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A. Entstehung der GmbH
Damit eine GmbH entsteht sind verschiedene Phasen zu durchlaufen:
1. Verabreden der Gründung einer künftigen GmbH (insb. Rücktritt vom Vortrag wegen mangelnder Vorteile Beurkundung, Schutzfunktion und Warnfunktion des eigentlichen Vertrags strahlt aus. ) Ergebnis dieser Verabredung bildet eine Vorgründergesellschaft (OHG oder GbR), Dem folgt die Vor-GmbH, welche nach Abschluss des Geselllschaftsvertrags entsteht. Dieser ist nach § 2 Abs. 1 GmbHG nortieriell zu beurjunden
Dem folgt abschließend die Eintragung ins Handelsregister, § 11 Abs. 1 GmbHG.
1. Abschluss des Gesellschaftsvertrag
a. Allgemeines
Wie bereits oben erwähn stellt dieser den Übergang zwischen Vorgründergesellschaft und Vor- GmbH dar. Ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen, wobei auch ein einzelner Gründer ausreichend ist, § 1 GmbHG. Diese bilden das erste obligatorische Organ der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag ist Verfassung der GmbH und beinhaltet die Rechte und Pflichten der Mitglieder untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft. Seine Ausgestaltung hängt von der jeweiligen Gesellschaft ab.
Aufgrund von § 310 Abs. 4 BGB erfolgt keine AGB-Kontrolle. Hinzu kommt, dass die meisten Vorschriften der GmbHG sind dispositiv, d.h. es besteht eine weitgehende Satzungsautonomie der Gesellschafter. Dennoch muss dieser einen gesetzlichen Mindestinhalt nach § 3 abs. 1 GmbHG enthalten. Hierzu gehören folgende Punkte:
- die Firma und der Sitz der Gesellschaft, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
- Gegenstand des Unternehmens, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
- Betrag des Stammkapitals, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
- Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG
b. Gegenstand des Unternehmens, § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
Stellt das Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dar. Muss konkret sein, dass wenigstens der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit erkennbar ist, weil seine Aufnahme mehrere Funktionen hat:
- Begrenzung der Rechte des Geschäftsführers im Bezug zu den Gesellschaftern
- Information
- Kontrollgrundlage für das Registergericht
c. Betrag des Stammkapitals, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
GmbHG normiert ausschließlich den Mindestbetrag, ist das Ziel für die Eigenkapitalaustattung der Gesellschaft und soll als Minimaluntergrenze die Gesellschaftsgläubiger als Haftungsfonds oder Garantiekapital schützen. Aus diesem Grund muss das vertraglich bestimmtes Stammkapital mind. 25. 000 € betragen, § 5 GmbHG. Dieses bildet gleichzeitig die Summe der einzelnen Nennbeträge der Geschäftsanteile § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG (Grundsatz der Kapitalaufbringung)
d. Zahl und Nennbetrag der Gesellschaftsanteile, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG
Bildet den "Umfang der Einlageverpflichtung des jeweiligen Gesellschafters". Der Geschäftsanteil ist ebenso die Summe der Rechte und Pflichten des einzelnen Gesellschafters aufgrund seiner Mitgliedschaft.
Es ist einmal die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile, welche nach § 5 abs. 3 S. 1 GmbHG differenzieren kann und die Anzahl der Anteile § 5 Abs. 3 S .2 GmbHG.
Die zu leistende Einlage darf nicht geringer als der Nennbetrag des Geschäftsanteils angesetzt werden (Verbot der Unterpariemission). Demgegenüber ist es den Gründern erlaubt von den späteren Gesellschaftern ein extra zu ihrer Beitragsleistungen einzufordern (Überpariemission), durch Leistung eines Agio oder Übernahme von Nachschusspflichten. Die Einlagen können wie folgt geleistet werden:
Sacheinlage: müssen einlagefähig sein d.h. ihr wirtschaftlicher Wert muss feststellbar sein und diese müssen der GmbH rechtlich zur freien Verfügung stehen § 7 Abs. 3 GmbHG Problematisch im Zusammenhang mit diesen ist der Fall, wenn diese über Wert aufgenommen werden.
Ist das Erbringen der Einlage durch Sacheinlage vorgesehen, doch reicht deren Wert nicht zur Erreichung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht aus, so ist der Rest in Form der Bareinlage zu erbringen, § 9 Abs. 1 GmbHG
2. Vor-GmbH
Keine Existieren der GmbH vor Eintragung, § 11 Abs. 1 GmbHG, sondern Vorgesellschaft, deren wichtigster Zweck darin besteht die Eintragung ins Handelsregister herbeizuführen. Bei dieser handelt es sich um eine
Gesellschaft eigener Art. Aufgrund noch nicht bestehender Geschäftsanteilen können diese auch nicht übertragen werden, lediglich die Weitergabe künftiger Geschäftsanteile ist möglich. Diese werden erst mit mit Eintragung wirksam. Hinsichtlich der Haftung der Vor-GmbH gilt nach langen Streitigkeiten entsprechend nunmehr die sog. Verlustdeckungshaftung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gläubiger der Gesellschaft nicht direkt gegen die Gesellschafter, sondern gegen die Vor-GmbH richten und diese dann im Innenverhältnis die Gesellschafter zur Verantwortung zieht. Hiervon abzugrenzen ist die in § 11 Abs. 2 GmbHG niedergeschriebene Haftung des Handelnden. Diese bezieht sich ausschließlich auf
B. Organe der GmbH
C. Verhältnis der Organe untereinander und zur GmbH
D. Ende der GmbH