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Die Haftung nach §§ 25 und 28 HGB


1. Zweck der Vorschriften


  • Ermöglichung des Inhaberwechsels eines Handelsgewerbes unter Lebenden oder von Todes wegen
  • Überleitung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Handelsgewerbes
  • Rechtssicherheit für Schuldner und Gläubiger des Handelsgewerbes

2. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

  • gem. § 25 Abs. 1 HGB
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