung teilnehmenden Rechtsträger müssen dem Vorgang auch zustimmen. Dies geschieht formal durch die Zustimmung zum Vertrag bzw. Plan, § 13 UmwG bzw. § 122a Abs. 2 UmwG.









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