Der Begriff des Handelsgeschäfts ist geregelt in § 343 HGB. Danach sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Die Kaufmannseigenschaft muss zum Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts gegeben sein und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1 ff. HGB. Als Geschäft anzusehen ist jede Tätigkeit, die auf Kundgabe des Willens zur Hereiführung eines wirtschaftlichen Erfolgs gerichtet ist. Erfasst sind somit alle Arten von Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Das von einem Kaufmann vorgenommene Rechtsgeschäft gilt zudem laut widerlegbarer Vermutungsregel in § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörend. |