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Einführung in das Handelsrecht


A. Funktion des Handelsrechts


Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Unter Sonderprivatrecht versteht man privatrechtliche Vorschriften, die nur für Teilgebiete des Privatrechts und insbesondere für bestimmte Personengruppen gelten.
Das Handelsrecht enthält spezielle, vom bürgerlichen Recht abweichende Regelungen, die an die subjektive Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 ff. BGB anknüpfen. Die Vorschriften des HGB gelten ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften des BGB und sind gegenüber diesen spezieller (lex specialis).

Art. 2 EGHGB regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.


B. Subjektiver Anwendungsbereich


Das Handelsrecht findet nur Anwendung, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind. Es knüpft somit an die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 ff. HGB an. Das HGB unterscheidet zwischen folgenden Kaufleuten:
  • Kaufmann kraft Gewerbebetrieb (§ 1 I HGB)
  • Optionskaufmann (§ 2 HGB)
  • Land- oder forstwirtschaftlicher Kaufmann (§ 3 II HGB)
  • Formkaufmann (§ 6 HGB)


C. Begriffe des Handelsrechts


Nachfolgend sind die wichtigsten Begriffe des HGB aufgelistet. Sie werden in den jeweiligen Gliederungspunkten genauer erläutert.

  • Kaufmann (§§ 1 - 6 HGB)
  • Handelsgewerbe/ Gewerbebetrieb (§ 1 II HGB)
  • Handelsgeschäft (§ 343 HGB) = Rechtsgeschäft des Kaufmanns
Aber: Begrifflichkeit im HGB uneinheitlich, vgl. § 48 I HGB
  • Firma (§ 17 HGB) = Name des Kaufmanns
  • Unternehmen: keine Definition im HGB, vgl. aber § 14 BGB


D. Ziele und Charakteristika des Handelsrechts


Das Handelsrecht beruht auf verschiedenen Zielen und Charakteristika.

Der Handel ist unter anderem auf die Schnelligkeit des Abschlusses und der Abwicklung von Handelsgeschäften angewiesen. Dem schnellen Abschluss von Handelsgeschäften dient der allgemeine privatrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Beschränkungen dafür, ob, mit wem oder mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Die Schnelligkeit der Abwicklung eines Handelsgeschäfts wird auch durch die Regelungen zum Handelskauf §§ 376, 377 HGB gewährleistet.

Der Handelsverkehr erfordert aber auch einen höheren Vertrauensschutz, als den, der durch die allgemeinen Regeln erreicht wird. Das HGB statuiert deshalb einige besondere Regelungen, die dem Verkehrsschutz im besonderen Maße dienen.

Diese und noch weitere Ziele und Charakteristika des Handelsrechts verdeutlicht die nachfolgende Tabelle.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/UR1Uebersicht/ZieleHandelsrecht.jpg)



E. Rechtsquellen des Handels- und Gesellschaftsrechts


 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/UR1Uebersicht/RechtsquellenHandelsrecht.JPG)

Das Handelsrecht erschöpft sich aus verschiedenen Rechtsquellen.
Die wichtigste Rechtsquelle ist das HGB. Dieses wird durch handelsrechtliche Nebengesetze, wie z. B. das Wechselgesetz oder das Scheckgesetz, ergänzt.
Eine weitere Rechtsquelle ist das Handelsgewohnheitsrecht. Es begründet sich auf dem Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft und der dauernden Übung, vor allem im ständigen Gerichtsgebrauch. Es hat allerdings aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen und der Vielzahl von Handelsbräuchen geringe Bedeutung und wird in der Rechtssprechung nur zurückhalten anerkannt.
Handelsbräuche kommen als Rechtsquellen ebenfalls in Betracht. Handelsbräuche entstehen durch eine in kaufmännischen Verkehrskreisen langanhaltend praktizierte Übung von Auslegungsregeln bzw. Verhaltenserwartungen. Handelsbräuche stellen keine Rechtsnormen dar und können von daher eine zwingende Gesetzesbestimmung nicht verdrängen, allerdings sind sie grundsätzlich (vor allem als Auslegungshilfen) zu berücksichtigen (vgl. § 346 HGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 I BGB). Die Geltung von AGB ist in den §§ 305 ff. BGB eingeschränkt, um einseitige Benachteiligungen der anderen Vertragspartei zu verhindern. Dieser besondere Schutz gilt jedoch nicht, wenn der andere Vertragspartner Unternehmer ist. In diesen Fällen gelten die §§ 305 II, III, 308, 309 BGB nicht.


F. Aufbau des HGB


Wie bereits oben dargestellt, ist das HGB die wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts. Das HGB ist in insgesamt 5 Bücher unterteilt. Die Inhalte dieser einzelnen Bücher stellt die nachfolgende Tabelle dar.


 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/UR1Uebersicht/AufbauHGB.JPG)
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