Revision history for UR1FallloesungSportgeschaeft
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**1.1** Ausschluss von B als Gesellschafter
**1.1.1** A könnte einen Antrag auf Ausschluss des B aus der Gesellschaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht stellen. Für einen Erfolg dieses Antrags müsste in der Person des B ein wichtiger Grund für dessen Ausschluss vorliegen. Nach § 133 II HGB zählen dazu insbesondere die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag.
**1.1.1.1** Zum einen kann die Nichtleistung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € ein wichtiger Grund für den Ausschluss des B sein. B ist nach dem Gesellschaftsvertrag zur Leistung eines Beitrags von 50.000 € verpflichtet, so dass er diese Pflicht – auch vorsätzlich wie die anderweitige Investition von ihm zeigt – nicht erbracht hat. Allerdings muss der wichtige Grund dem Kläger die Fortsetzung der Gesellschaft gerade mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar machen. Daher stellt nicht jede Pflichtverletzung automatisch einen wichtigen Grund dar, sondern die Pflichtverletzung muss ein gewisses Maß an Erheblichkeit aufweisen. Daher muss eine Abwägung aller Umstände stattfinden, wobei insbesondere die Verdienste des betroffenen Gesellschafters für die Gesellschaft und die Folgen seines Ausscheidens für die Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Zwar ist der Ausschluss eines Mehrheitsgesellschafters wie B nicht unmöglich, allerdings sind die Folgen der Ausschließung für die Gesellschaft umso stärker, je größer der Anteil ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nicht auf den ausstehenden Beitrag des B zur Fortführung ihrer Geschäfte angewiesen ist; das Verhalten von B hat die Gesellschaft daher nicht geschädigt. Dass eine mögliche Abfindung des B das Unternehmen erheblich belasten würde, soll allerdings nicht in der Abwägung berücksichtigt werden. Insgesamt muss gerade die Ausschließung das äußerste Mittel zur Bereinigung des Konflikts sein. Hier kommt allerdings als milderes Mittel eine Klage des Gesellschafters A gegen B auf Zahlung des ausstehenden Beitrags an die Gesellschaft in Betracht (actio pro socio), so dass die Nichtleistung des ausstehenden Beitrags keinen ausreichenden Grund für die Ausschließung des B darstellt.
**1.1.1.2** Zum anderen kann die Beteiligung des B an dem Sportgeschäft das X als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB einen wichtigen Grund darstellen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dem B eine solche Beteiligung erlaubt ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) besteht nicht. Da B nicht persönlich haftender Gesellschafter in dem Sportgeschäft des X ist, kommt nur eine Geschäftstätigkeit im Handelszweig der KG nach § 112 I 1 HGB als wichtiger Grund in Betracht. Der Handelszweig ist als relevanter Markt sachlich und räumlich zu bestimmen. Obwohl der Begriff nur auf die sachliche Dimension verweist, darf dem Gesellschafter auch dort nicht eine Geschäftstätigkeit verboten werden, wo aus geographischen Gründen keine Konkurrenz für das Unternehmen bestehen kann. Aus Sicht der KG gehören ein Golf- und ein Sportgeschäft zum gleichen sachlichen Markt, denn das Angebot des Sportgeschäfts erfasst zumindest auch die Artikel, die im Golfgeschäft angeboten werden. Ebenso kann die räumliche Zuordnung beider Geschäfte zum gleichen Markt bejaht werden, weil das Einzugsgebiet von Golfgeschäften angesichts ihrer geringen Anzahl weit zu ziehen ist. Der Begriff der „Geschäfte“ ist weit zu verstehen. Allerdings darf das Wettbewerbsverbot nicht die freie Betätigung der Gesellschafter unverhältnismäßig einschränken, so dass die bloße Investition in ein fremdes, konkurrierendes Unternehmen nicht bereits einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt. Erst die Vereitelung der Geschäftschancen der Gesellschaft durch geschäftliches Handeln in Konkurrenzunternehmen ist treuwidrig, so vor allem bei Ausnutzung von Wissen aus der einen Gesellschaft für die andere. B hat also nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
**1.1.1.3** Sind auch die beiden Gründe einzeln nicht von solcher Erheblichkeit, dass sie allein den Ausschluss des B aus wichtigem Grund rechtfertigen können, könnte die Kombination beider Gründe für den Ausschluss genügen. Auch dann hat allerdings eine Abwägung stattzufinden, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen. Während die Beitragspflicht ggfs. mit einer actio pro socio durchgesetzt werden kann, könnte der wettbewerblich zumindest problematischen Beteiligung des B am Sportgeschäft des X durch den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gem. §§ 117, 127 HGB als milderes Mittel begegnet werden.
**1.1.2** Zwischenergebnis: Der A kann den Ausschluss des B als Gesellschafter nicht nach §§ 140 I 1, 133 HGB durchsetzen.
**1.2** Ausschluss des C als Kommanditist
**1.2.1** A könnte jedoch gem. §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht beantragen, dass C als Kommanditist von der KG ausgeschlossen wird. Auch hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des C erforderlich.
**1.2.1.1** Die Beteiligung des C am Sportgeschäft des X stellt keinen wichtigen Grund dar, weil der Kommanditist C mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen nicht dem Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB unterliegt, {{du przepis="§ 165 HGB"}}.
**1.2.1.2** Als wichtiger Grund kommt allerdings der Kauf privater Golfausrüstungen auf Kosten der KG durch C in Betracht, da hierin eine Veruntreuung in Form des Treuebruchs (§ 266 I 2. Alt. StGB) liegt. Auch der Kommanditist steht zur Gesellschaft in einem allgemeinen Treueverhältnis, aufgrund dessen er die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren hat. Für die Ausschließung eines Kommanditisten ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des loseren Verhältnisses zu den Mitgesellschaftern strengere Anforderungen gelten. Allerdings kann man von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Gesellschaft mit einem unehrlichen Gesellschafter ausgehen. Es sind auch keine besonderen Verdienste des nicht geschäftsführungsbefugten C (§ 164 Satz 1 HGB) abzuwägen. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung des C liegt also vor.
**1.2.2** Der Antrag auf Ausschluss eines Gesellschafters muss von den übrigen Gesellschaftern gestellt werden (§ 140 I 1 HGB).
**1.2.2.1** Von dieser Regelung könnte durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen worden sein, der eine 2/3-Mehrheit für einen Ausschluss fordert.
**1.2.2.1.1** Diese Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht unwirksam. Zwar sieht § 133 III HGB, auf den {{du przepis="§ 140 HGB"}} seinem Wortlaut nach auch verweist, eine Beschränkung des Auflösungsklagerechts durch Vereinbarung als unzulässig an. Doch verbleibt bei erschwertem oder sogar beseitigtem Ausschließungsrecht immer die Möglichkeit der Auflösungsklage nach {{du przepis="§ 133 HGB"}}. Daher ist § 140 I 1 HGB nicht zwingend.
**1.2.2.1.2** Bei Anwendung der Regelung ist aber zu berücksichtigen, dass C bei der Abstimmung über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund aufgrund des Interessenkonflikts in Anwendung des Rechtsgedanken aus §§ 113, 117, 127, 140 HGB ausgeschlossen ist. Zudem unterliegt die 2/3-Mehrheitsregel der gesonderten Stimmrechtsverteilung (§§ 119 II i.V.m. 109 HGB). Diese besondere Verteilung beruht allerdings auf dem unterschiedlichen finanziellen Beitrag der Gesellschafter. Ein ungleiches Stimmrecht ist bei der Personengesellschaft innerhalb hier nicht überschrittener Grenzen unproblematisch. Allerdings hat B den versprochenen Beitrag, aufgrund dessen er ein dreifaches Stimmrecht erhalten hat, bisher nicht erbracht. Eher angemessen ist eine Reduzierung auf ein doppeltes Stimmrecht, da der tatsächlich bisher erbrachte Beitrag wertmäßig in etwa der Einlage des C entspricht, der hierfür ein doppeltes Stimmrecht erhalten hat. Eine Abweichung von der gesell-schaftsvertraglich festgelegten Stimmrechtsverteilung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses.
**1.2.2.2** Es kann angesichts des vorangegangenen gemeinsamen Verhaltens von B und C davon ausgegangen werden, dass B seine drei Stimmen nicht für eine Ausschlussklage gegen C einsetzen wird. Jedoch könnte A den B aufgrund dessen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, die die Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen beinhaltet, zur Mitwirkung beim Ausschluss von C verpflichten ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Es bleibt allerdings eine Abwägungsfrage, ob die Fortführung der auch aufgrund der Tätigkeit des C florierenden Gesellschaft mit C angesichts der Schwere des Treueverstoßes – Veruntreuung – und den voraussichtlichen Folgen für die Gesellschaft beim Ausscheiden von C – Verlust von Geschäftskontakten – unzumutbar ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass als Ergebnis der Abwägung nur der Ausschluss von C im Interesse der Gesellschaft ist. Daher kommt eine Verpflichtung des B zur Mitwirkung beim Ausschluss des C nicht in Betracht.
**1.2.3** Zwischenergebnis: Ein Antrag des A auf Ausschluss des C aus der Gesell-schaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB wird nicht erfolgreich sein.
**1.3** Antrag auf Auflösung der Gesellschaft
**1.3.1** A könnte beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Auflösung der Gesellschaft nach § 133 I HGB stellen.
**1.3.1.1** Die KG ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einer Kündigung der Gesell-schaft durch A bedarf es nicht. Er kann den Antrag auch alleine ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter stellen.
**1.3.1.2** Fraglich ist, ob ein wichtiger Grund für eine Auflösung der Gesellschaft vorliegt. Ein wichtiger Grund ist ein Sachverhalt, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beeinträchtigt und die Fortsetzung der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar macht. Floriert ein Unternehmen, müssen bei der Abwägung die Gründe für eine Auflösung schwerwiegend sein. Ebenfalls sind mögliche mildere Mittel zu berücksichtigen, insbesondere die ordentliche Kündigung nach {{du przepis="§ 132 HGB"}}. Einziger Ansatzpunkt für einen wichtigen Grund kann – mangels schwerwiegenden Fehlverhaltens des B – nur die Veruntreuung durch C sein. Um eine Auflösung der florierenden Gesellschaft zu rechtfertigen, muss diese Veruntreuung eine derart nachhaltige Zerrüttung des persönlichen Vertrauensverhältnisses darstellen, dass zukünftig keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr zu erwarten ist. Da C nicht geschäftsführungsbefugter Kommanditist ist, ist eine solche nachhaltige Zerrüttung zu verneinen.
**1.3.2** Zwischenergebnis: Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch A nach {{du przepis="§ 133 HGB"}} hat keine Aussicht auf Erfolg.
**1.4** A könnte seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft kündigen.
**1.4.1** Im vorrangigen Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) ist eine besondere Kündigungsregelung nicht vorgesehen.
**1.4.2** A könnte seine Mitgliedschaft aber nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich kündigen. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einen besonderen Grund braucht er hierfür nicht. Die Kündigung ist aber immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von sechs Mona-ten. Im Juli 2005 ist daher eine Kündigung der Mitgliedschaft in der KG erst zum 31.12.2006 möglich. Eine kurzfristige Lösung von der Gesellschaft ist dem A daher nicht im Wege der ordentlichen Kündigung möglich.
**1.4.3** A könnte aber das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen. Zwar ist ein solches Recht weder im Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) noch im Gesetz vorgesehen. Dennoch ist dieses Recht als milderes Mittel gegenüber der Auflösung der Gesellschaft anerkannt. Als wichtiger Grund kommt die Untreue des C in Betracht. Da C als Kommanditist nur einen untergeordneten Einfluss auf die Gesellschaft hat, ist es zweifelhaft, dass A ein Zuwarten bis zum Ausscheiden aufgrund ordentlicher Kündigung unzumutbar wäre. Auch die Blockadehaltung von B und C gegenüber Maßnahmen gegen sie rechtfertigt allein nicht das sofortige Ausscheiden aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund.
**1.4.4** Zwischenergebnis: A könnte seine Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen. Eine frühere außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht gerechtfertigt.
**1.5** Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei B
**1.5.1** A könnte nach §§ 117, 127 HGB gerichtlich die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B entziehen lassen.
**1.5.1.1** Hierfür ist ein wichtiger Grund erforderlich, der die weitere Geschäftsführerstellung des B unter Abwägung der Belange aller Beteiligten unzumutbar für die Gesellschaft macht. Die fehlende Leistung der versprochenen Beiträge hat als solches keinen Einfluss auf die Geschäftsführung durch B. Auch ist dabei zu bedenken, dass die florierende Gesellschaft derzeit nicht auf die Leistung des Beitrags angewiesen ist. Als wichtiger Grund in Betracht kommt aber die zumindest problematische Beteiligung des B an dem konkurrierenden Sportgeschäft von X, zumal ein wichtiger Grund i.S.d. §§ 117, 127 HGB wegen der weniger einschneidenden Rechtsfolgen nicht ein vergleichbares Gewicht wie im Rahmen des § 140 aufweisen muss. Die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen B und X eröffnet die Gefahr, dass B sein in der KG erworbenes Wissen (auch) für das Unternehmen des X einsetzt. Zur Verhinderung dieses Konfliktpotenzials und zum Schutz der weiteren Geschäftschancen der KG ist ein Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durchaus angemessen. Gleichwertige gegenläufige Interessen des B sind nicht vorhanden.
**1.5.1.2** Ein Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis setzt nach §§ 117, 127 HGB einen Antrag der übrigen Gesellschafter voraus, auch des Kommanditisten. Eine freiwillige Mitwirkung des C ist unwahrscheinlich, so dass ein Antrag nur erfolgreich gestellt werden kann, wenn C zur Mitwirkung verpflichtet werden kann ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Grundlage hierfür ist die Treuepflicht aller Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Da die geschäftlichen Gefahren für die KG aus der wettbewerblich problematischen Stellung des B erheblich sein können, wird C zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Eine ggfs. erforderliche Verbindung des Antrags auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des B und Klage gegen C auf Zustimmung zu dem Antrag ist nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} möglich.
**1.5.2** Zwischenergebnis: A kann – ggfs. verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung – erfolgreich einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B nach §§ 117, 127 HGB stellen.
**1.6** A könnte im Wege einer sog. actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € verklagen.
**1.6.1** A kann eine actio pro socio gegen einen Gesellschafter auch ohne Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Gesellschafter erheben. Die Klage ist allerdings kein eigenes Recht des klagenden Gesellschafters, sondern im Wege der Prozeßstandschaft auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet.
**1.6.2** A müsste einen Anspruch der Gesellschaft gegen B aus dem Gesellschafterverhältnis geltend machen, sog. Sozialansprüche. Das ist der Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 €.
**1.6.3** Die actio pro socio ist ausgeschlossen, soweit durch Gesellschaftsbeschluss eine Stundung oder ein Erlass des Anspruchs vorliegt. Ein solcher Beschluss besteht nicht. B kann auch nicht einwenden, dass die Gesellschaft auf die Leistung des geschuldeten Beitrags derzeit nicht angewiesen ist, da die Verpflichtung nicht unter einer derartigen Bedingung eingegangen worden ist.
**1.6.4** Die Geltendmachung der actio pro socio darf auch keinen eigenen Treueverstoß des klagenden Gesellschafters darstellen. Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor.
**1.6.5** Zwischenergebnis: A kann im Wege der actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € an die Gesellschaft verklagen.
**1.7** A kann erfolgreich nur seine eigene Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen, einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für B nach §§ 117, 127 HGB ggfs. nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung hierbei stellen und eine actio pro socio gegen B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € erheben. Die ordentliche Kündigung steht wegen des langen Zeitraums bis zu seiner Wirkung nicht im vorrangigen Interesse des A, so dass er sich derzeit auf die beiden letzten Handlungen beschränken sollte.
**2. A könnte gegen die KG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Gerichtskosten für den Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis gegen B ggfs. verbunden mit der Klage gegen C auf Mitwirkung und die actio pro socio nach § 110 I 1. Alt. HGB haben.**
Dafür müssten die Gerichtskosten Aufwendungen sein, die A für erforderlich halten durfte. Als Aufwendung werden nur freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters verstanden. Dies kann insbesondere bei Prozesskosten zur Klärung von Rechtsfragen der Gesellschaft der Fall sein. Dazu gehört auch die Frage, ob einem Geschäftsführer der Gesellschaft diese Befugnis entzogen werden soll. Wegen des eigenen Klagerechts der Gesellschaft sind die Gerichtskosten bei einer actio pro socio nicht ersetzbar. A könnte also nur die Gerichtskosten für einen Antrag nach §§ 117, 127 HGB sowie einer ggfs. verbundenen Klage gegen C auf Mitwirkung von der KG ersetzt verlangen.
**1.1.1** A könnte einen Antrag auf Ausschluss des B aus der Gesellschaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht stellen. Für einen Erfolg dieses Antrags müsste in der Person des B ein wichtiger Grund für dessen Ausschluss vorliegen. Nach § 133 II HGB zählen dazu insbesondere die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag.
**1.1.1.1** Zum einen kann die Nichtleistung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € ein wichtiger Grund für den Ausschluss des B sein. B ist nach dem Gesellschaftsvertrag zur Leistung eines Beitrags von 50.000 € verpflichtet, so dass er diese Pflicht – auch vorsätzlich wie die anderweitige Investition von ihm zeigt – nicht erbracht hat. Allerdings muss der wichtige Grund dem Kläger die Fortsetzung der Gesellschaft gerade mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar machen. Daher stellt nicht jede Pflichtverletzung automatisch einen wichtigen Grund dar, sondern die Pflichtverletzung muss ein gewisses Maß an Erheblichkeit aufweisen. Daher muss eine Abwägung aller Umstände stattfinden, wobei insbesondere die Verdienste des betroffenen Gesellschafters für die Gesellschaft und die Folgen seines Ausscheidens für die Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Zwar ist der Ausschluss eines Mehrheitsgesellschafters wie B nicht unmöglich, allerdings sind die Folgen der Ausschließung für die Gesellschaft umso stärker, je größer der Anteil ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nicht auf den ausstehenden Beitrag des B zur Fortführung ihrer Geschäfte angewiesen ist; das Verhalten von B hat die Gesellschaft daher nicht geschädigt. Dass eine mögliche Abfindung des B das Unternehmen erheblich belasten würde, soll allerdings nicht in der Abwägung berücksichtigt werden. Insgesamt muss gerade die Ausschließung das äußerste Mittel zur Bereinigung des Konflikts sein. Hier kommt allerdings als milderes Mittel eine Klage des Gesellschafters A gegen B auf Zahlung des ausstehenden Beitrags an die Gesellschaft in Betracht (actio pro socio), so dass die Nichtleistung des ausstehenden Beitrags keinen ausreichenden Grund für die Ausschließung des B darstellt.
**1.1.1.2** Zum anderen kann die Beteiligung des B an dem Sportgeschäft das X als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB einen wichtigen Grund darstellen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dem B eine solche Beteiligung erlaubt ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) besteht nicht. Da B nicht persönlich haftender Gesellschafter in dem Sportgeschäft des X ist, kommt nur eine Geschäftstätigkeit im Handelszweig der KG nach § 112 I 1 HGB als wichtiger Grund in Betracht. Der Handelszweig ist als relevanter Markt sachlich und räumlich zu bestimmen. Obwohl der Begriff nur auf die sachliche Dimension verweist, darf dem Gesellschafter auch dort nicht eine Geschäftstätigkeit verboten werden, wo aus geographischen Gründen keine Konkurrenz für das Unternehmen bestehen kann. Aus Sicht der KG gehören ein Golf- und ein Sportgeschäft zum gleichen sachlichen Markt, denn das Angebot des Sportgeschäfts erfasst zumindest auch die Artikel, die im Golfgeschäft angeboten werden. Ebenso kann die räumliche Zuordnung beider Geschäfte zum gleichen Markt bejaht werden, weil das Einzugsgebiet von Golfgeschäften angesichts ihrer geringen Anzahl weit zu ziehen ist. Der Begriff der „Geschäfte“ ist weit zu verstehen. Allerdings darf das Wettbewerbsverbot nicht die freie Betätigung der Gesellschafter unverhältnismäßig einschränken, so dass die bloße Investition in ein fremdes, konkurrierendes Unternehmen nicht bereits einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt. Erst die Vereitelung der Geschäftschancen der Gesellschaft durch geschäftliches Handeln in Konkurrenzunternehmen ist treuwidrig, so vor allem bei Ausnutzung von Wissen aus der einen Gesellschaft für die andere. B hat also nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
**1.1.1.3** Sind auch die beiden Gründe einzeln nicht von solcher Erheblichkeit, dass sie allein den Ausschluss des B aus wichtigem Grund rechtfertigen können, könnte die Kombination beider Gründe für den Ausschluss genügen. Auch dann hat allerdings eine Abwägung stattzufinden, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen. Während die Beitragspflicht ggfs. mit einer actio pro socio durchgesetzt werden kann, könnte der wettbewerblich zumindest problematischen Beteiligung des B am Sportgeschäft des X durch den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gem. §§ 117, 127 HGB als milderes Mittel begegnet werden.
**1.1.2** Zwischenergebnis: Der A kann den Ausschluss des B als Gesellschafter nicht nach §§ 140 I 1, 133 HGB durchsetzen.
**1.2** Ausschluss des C als Kommanditist
**1.2.1** A könnte jedoch gem. §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht beantragen, dass C als Kommanditist von der KG ausgeschlossen wird. Auch hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des C erforderlich.
**1.2.1.1** Die Beteiligung des C am Sportgeschäft des X stellt keinen wichtigen Grund dar, weil der Kommanditist C mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen nicht dem Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB unterliegt, {{du przepis="§ 165 HGB"}}.
**1.2.1.2** Als wichtiger Grund kommt allerdings der Kauf privater Golfausrüstungen auf Kosten der KG durch C in Betracht, da hierin eine Veruntreuung in Form des Treuebruchs (§ 266 I 2. Alt. StGB) liegt. Auch der Kommanditist steht zur Gesellschaft in einem allgemeinen Treueverhältnis, aufgrund dessen er die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren hat. Für die Ausschließung eines Kommanditisten ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des loseren Verhältnisses zu den Mitgesellschaftern strengere Anforderungen gelten. Allerdings kann man von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Gesellschaft mit einem unehrlichen Gesellschafter ausgehen. Es sind auch keine besonderen Verdienste des nicht geschäftsführungsbefugten C (§ 164 Satz 1 HGB) abzuwägen. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung des C liegt also vor.
**1.2.2** Der Antrag auf Ausschluss eines Gesellschafters muss von den übrigen Gesellschaftern gestellt werden (§ 140 I 1 HGB).
**1.2.2.1** Von dieser Regelung könnte durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen worden sein, der eine 2/3-Mehrheit für einen Ausschluss fordert.
**1.2.2.1.1** Diese Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht unwirksam. Zwar sieht § 133 III HGB, auf den {{du przepis="§ 140 HGB"}} seinem Wortlaut nach auch verweist, eine Beschränkung des Auflösungsklagerechts durch Vereinbarung als unzulässig an. Doch verbleibt bei erschwertem oder sogar beseitigtem Ausschließungsrecht immer die Möglichkeit der Auflösungsklage nach {{du przepis="§ 133 HGB"}}. Daher ist § 140 I 1 HGB nicht zwingend.
**1.2.2.1.2** Bei Anwendung der Regelung ist aber zu berücksichtigen, dass C bei der Abstimmung über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund aufgrund des Interessenkonflikts in Anwendung des Rechtsgedanken aus §§ 113, 117, 127, 140 HGB ausgeschlossen ist. Zudem unterliegt die 2/3-Mehrheitsregel der gesonderten Stimmrechtsverteilung (§§ 119 II i.V.m. 109 HGB). Diese besondere Verteilung beruht allerdings auf dem unterschiedlichen finanziellen Beitrag der Gesellschafter. Ein ungleiches Stimmrecht ist bei der Personengesellschaft innerhalb hier nicht überschrittener Grenzen unproblematisch. Allerdings hat B den versprochenen Beitrag, aufgrund dessen er ein dreifaches Stimmrecht erhalten hat, bisher nicht erbracht. Eher angemessen ist eine Reduzierung auf ein doppeltes Stimmrecht, da der tatsächlich bisher erbrachte Beitrag wertmäßig in etwa der Einlage des C entspricht, der hierfür ein doppeltes Stimmrecht erhalten hat. Eine Abweichung von der gesell-schaftsvertraglich festgelegten Stimmrechtsverteilung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses.
**1.2.2.2** Es kann angesichts des vorangegangenen gemeinsamen Verhaltens von B und C davon ausgegangen werden, dass B seine drei Stimmen nicht für eine Ausschlussklage gegen C einsetzen wird. Jedoch könnte A den B aufgrund dessen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, die die Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen beinhaltet, zur Mitwirkung beim Ausschluss von C verpflichten ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Es bleibt allerdings eine Abwägungsfrage, ob die Fortführung der auch aufgrund der Tätigkeit des C florierenden Gesellschaft mit C angesichts der Schwere des Treueverstoßes – Veruntreuung – und den voraussichtlichen Folgen für die Gesellschaft beim Ausscheiden von C – Verlust von Geschäftskontakten – unzumutbar ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass als Ergebnis der Abwägung nur der Ausschluss von C im Interesse der Gesellschaft ist. Daher kommt eine Verpflichtung des B zur Mitwirkung beim Ausschluss des C nicht in Betracht.
**1.2.3** Zwischenergebnis: Ein Antrag des A auf Ausschluss des C aus der Gesell-schaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB wird nicht erfolgreich sein.
**1.3** Antrag auf Auflösung der Gesellschaft
**1.3.1** A könnte beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Auflösung der Gesellschaft nach § 133 I HGB stellen.
**1.3.1.1** Die KG ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einer Kündigung der Gesell-schaft durch A bedarf es nicht. Er kann den Antrag auch alleine ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter stellen.
**1.3.1.2** Fraglich ist, ob ein wichtiger Grund für eine Auflösung der Gesellschaft vorliegt. Ein wichtiger Grund ist ein Sachverhalt, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beeinträchtigt und die Fortsetzung der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar macht. Floriert ein Unternehmen, müssen bei der Abwägung die Gründe für eine Auflösung schwerwiegend sein. Ebenfalls sind mögliche mildere Mittel zu berücksichtigen, insbesondere die ordentliche Kündigung nach {{du przepis="§ 132 HGB"}}. Einziger Ansatzpunkt für einen wichtigen Grund kann – mangels schwerwiegenden Fehlverhaltens des B – nur die Veruntreuung durch C sein. Um eine Auflösung der florierenden Gesellschaft zu rechtfertigen, muss diese Veruntreuung eine derart nachhaltige Zerrüttung des persönlichen Vertrauensverhältnisses darstellen, dass zukünftig keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr zu erwarten ist. Da C nicht geschäftsführungsbefugter Kommanditist ist, ist eine solche nachhaltige Zerrüttung zu verneinen.
**1.3.2** Zwischenergebnis: Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch A nach {{du przepis="§ 133 HGB"}} hat keine Aussicht auf Erfolg.
**1.4** A könnte seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft kündigen.
**1.4.1** Im vorrangigen Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) ist eine besondere Kündigungsregelung nicht vorgesehen.
**1.4.2** A könnte seine Mitgliedschaft aber nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich kündigen. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einen besonderen Grund braucht er hierfür nicht. Die Kündigung ist aber immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von sechs Mona-ten. Im Juli 2005 ist daher eine Kündigung der Mitgliedschaft in der KG erst zum 31.12.2006 möglich. Eine kurzfristige Lösung von der Gesellschaft ist dem A daher nicht im Wege der ordentlichen Kündigung möglich.
**1.4.3** A könnte aber das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen. Zwar ist ein solches Recht weder im Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) noch im Gesetz vorgesehen. Dennoch ist dieses Recht als milderes Mittel gegenüber der Auflösung der Gesellschaft anerkannt. Als wichtiger Grund kommt die Untreue des C in Betracht. Da C als Kommanditist nur einen untergeordneten Einfluss auf die Gesellschaft hat, ist es zweifelhaft, dass A ein Zuwarten bis zum Ausscheiden aufgrund ordentlicher Kündigung unzumutbar wäre. Auch die Blockadehaltung von B und C gegenüber Maßnahmen gegen sie rechtfertigt allein nicht das sofortige Ausscheiden aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund.
**1.4.4** Zwischenergebnis: A könnte seine Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen. Eine frühere außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht gerechtfertigt.
**1.5** Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei B
**1.5.1** A könnte nach §§ 117, 127 HGB gerichtlich die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B entziehen lassen.
**1.5.1.1** Hierfür ist ein wichtiger Grund erforderlich, der die weitere Geschäftsführerstellung des B unter Abwägung der Belange aller Beteiligten unzumutbar für die Gesellschaft macht. Die fehlende Leistung der versprochenen Beiträge hat als solches keinen Einfluss auf die Geschäftsführung durch B. Auch ist dabei zu bedenken, dass die florierende Gesellschaft derzeit nicht auf die Leistung des Beitrags angewiesen ist. Als wichtiger Grund in Betracht kommt aber die zumindest problematische Beteiligung des B an dem konkurrierenden Sportgeschäft von X, zumal ein wichtiger Grund i.S.d. §§ 117, 127 HGB wegen der weniger einschneidenden Rechtsfolgen nicht ein vergleichbares Gewicht wie im Rahmen des § 140 aufweisen muss. Die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen B und X eröffnet die Gefahr, dass B sein in der KG erworbenes Wissen (auch) für das Unternehmen des X einsetzt. Zur Verhinderung dieses Konfliktpotenzials und zum Schutz der weiteren Geschäftschancen der KG ist ein Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durchaus angemessen. Gleichwertige gegenläufige Interessen des B sind nicht vorhanden.
**1.5.1.2** Ein Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis setzt nach §§ 117, 127 HGB einen Antrag der übrigen Gesellschafter voraus, auch des Kommanditisten. Eine freiwillige Mitwirkung des C ist unwahrscheinlich, so dass ein Antrag nur erfolgreich gestellt werden kann, wenn C zur Mitwirkung verpflichtet werden kann ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Grundlage hierfür ist die Treuepflicht aller Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Da die geschäftlichen Gefahren für die KG aus der wettbewerblich problematischen Stellung des B erheblich sein können, wird C zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Eine ggfs. erforderliche Verbindung des Antrags auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des B und Klage gegen C auf Zustimmung zu dem Antrag ist nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} möglich.
**1.5.2** Zwischenergebnis: A kann – ggfs. verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung – erfolgreich einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B nach §§ 117, 127 HGB stellen.
**1.6** A könnte im Wege einer sog. actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € verklagen.
**1.6.1** A kann eine actio pro socio gegen einen Gesellschafter auch ohne Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Gesellschafter erheben. Die Klage ist allerdings kein eigenes Recht des klagenden Gesellschafters, sondern im Wege der Prozeßstandschaft auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet.
**1.6.2** A müsste einen Anspruch der Gesellschaft gegen B aus dem Gesellschafterverhältnis geltend machen, sog. Sozialansprüche. Das ist der Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 €.
**1.6.3** Die actio pro socio ist ausgeschlossen, soweit durch Gesellschaftsbeschluss eine Stundung oder ein Erlass des Anspruchs vorliegt. Ein solcher Beschluss besteht nicht. B kann auch nicht einwenden, dass die Gesellschaft auf die Leistung des geschuldeten Beitrags derzeit nicht angewiesen ist, da die Verpflichtung nicht unter einer derartigen Bedingung eingegangen worden ist.
**1.6.4** Die Geltendmachung der actio pro socio darf auch keinen eigenen Treueverstoß des klagenden Gesellschafters darstellen. Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor.
**1.6.5** Zwischenergebnis: A kann im Wege der actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € an die Gesellschaft verklagen.
**1.7** A kann erfolgreich nur seine eigene Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen, einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für B nach §§ 117, 127 HGB ggfs. nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung hierbei stellen und eine actio pro socio gegen B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € erheben. Die ordentliche Kündigung steht wegen des langen Zeitraums bis zu seiner Wirkung nicht im vorrangigen Interesse des A, so dass er sich derzeit auf die beiden letzten Handlungen beschränken sollte.
**2. A könnte gegen die KG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Gerichtskosten für den Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis gegen B ggfs. verbunden mit der Klage gegen C auf Mitwirkung und die actio pro socio nach § 110 I 1. Alt. HGB haben.**
Dafür müssten die Gerichtskosten Aufwendungen sein, die A für erforderlich halten durfte. Als Aufwendung werden nur freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters verstanden. Dies kann insbesondere bei Prozesskosten zur Klärung von Rechtsfragen der Gesellschaft der Fall sein. Dazu gehört auch die Frage, ob einem Geschäftsführer der Gesellschaft diese Befugnis entzogen werden soll. Wegen des eigenen Klagerechts der Gesellschaft sind die Gerichtskosten bei einer actio pro socio nicht ersetzbar. A könnte also nur die Gerichtskosten für einen Antrag nach §§ 117, 127 HGB sowie einer ggfs. verbundenen Klage gegen C auf Mitwirkung von der KG ersetzt verlangen.
Deletions:
**1.1.1** A könnte einen Antrag auf Ausschluss des B aus der Gesellschaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht stellen. Für einen Erfolg dieses Antrags müsste in der Person des B ein wichtiger Grund für dessen Ausschluss vorliegen. Nach § 133 II HGB zählen dazu insbesondere die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag.
**1.1.1.1** Zum einen kann die Nichtleistung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € ein wichtiger Grund für den Ausschluss des B sein. B ist nach dem Gesellschaftsvertrag zur Leistung eines Beitrags von 50.000 € verpflichtet, so dass er diese Pflicht – auch vorsätzlich wie die anderweitige Investition von ihm zeigt – nicht erbracht hat. Allerdings muss der wichtige Grund dem Kläger die Fortsetzung der Gesellschaft gerade mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar machen. Daher stellt nicht jede Pflichtverletzung automatisch einen wichtigen Grund dar, sondern die Pflichtverletzung muss ein gewisses Maß an Erheblichkeit aufweisen. Daher muss eine Abwägung aller Umstände stattfinden, wobei insbesondere die Verdienste des betroffenen Gesellschafters für die Gesellschaft und die Folgen seines Ausscheidens für die Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Zwar ist der Ausschluss eines Mehrheitsgesellschafters wie B nicht unmöglich, allerdings sind die Folgen der Ausschließung für die Gesellschaft umso stärker, je größer der Anteil ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nicht auf den ausstehenden Beitrag des B zur Fortführung ihrer Geschäfte angewiesen ist; das Verhalten von B hat die Gesellschaft daher nicht geschädigt. Dass eine mögliche Abfindung des B das Unternehmen erheblich belasten würde, soll allerdings nicht in der Abwägung berücksichtigt werden. Insgesamt muss gerade die Ausschließung das äußerste Mittel zur Bereinigung des Konflikts sein. Hier kommt allerdings als milderes Mittel eine Klage des Gesellschafters A gegen B auf Zahlung des ausstehenden Beitrags an die Gesellschaft in Betracht (actio pro socio), so dass die Nichtleistung des ausstehenden Beitrags keinen ausreichenden Grund für die Ausschließung des B darstellt.
**1.1.1.2** Zum anderen kann die Beteiligung des B an dem Sportgeschäft das X als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB einen wichti-gen Grund darstellen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dem B eine solche Beteiligung erlaubt ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) besteht nicht. Da B nicht persönlich haftender Gesellschafter in dem Sportgeschäft des X ist, kommt nur eine Geschäftstätigkeit im Handelszweig der KG nach § 112 I 1 HGB als wichtiger Grund in Betracht. Der Handelszweig ist als relevanter Markt sachlich und räumlich zu bestimmen. Obwohl der Begriff nur auf die sachliche Dimension verweist, darf dem Gesellschafter auch dort nicht eine Geschäftstätigkeit verboten werden, wo aus geographischen Gründen keine Konkurrenz für das Unternehmen bestehen kann. Aus Sicht der KG gehören ein Golf- und ein Sportgeschäft zum gleichen sachlichen Markt, denn das Angebot des Sportgeschäfts erfasst zumindest auch die Artikel, die im Golfgeschäft angeboten werden. Ebenso kann die räumliche Zuordnung beider Geschäfte zum gleichen Markt bejaht werden, weil das Einzugsgebiet von Golfgeschäften angesichts ihrer geringen Anzahl weit zu ziehen ist. Der Begriff der „Geschäfte“ ist weit zu verstehen. Allerdings darf das Wettbewerbsverbot nicht die freie Betätigung der Gesellschafter unverhältnismäßig einschränken, so dass die bloße Investition in ein fremdes, konkurrierendes Unternehmen nicht bereits einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt. Erst die Vereitelung der Geschäftschancen der Gesellschaft durch geschäftliches Handeln in Konkurrenzunternehmen ist treuwidrig, so vor allem bei Ausnutzung von Wissen aus der einen Gesellschaft für die andere. B hat also nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
**1.1.1.3** Sind auch die beiden Gründe einzeln nicht von solcher Erheblichkeit, dass sie allein den Ausschluss des B aus wichtigem Grund rechtfertigen können, könnte die Kombination beider Gründe für den Ausschluss genügen. Auch dann hat allerdings eine Abwägung stattzufinden, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen. Während die Beitragspflicht ggfs. mit einer actio pro socio durchgesetzt werden kann, könnte der wettbewerblich zumindest problematischen Beteiligung des B am Sportgeschäft des X durch den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gem. §§ 117, 127 HGB als milderes Mittel begegnet werden.
**1.1.2** Zwischenergebnis: Der A kann den Ausschluss des B als Gesellschafter nicht nach §§ 140 I 1, 133 HGB durchsetzen.
**1.2** Ausschluss des C als Kommanditist
**1.2.1** A könnte jedoch gem. §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht beantragen, dass C als Kommanditist von der KG ausgeschlossen wird. Auch hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des C erforderlich.
**1.2.1.1** Die Beteiligung des C am Sportgeschäft des X stellt keinen wichtigen Grund dar, weil der Kommanditist C mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen nicht dem Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB unterliegt, {{du przepis="§ 165 HGB"}}.
**1.2.1.2** Als wichtiger Grund kommt allerdings der Kauf privater Golfausrüstungen auf Kosten der KG durch C in Betracht, da hierin eine Veruntreuung in Form des Treuebruchs (§ 266 I 2. Alt. StGB) liegt. Auch der Kommanditist steht zur Gesellschaft in einem allgemeinen Treueverhältnis, aufgrund dessen er die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren hat. Für die Ausschließung eines Kommanditisten ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des loseren Verhältnisses zu den Mitgesellschaftern strengere Anforderungen gelten. Allerdings kann man von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Gesellschaft mit einem unehrlichen Gesellschafter ausgehen. Es sind auch keine besonderen Verdienste des nicht geschäftsführungsbefugten C (§ 164 Satz 1 HGB) abzuwägen. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung des C liegt also vor.
**1.2.2** Der Antrag auf Ausschluss eines Gesellschafters muss von den übrigen Ge-sellschaftern gestellt werden (§ 140 I 1 HGB).
**1.2.2.1** Von dieser Regelung könnte durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen worden sein, der eine 2/3-Mehrheit für einen Ausschluss fordert.
**1.2.2.1.1** Diese Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht unwirksam. Zwar sieht § 133 III HGB, auf den {{du przepis="§ 140 HGB"}} seinem Wortlaut nach auch verweist, eine Beschränkung des Auflösungsklagerechts durch Vereinbarung als un-zulässig an. Doch verbleibt bei erschwertem oder sogar beseitigtem Aus-schließungsrecht immer die Möglichkeit der Auflösungsklage nach {{du przepis="§ 133 HGB"}}. Daher ist § 140 I 1 HGB nicht zwingend.
**1.2.2.1.2** Bei Anwendung der Regelung ist aber zu berücksichtigen, dass C bei der Abstimmung über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund aufgrund des In-teressenkonflikts in Anwendung des Rechtsgedanken aus §§ 113, 117, 127, 140 HGB ausgeschlossen ist. Zudem unterliegt die 2/3-Mehrheitsregel der gesonderten Stimmrechtsverteilung (§§ 119 II i.V.m. 109 HGB). Diese besondere Verteilung beruht allerdings auf dem unterschiedlichen finanziel-len Beitrag der Gesellschafter. Ein ungleiches Stimmrecht ist bei der Personengesellschaft innerhalb hier nicht überschrittener Grenzen unproblematisch. Allerdings hat B den versprochenen Beitrag, aufgrund dessen er ein dreifaches Stimmrecht erhalten hat, bisher nicht erbracht. Eher angemessen ist eine Reduzierung auf ein doppeltes Stimmrecht, da der tatsächlich bisher erbrachte Beitrag wertmäßig in etwa der Einlage des C entspricht, der hier-für ein doppeltes Stimmrecht erhalten hat. Eine Abweichung von der gesell-schaftsvertraglich festgelegten Stimmrechtsverteilung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses.
**1.2.2.2** Es kann angesichts des vorangegangenen gemeinsamen Verhaltens von B und C davon ausgegangen werden, dass B seine drei Stimmen nicht für eine Ausschlussklage gegen C einsetzen wird. Jedoch könnte A den B aufgrund dessen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, die die Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen beinhaltet, zur Mitwirkung beim Ausschluss von C verpflichten ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Es bleibt allerdings eine Abwägungsfrage, ob die Fortführung der auch aufgrund der Tätigkeit des C florierenden Gesellschaft mit C angesichts der Schwere des Treueverstoßes – Veruntreuung – und den voraussichtlichen Folgen für die Gesellschaft beim Ausscheiden von C – Verlust von Geschäftskontakten – unzumutbar ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass als Ergebnis der Abwägung nur der Ausschluss von C im Interesse der Gesellschaft ist. Daher kommt eine Verpflichtung des B zur Mitwirkung beim Ausschluss des C nicht in Betracht.
**1.2.3** Zwischenergebnis: Ein Antrag des A auf Ausschluss des C aus der Gesell-schaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB wird nicht erfolgreich sein.
**1.3** Antrag auf Auflösung der Gesellschaft
**1.3.1** A könnte beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Auflösung der Gesellschaft nach § 133 I HGB stellen.
**1.3.1.1** Die KG ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einer Kündigung der Gesell-schaft durch A bedarf es nicht. Er kann den Antrag auch alleine ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter stellen.
**1.3.1.2** Fraglich ist, ob ein wichtiger Grund für eine Auflösung der Gesellschaft vorliegt. Ein wichtiger Grund ist ein Sachverhalt, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beeinträchtigt und die Fortsetzung der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar macht. Floriert ein Unternehmen, müssen bei der Abwägung die Gründe für eine Auflösung schwerwiegend sein. Ebenfalls sind mögliche mildere Mittel zu berücksichtigen, insbesondere die ordentliche Kündigung nach {{du przepis="§ 132 HGB"}}. Einziger Ansatzpunkt für einen wichtigen Grund kann – mangels schwerwiegenden Fehlverhaltens des B – nur die Veruntreuung durch C sein. Um eine Auflösung der florierenden Gesellschaft zu rechtfertigen, muss diese Veruntreuung eine derart nachhaltige Zerrüttung des persönlichen Vertrauensverhältnisses darstellen, dass zukünftig keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr zu erwarten ist. Da C nicht geschäftsführungsbefugter Kommanditist ist, ist eine solche nachhaltige Zerrüttung zu verneinen.
**1.3.2** Zwischenergebnis: Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch A nach {{du przepis="§ 133 HGB"}} hat keine Aussicht auf Erfolg.
**1.4** A könnte seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft kündigen.
**1.4.1** Im vorrangigen Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) ist eine besondere Kündigungsregelung nicht vorgesehen.
**1.4.2** A könnte seine Mitgliedschaft aber nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich kündigen. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einen besonderen Grund braucht er hierfür nicht. Die Kündigung ist aber immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von sechs Mona-ten. Im Juli 2005 ist daher eine Kündigung der Mitgliedschaft in der KG erst zum 31.12.2006 möglich. Eine kurzfristige Lösung von der Gesellschaft ist dem A daher nicht im Wege der ordentlichen Kündigung möglich.
**1.4.3** A könnte aber das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen. Zwar ist ein solches Recht weder im Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) noch im Gesetz vorgesehen. Dennoch ist dieses Recht als milderes Mittel gegenüber der Auflösung der Gesellschaft anerkannt. Als wichtiger Grund kommt die Untreue des C in Betracht. Da C als Kommanditist nur einen untergeordneten Einfluss auf die Gesellschaft hat, ist es zweifelhaft, dass A ein Zuwarten bis zum Ausscheiden aufgrund ordentli-cher Kündigung unzumutbar wäre. Auch die Blockadehaltung von B und C gegenüber Maßnahmen gegen sie rechtfertigt allein nicht das sofortige Ausscheiden aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund.
**1.4.4** Zwischenergebnis: A könnte seine Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen. Eine frühere außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht gerechtfertigt.
**1.5** Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei B
**1.5.1** A könnte nach §§ 117, 127 HGB gerichtlich die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B entziehen lassen.
**1.5.1.1** Hierfür ist ein wichtiger Grund erforderlich, der die weitere Geschäftsführerstellung des B unter Abwägung der Belange aller Beteiligten unzumutbar für die Gesellschaft macht. Die fehlende Leistung der versprochenen Beiträge hat als solches keinen Einfluss auf die Geschäftsführung durch B. Auch ist dabei zu bedenken, dass die florierende Gesellschaft derzeit nicht auf die Leistung des Beitrags angewiesen ist. Als wichtiger Grund in Be-tracht kommt aber die zumindest problematische Beteiligung des B an dem konkurrierenden Sportgeschäft von X, zumal ein wichtiger Grund i.S.d. §§ 117, 127 HGB wegen der weniger einschneidenden Rechtsfolgen nicht ein vergleichbares Gewicht wie im Rahmen des § 140 aufweisen muss. Die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen B und X eröffnet die Gefahr, dass B sein in der KG erworbenes Wissen (auch) für das Unternehmen des X einsetzt. Zur Verhinderung dieses Konfliktpotenzials und zum Schutz der weiteren Geschäftschancen der KG ist ein Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durchaus angemessen. Gleichwertige gegenläufige Interessen des B sind nicht vorhanden.
**1.5.1.2** Ein Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis setzt nach §§ 117, 127 HGB einen Antrag der übrigen Gesellschafter voraus, auch des Kommanditisten. Eine freiwillige Mitwirkung des C ist unwahrscheinlich, so dass ein Antrag nur erfolgreich gestellt werden kann, wenn C zur Mitwirkung verpflichtet werden kann ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Grundlage hierfür ist die Treuepflicht aller Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Da die geschäftlichen Gefahren für die KG aus der wettbewerblich problematischen Stellung des B erheblich sein können, wird C zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Eine ggfs. erforderliche Verbindung des Antrags auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des B und Klage gegen C auf Zustimmung zu dem Antrag ist nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} möglich.
**1.5.2** Zwischenergebnis: A kann – ggfs. verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung – erfolgreich einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B nach §§ 117, 127 HGB stellen.
**1.6** A könnte im Wege einer sog. actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € verklagen.
**1.6.1** A kann eine actio pro socio gegen einen Gesellschafter auch ohne Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Gesellschafter erheben. Die Klage ist allerdings kein eigenes Recht des klagenden Gesellschafters, sondern im Wege der Prozeßstandschaft auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet.
**1.6.2** A müsste einen Anspruch der Gesellschaft gegen B aus dem Gesellschafterverhältnis geltend machen, sog. Sozialansprüche. Das ist der Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 €.
**1.6.3** Die actio pro socio ist ausgeschlossen, soweit durch Gesellschaftsbeschluss eine Stundung oder ein Erlass des Anspruchs vorliegt. Ein solcher Beschluss besteht nicht. B kann auch nicht einwenden, dass die Gesellschaft auf die Leistung des geschuldeten Beitrags derzeit nicht angewiesen ist, da die Verpflichtung nicht unter einer derartigen Bedingung eingegangen worden ist.
**1.6.4** Die Geltendmachung der actio pro socio darf auch keinen eigenen Treueverstoß des klagenden Gesellschafters darstellen. Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor.
**1.6.5** Zwischenergebnis: A kann im Wege der actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € an die Gesellschaft verkla-gen.
**1.7** A kann erfolgreich nur seine eigene Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen, einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für B nach §§ 117, 127 HGB ggfs. nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung hierbei stellen und eine actio pro socio gegen B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € erheben. Die ordentliche Kündigung steht wegen des langen Zeitraums bis zu seiner Wirkung nicht im vorrangigen Interesse des A, so dass er sich derzeit auf die beiden letzten Handlungen beschränken sollte.
**2** A könnte gegen die KG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Gerichtskosten für den Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefug-nis gegen B ggfs. verbunden mit der Klage gegen C auf Mitwirkung und die actio pro socio nach § 110 I 1. Alt. HGB haben. Dafür müssten die Gerichtskosten Aufwendungen sein, die A für erforderlich halten durfte. Als Aufwendung werden nur freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters verstanden. Dies kann insbesondere bei Prozesskosten zur Klärung von Rechtsfragen der Gesellschaft der Fall sein. Dazu gehört auch die Frage, ob einem Geschäftsführer der Gesellschaft diese Befugnis entzogen werden soll. Wegen des eigenen Klagerechts der Gesellschaft sind die Gerichtskosten bei einer actio pro socio nicht ersetzbar. A könnte also nur die Gerichtskosten für einen Antrag nach §§ 117, 127 HGB sowie einer ggfs. verbundenen Klage gegen C auf Mitwirkung von der KG ersetzt verlangen.
Additions:
||**1. Handlungsmöglichkeiten des A**
**1.1** Ausschluss von B als Gesellschafter
**1.1.1** A könnte einen Antrag auf Ausschluss des B aus der Gesellschaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht stellen. Für einen Erfolg dieses Antrags müsste in der Person des B ein wichtiger Grund für dessen Ausschluss vorliegen. Nach § 133 II HGB zählen dazu insbesondere die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag.
**1.1.1.1** Zum einen kann die Nichtleistung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € ein wichtiger Grund für den Ausschluss des B sein. B ist nach dem Gesellschaftsvertrag zur Leistung eines Beitrags von 50.000 € verpflichtet, so dass er diese Pflicht – auch vorsätzlich wie die anderweitige Investition von ihm zeigt – nicht erbracht hat. Allerdings muss der wichtige Grund dem Kläger die Fortsetzung der Gesellschaft gerade mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar machen. Daher stellt nicht jede Pflichtverletzung automatisch einen wichtigen Grund dar, sondern die Pflichtverletzung muss ein gewisses Maß an Erheblichkeit aufweisen. Daher muss eine Abwägung aller Umstände stattfinden, wobei insbesondere die Verdienste des betroffenen Gesellschafters für die Gesellschaft und die Folgen seines Ausscheidens für die Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Zwar ist der Ausschluss eines Mehrheitsgesellschafters wie B nicht unmöglich, allerdings sind die Folgen der Ausschließung für die Gesellschaft umso stärker, je größer der Anteil ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nicht auf den ausstehenden Beitrag des B zur Fortführung ihrer Geschäfte angewiesen ist; das Verhalten von B hat die Gesellschaft daher nicht geschädigt. Dass eine mögliche Abfindung des B das Unternehmen erheblich belasten würde, soll allerdings nicht in der Abwägung berücksichtigt werden. Insgesamt muss gerade die Ausschließung das äußerste Mittel zur Bereinigung des Konflikts sein. Hier kommt allerdings als milderes Mittel eine Klage des Gesellschafters A gegen B auf Zahlung des ausstehenden Beitrags an die Gesellschaft in Betracht (actio pro socio), so dass die Nichtleistung des ausstehenden Beitrags keinen ausreichenden Grund für die Ausschließung des B darstellt.
**1.1.1.2** Zum anderen kann die Beteiligung des B an dem Sportgeschäft das X als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB einen wichti-gen Grund darstellen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dem B eine solche Beteiligung erlaubt ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) besteht nicht. Da B nicht persönlich haftender Gesellschafter in dem Sportgeschäft des X ist, kommt nur eine Geschäftstätigkeit im Handelszweig der KG nach § 112 I 1 HGB als wichtiger Grund in Betracht. Der Handelszweig ist als relevanter Markt sachlich und räumlich zu bestimmen. Obwohl der Begriff nur auf die sachliche Dimension verweist, darf dem Gesellschafter auch dort nicht eine Geschäftstätigkeit verboten werden, wo aus geographischen Gründen keine Konkurrenz für das Unternehmen bestehen kann. Aus Sicht der KG gehören ein Golf- und ein Sportgeschäft zum gleichen sachlichen Markt, denn das Angebot des Sportgeschäfts erfasst zumindest auch die Artikel, die im Golfgeschäft angeboten werden. Ebenso kann die räumliche Zuordnung beider Geschäfte zum gleichen Markt bejaht werden, weil das Einzugsgebiet von Golfgeschäften angesichts ihrer geringen Anzahl weit zu ziehen ist. Der Begriff der „Geschäfte“ ist weit zu verstehen. Allerdings darf das Wettbewerbsverbot nicht die freie Betätigung der Gesellschafter unverhältnismäßig einschränken, so dass die bloße Investition in ein fremdes, konkurrierendes Unternehmen nicht bereits einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt. Erst die Vereitelung der Geschäftschancen der Gesellschaft durch geschäftliches Handeln in Konkurrenzunternehmen ist treuwidrig, so vor allem bei Ausnutzung von Wissen aus der einen Gesellschaft für die andere. B hat also nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
**1.1.1.3** Sind auch die beiden Gründe einzeln nicht von solcher Erheblichkeit, dass sie allein den Ausschluss des B aus wichtigem Grund rechtfertigen können, könnte die Kombination beider Gründe für den Ausschluss genügen. Auch dann hat allerdings eine Abwägung stattzufinden, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen. Während die Beitragspflicht ggfs. mit einer actio pro socio durchgesetzt werden kann, könnte der wettbewerblich zumindest problematischen Beteiligung des B am Sportgeschäft des X durch den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gem. §§ 117, 127 HGB als milderes Mittel begegnet werden.
**1.1.2** Zwischenergebnis: Der A kann den Ausschluss des B als Gesellschafter nicht nach §§ 140 I 1, 133 HGB durchsetzen.
**1.2** Ausschluss des C als Kommanditist
**1.2.1** A könnte jedoch gem. §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht beantragen, dass C als Kommanditist von der KG ausgeschlossen wird. Auch hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des C erforderlich.
**1.2.1.1** Die Beteiligung des C am Sportgeschäft des X stellt keinen wichtigen Grund dar, weil der Kommanditist C mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen nicht dem Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB unterliegt, {{du przepis="§ 165 HGB"}}.
**1.2.1.2** Als wichtiger Grund kommt allerdings der Kauf privater Golfausrüstungen auf Kosten der KG durch C in Betracht, da hierin eine Veruntreuung in Form des Treuebruchs (§ 266 I 2. Alt. StGB) liegt. Auch der Kommanditist steht zur Gesellschaft in einem allgemeinen Treueverhältnis, aufgrund dessen er die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren hat. Für die Ausschließung eines Kommanditisten ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des loseren Verhältnisses zu den Mitgesellschaftern strengere Anforderungen gelten. Allerdings kann man von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Gesellschaft mit einem unehrlichen Gesellschafter ausgehen. Es sind auch keine besonderen Verdienste des nicht geschäftsführungsbefugten C (§ 164 Satz 1 HGB) abzuwägen. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung des C liegt also vor.
**1.2.2** Der Antrag auf Ausschluss eines Gesellschafters muss von den übrigen Ge-sellschaftern gestellt werden (§ 140 I 1 HGB).
**1.2.2.1** Von dieser Regelung könnte durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen worden sein, der eine 2/3-Mehrheit für einen Ausschluss fordert.
**1.2.2.1.1** Diese Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht unwirksam. Zwar sieht § 133 III HGB, auf den {{du przepis="§ 140 HGB"}} seinem Wortlaut nach auch verweist, eine Beschränkung des Auflösungsklagerechts durch Vereinbarung als un-zulässig an. Doch verbleibt bei erschwertem oder sogar beseitigtem Aus-schließungsrecht immer die Möglichkeit der Auflösungsklage nach {{du przepis="§ 133 HGB"}}. Daher ist § 140 I 1 HGB nicht zwingend.
**1.2.2.1.2** Bei Anwendung der Regelung ist aber zu berücksichtigen, dass C bei der Abstimmung über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund aufgrund des In-teressenkonflikts in Anwendung des Rechtsgedanken aus §§ 113, 117, 127, 140 HGB ausgeschlossen ist. Zudem unterliegt die 2/3-Mehrheitsregel der gesonderten Stimmrechtsverteilung (§§ 119 II i.V.m. 109 HGB). Diese besondere Verteilung beruht allerdings auf dem unterschiedlichen finanziel-len Beitrag der Gesellschafter. Ein ungleiches Stimmrecht ist bei der Personengesellschaft innerhalb hier nicht überschrittener Grenzen unproblematisch. Allerdings hat B den versprochenen Beitrag, aufgrund dessen er ein dreifaches Stimmrecht erhalten hat, bisher nicht erbracht. Eher angemessen ist eine Reduzierung auf ein doppeltes Stimmrecht, da der tatsächlich bisher erbrachte Beitrag wertmäßig in etwa der Einlage des C entspricht, der hier-für ein doppeltes Stimmrecht erhalten hat. Eine Abweichung von der gesell-schaftsvertraglich festgelegten Stimmrechtsverteilung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses.
**1.2.2.2** Es kann angesichts des vorangegangenen gemeinsamen Verhaltens von B und C davon ausgegangen werden, dass B seine drei Stimmen nicht für eine Ausschlussklage gegen C einsetzen wird. Jedoch könnte A den B aufgrund dessen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, die die Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen beinhaltet, zur Mitwirkung beim Ausschluss von C verpflichten ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Es bleibt allerdings eine Abwägungsfrage, ob die Fortführung der auch aufgrund der Tätigkeit des C florierenden Gesellschaft mit C angesichts der Schwere des Treueverstoßes – Veruntreuung – und den voraussichtlichen Folgen für die Gesellschaft beim Ausscheiden von C – Verlust von Geschäftskontakten – unzumutbar ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass als Ergebnis der Abwägung nur der Ausschluss von C im Interesse der Gesellschaft ist. Daher kommt eine Verpflichtung des B zur Mitwirkung beim Ausschluss des C nicht in Betracht.
**1.2.3** Zwischenergebnis: Ein Antrag des A auf Ausschluss des C aus der Gesell-schaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB wird nicht erfolgreich sein.
**1.3** Antrag auf Auflösung der Gesellschaft
**1.3.1** A könnte beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Auflösung der Gesellschaft nach § 133 I HGB stellen.
**1.3.1.1** Die KG ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einer Kündigung der Gesell-schaft durch A bedarf es nicht. Er kann den Antrag auch alleine ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter stellen.
**1.3.1.2** Fraglich ist, ob ein wichtiger Grund für eine Auflösung der Gesellschaft vorliegt. Ein wichtiger Grund ist ein Sachverhalt, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beeinträchtigt und die Fortsetzung der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar macht. Floriert ein Unternehmen, müssen bei der Abwägung die Gründe für eine Auflösung schwerwiegend sein. Ebenfalls sind mögliche mildere Mittel zu berücksichtigen, insbesondere die ordentliche Kündigung nach {{du przepis="§ 132 HGB"}}. Einziger Ansatzpunkt für einen wichtigen Grund kann – mangels schwerwiegenden Fehlverhaltens des B – nur die Veruntreuung durch C sein. Um eine Auflösung der florierenden Gesellschaft zu rechtfertigen, muss diese Veruntreuung eine derart nachhaltige Zerrüttung des persönlichen Vertrauensverhältnisses darstellen, dass zukünftig keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr zu erwarten ist. Da C nicht geschäftsführungsbefugter Kommanditist ist, ist eine solche nachhaltige Zerrüttung zu verneinen.
**1.3.2** Zwischenergebnis: Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch A nach {{du przepis="§ 133 HGB"}} hat keine Aussicht auf Erfolg.
**1.4** A könnte seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft kündigen.
**1.4.1** Im vorrangigen Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) ist eine besondere Kündigungsregelung nicht vorgesehen.
**1.4.2** A könnte seine Mitgliedschaft aber nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich kündigen. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einen besonderen Grund braucht er hierfür nicht. Die Kündigung ist aber immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von sechs Mona-ten. Im Juli 2005 ist daher eine Kündigung der Mitgliedschaft in der KG erst zum 31.12.2006 möglich. Eine kurzfristige Lösung von der Gesellschaft ist dem A daher nicht im Wege der ordentlichen Kündigung möglich.
**1.4.3** A könnte aber das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen. Zwar ist ein solches Recht weder im Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) noch im Gesetz vorgesehen. Dennoch ist dieses Recht als milderes Mittel gegenüber der Auflösung der Gesellschaft anerkannt. Als wichtiger Grund kommt die Untreue des C in Betracht. Da C als Kommanditist nur einen untergeordneten Einfluss auf die Gesellschaft hat, ist es zweifelhaft, dass A ein Zuwarten bis zum Ausscheiden aufgrund ordentli-cher Kündigung unzumutbar wäre. Auch die Blockadehaltung von B und C gegenüber Maßnahmen gegen sie rechtfertigt allein nicht das sofortige Ausscheiden aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund.
**1.4.4** Zwischenergebnis: A könnte seine Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen. Eine frühere außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht gerechtfertigt.
**1.5** Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei B
**1.5.1** A könnte nach §§ 117, 127 HGB gerichtlich die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B entziehen lassen.
**1.5.1.1** Hierfür ist ein wichtiger Grund erforderlich, der die weitere Geschäftsführerstellung des B unter Abwägung der Belange aller Beteiligten unzumutbar für die Gesellschaft macht. Die fehlende Leistung der versprochenen Beiträge hat als solches keinen Einfluss auf die Geschäftsführung durch B. Auch ist dabei zu bedenken, dass die florierende Gesellschaft derzeit nicht auf die Leistung des Beitrags angewiesen ist. Als wichtiger Grund in Be-tracht kommt aber die zumindest problematische Beteiligung des B an dem konkurrierenden Sportgeschäft von X, zumal ein wichtiger Grund i.S.d. §§ 117, 127 HGB wegen der weniger einschneidenden Rechtsfolgen nicht ein vergleichbares Gewicht wie im Rahmen des § 140 aufweisen muss. Die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen B und X eröffnet die Gefahr, dass B sein in der KG erworbenes Wissen (auch) für das Unternehmen des X einsetzt. Zur Verhinderung dieses Konfliktpotenzials und zum Schutz der weiteren Geschäftschancen der KG ist ein Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durchaus angemessen. Gleichwertige gegenläufige Interessen des B sind nicht vorhanden.
**1.5.1.2** Ein Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis setzt nach §§ 117, 127 HGB einen Antrag der übrigen Gesellschafter voraus, auch des Kommanditisten. Eine freiwillige Mitwirkung des C ist unwahrscheinlich, so dass ein Antrag nur erfolgreich gestellt werden kann, wenn C zur Mitwirkung verpflichtet werden kann ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Grundlage hierfür ist die Treuepflicht aller Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Da die geschäftlichen Gefahren für die KG aus der wettbewerblich problematischen Stellung des B erheblich sein können, wird C zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Eine ggfs. erforderliche Verbindung des Antrags auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des B und Klage gegen C auf Zustimmung zu dem Antrag ist nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} möglich.
**1.5.2** Zwischenergebnis: A kann – ggfs. verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung – erfolgreich einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B nach §§ 117, 127 HGB stellen.
**1.6** A könnte im Wege einer sog. actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € verklagen.
**1.6.1** A kann eine actio pro socio gegen einen Gesellschafter auch ohne Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Gesellschafter erheben. Die Klage ist allerdings kein eigenes Recht des klagenden Gesellschafters, sondern im Wege der Prozeßstandschaft auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet.
**1.6.2** A müsste einen Anspruch der Gesellschaft gegen B aus dem Gesellschafterverhältnis geltend machen, sog. Sozialansprüche. Das ist der Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 €.
**1.6.3** Die actio pro socio ist ausgeschlossen, soweit durch Gesellschaftsbeschluss eine Stundung oder ein Erlass des Anspruchs vorliegt. Ein solcher Beschluss besteht nicht. B kann auch nicht einwenden, dass die Gesellschaft auf die Leistung des geschuldeten Beitrags derzeit nicht angewiesen ist, da die Verpflichtung nicht unter einer derartigen Bedingung eingegangen worden ist.
**1.6.4** Die Geltendmachung der actio pro socio darf auch keinen eigenen Treueverstoß des klagenden Gesellschafters darstellen. Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor.
**1.6.5** Zwischenergebnis: A kann im Wege der actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € an die Gesellschaft verkla-gen.
**1.7** A kann erfolgreich nur seine eigene Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen, einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für B nach §§ 117, 127 HGB ggfs. nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung hierbei stellen und eine actio pro socio gegen B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € erheben. Die ordentliche Kündigung steht wegen des langen Zeitraums bis zu seiner Wirkung nicht im vorrangigen Interesse des A, so dass er sich derzeit auf die beiden letzten Handlungen beschränken sollte.
**2** A könnte gegen die KG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Gerichtskosten für den Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefug-nis gegen B ggfs. verbunden mit der Klage gegen C auf Mitwirkung und die actio pro socio nach § 110 I 1. Alt. HGB haben. Dafür müssten die Gerichtskosten Aufwendungen sein, die A für erforderlich halten durfte. Als Aufwendung werden nur freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters verstanden. Dies kann insbesondere bei Prozesskosten zur Klärung von Rechtsfragen der Gesellschaft der Fall sein. Dazu gehört auch die Frage, ob einem Geschäftsführer der Gesellschaft diese Befugnis entzogen werden soll. Wegen des eigenen Klagerechts der Gesellschaft sind die Gerichtskosten bei einer actio pro socio nicht ersetzbar. A könnte also nur die Gerichtskosten für einen Antrag nach §§ 117, 127 HGB sowie einer ggfs. verbundenen Klage gegen C auf Mitwirkung von der KG ersetzt verlangen.
**1.1** Ausschluss von B als Gesellschafter
**1.1.1** A könnte einen Antrag auf Ausschluss des B aus der Gesellschaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht stellen. Für einen Erfolg dieses Antrags müsste in der Person des B ein wichtiger Grund für dessen Ausschluss vorliegen. Nach § 133 II HGB zählen dazu insbesondere die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag.
**1.1.1.1** Zum einen kann die Nichtleistung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € ein wichtiger Grund für den Ausschluss des B sein. B ist nach dem Gesellschaftsvertrag zur Leistung eines Beitrags von 50.000 € verpflichtet, so dass er diese Pflicht – auch vorsätzlich wie die anderweitige Investition von ihm zeigt – nicht erbracht hat. Allerdings muss der wichtige Grund dem Kläger die Fortsetzung der Gesellschaft gerade mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar machen. Daher stellt nicht jede Pflichtverletzung automatisch einen wichtigen Grund dar, sondern die Pflichtverletzung muss ein gewisses Maß an Erheblichkeit aufweisen. Daher muss eine Abwägung aller Umstände stattfinden, wobei insbesondere die Verdienste des betroffenen Gesellschafters für die Gesellschaft und die Folgen seines Ausscheidens für die Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Zwar ist der Ausschluss eines Mehrheitsgesellschafters wie B nicht unmöglich, allerdings sind die Folgen der Ausschließung für die Gesellschaft umso stärker, je größer der Anteil ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nicht auf den ausstehenden Beitrag des B zur Fortführung ihrer Geschäfte angewiesen ist; das Verhalten von B hat die Gesellschaft daher nicht geschädigt. Dass eine mögliche Abfindung des B das Unternehmen erheblich belasten würde, soll allerdings nicht in der Abwägung berücksichtigt werden. Insgesamt muss gerade die Ausschließung das äußerste Mittel zur Bereinigung des Konflikts sein. Hier kommt allerdings als milderes Mittel eine Klage des Gesellschafters A gegen B auf Zahlung des ausstehenden Beitrags an die Gesellschaft in Betracht (actio pro socio), so dass die Nichtleistung des ausstehenden Beitrags keinen ausreichenden Grund für die Ausschließung des B darstellt.
**1.1.1.2** Zum anderen kann die Beteiligung des B an dem Sportgeschäft das X als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB einen wichti-gen Grund darstellen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dem B eine solche Beteiligung erlaubt ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) besteht nicht. Da B nicht persönlich haftender Gesellschafter in dem Sportgeschäft des X ist, kommt nur eine Geschäftstätigkeit im Handelszweig der KG nach § 112 I 1 HGB als wichtiger Grund in Betracht. Der Handelszweig ist als relevanter Markt sachlich und räumlich zu bestimmen. Obwohl der Begriff nur auf die sachliche Dimension verweist, darf dem Gesellschafter auch dort nicht eine Geschäftstätigkeit verboten werden, wo aus geographischen Gründen keine Konkurrenz für das Unternehmen bestehen kann. Aus Sicht der KG gehören ein Golf- und ein Sportgeschäft zum gleichen sachlichen Markt, denn das Angebot des Sportgeschäfts erfasst zumindest auch die Artikel, die im Golfgeschäft angeboten werden. Ebenso kann die räumliche Zuordnung beider Geschäfte zum gleichen Markt bejaht werden, weil das Einzugsgebiet von Golfgeschäften angesichts ihrer geringen Anzahl weit zu ziehen ist. Der Begriff der „Geschäfte“ ist weit zu verstehen. Allerdings darf das Wettbewerbsverbot nicht die freie Betätigung der Gesellschafter unverhältnismäßig einschränken, so dass die bloße Investition in ein fremdes, konkurrierendes Unternehmen nicht bereits einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt. Erst die Vereitelung der Geschäftschancen der Gesellschaft durch geschäftliches Handeln in Konkurrenzunternehmen ist treuwidrig, so vor allem bei Ausnutzung von Wissen aus der einen Gesellschaft für die andere. B hat also nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
**1.1.1.3** Sind auch die beiden Gründe einzeln nicht von solcher Erheblichkeit, dass sie allein den Ausschluss des B aus wichtigem Grund rechtfertigen können, könnte die Kombination beider Gründe für den Ausschluss genügen. Auch dann hat allerdings eine Abwägung stattzufinden, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen. Während die Beitragspflicht ggfs. mit einer actio pro socio durchgesetzt werden kann, könnte der wettbewerblich zumindest problematischen Beteiligung des B am Sportgeschäft des X durch den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gem. §§ 117, 127 HGB als milderes Mittel begegnet werden.
**1.1.2** Zwischenergebnis: Der A kann den Ausschluss des B als Gesellschafter nicht nach §§ 140 I 1, 133 HGB durchsetzen.
**1.2** Ausschluss des C als Kommanditist
**1.2.1** A könnte jedoch gem. §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht beantragen, dass C als Kommanditist von der KG ausgeschlossen wird. Auch hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des C erforderlich.
**1.2.1.1** Die Beteiligung des C am Sportgeschäft des X stellt keinen wichtigen Grund dar, weil der Kommanditist C mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen nicht dem Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB unterliegt, {{du przepis="§ 165 HGB"}}.
**1.2.1.2** Als wichtiger Grund kommt allerdings der Kauf privater Golfausrüstungen auf Kosten der KG durch C in Betracht, da hierin eine Veruntreuung in Form des Treuebruchs (§ 266 I 2. Alt. StGB) liegt. Auch der Kommanditist steht zur Gesellschaft in einem allgemeinen Treueverhältnis, aufgrund dessen er die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren hat. Für die Ausschließung eines Kommanditisten ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des loseren Verhältnisses zu den Mitgesellschaftern strengere Anforderungen gelten. Allerdings kann man von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Gesellschaft mit einem unehrlichen Gesellschafter ausgehen. Es sind auch keine besonderen Verdienste des nicht geschäftsführungsbefugten C (§ 164 Satz 1 HGB) abzuwägen. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung des C liegt also vor.
**1.2.2** Der Antrag auf Ausschluss eines Gesellschafters muss von den übrigen Ge-sellschaftern gestellt werden (§ 140 I 1 HGB).
**1.2.2.1** Von dieser Regelung könnte durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen worden sein, der eine 2/3-Mehrheit für einen Ausschluss fordert.
**1.2.2.1.1** Diese Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht unwirksam. Zwar sieht § 133 III HGB, auf den {{du przepis="§ 140 HGB"}} seinem Wortlaut nach auch verweist, eine Beschränkung des Auflösungsklagerechts durch Vereinbarung als un-zulässig an. Doch verbleibt bei erschwertem oder sogar beseitigtem Aus-schließungsrecht immer die Möglichkeit der Auflösungsklage nach {{du przepis="§ 133 HGB"}}. Daher ist § 140 I 1 HGB nicht zwingend.
**1.2.2.1.2** Bei Anwendung der Regelung ist aber zu berücksichtigen, dass C bei der Abstimmung über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund aufgrund des In-teressenkonflikts in Anwendung des Rechtsgedanken aus §§ 113, 117, 127, 140 HGB ausgeschlossen ist. Zudem unterliegt die 2/3-Mehrheitsregel der gesonderten Stimmrechtsverteilung (§§ 119 II i.V.m. 109 HGB). Diese besondere Verteilung beruht allerdings auf dem unterschiedlichen finanziel-len Beitrag der Gesellschafter. Ein ungleiches Stimmrecht ist bei der Personengesellschaft innerhalb hier nicht überschrittener Grenzen unproblematisch. Allerdings hat B den versprochenen Beitrag, aufgrund dessen er ein dreifaches Stimmrecht erhalten hat, bisher nicht erbracht. Eher angemessen ist eine Reduzierung auf ein doppeltes Stimmrecht, da der tatsächlich bisher erbrachte Beitrag wertmäßig in etwa der Einlage des C entspricht, der hier-für ein doppeltes Stimmrecht erhalten hat. Eine Abweichung von der gesell-schaftsvertraglich festgelegten Stimmrechtsverteilung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses.
**1.2.2.2** Es kann angesichts des vorangegangenen gemeinsamen Verhaltens von B und C davon ausgegangen werden, dass B seine drei Stimmen nicht für eine Ausschlussklage gegen C einsetzen wird. Jedoch könnte A den B aufgrund dessen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, die die Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen beinhaltet, zur Mitwirkung beim Ausschluss von C verpflichten ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Es bleibt allerdings eine Abwägungsfrage, ob die Fortführung der auch aufgrund der Tätigkeit des C florierenden Gesellschaft mit C angesichts der Schwere des Treueverstoßes – Veruntreuung – und den voraussichtlichen Folgen für die Gesellschaft beim Ausscheiden von C – Verlust von Geschäftskontakten – unzumutbar ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass als Ergebnis der Abwägung nur der Ausschluss von C im Interesse der Gesellschaft ist. Daher kommt eine Verpflichtung des B zur Mitwirkung beim Ausschluss des C nicht in Betracht.
**1.2.3** Zwischenergebnis: Ein Antrag des A auf Ausschluss des C aus der Gesell-schaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB wird nicht erfolgreich sein.
**1.3** Antrag auf Auflösung der Gesellschaft
**1.3.1** A könnte beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Auflösung der Gesellschaft nach § 133 I HGB stellen.
**1.3.1.1** Die KG ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einer Kündigung der Gesell-schaft durch A bedarf es nicht. Er kann den Antrag auch alleine ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter stellen.
**1.3.1.2** Fraglich ist, ob ein wichtiger Grund für eine Auflösung der Gesellschaft vorliegt. Ein wichtiger Grund ist ein Sachverhalt, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beeinträchtigt und die Fortsetzung der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar macht. Floriert ein Unternehmen, müssen bei der Abwägung die Gründe für eine Auflösung schwerwiegend sein. Ebenfalls sind mögliche mildere Mittel zu berücksichtigen, insbesondere die ordentliche Kündigung nach {{du przepis="§ 132 HGB"}}. Einziger Ansatzpunkt für einen wichtigen Grund kann – mangels schwerwiegenden Fehlverhaltens des B – nur die Veruntreuung durch C sein. Um eine Auflösung der florierenden Gesellschaft zu rechtfertigen, muss diese Veruntreuung eine derart nachhaltige Zerrüttung des persönlichen Vertrauensverhältnisses darstellen, dass zukünftig keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr zu erwarten ist. Da C nicht geschäftsführungsbefugter Kommanditist ist, ist eine solche nachhaltige Zerrüttung zu verneinen.
**1.3.2** Zwischenergebnis: Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch A nach {{du przepis="§ 133 HGB"}} hat keine Aussicht auf Erfolg.
**1.4** A könnte seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft kündigen.
**1.4.1** Im vorrangigen Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) ist eine besondere Kündigungsregelung nicht vorgesehen.
**1.4.2** A könnte seine Mitgliedschaft aber nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich kündigen. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einen besonderen Grund braucht er hierfür nicht. Die Kündigung ist aber immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von sechs Mona-ten. Im Juli 2005 ist daher eine Kündigung der Mitgliedschaft in der KG erst zum 31.12.2006 möglich. Eine kurzfristige Lösung von der Gesellschaft ist dem A daher nicht im Wege der ordentlichen Kündigung möglich.
**1.4.3** A könnte aber das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen. Zwar ist ein solches Recht weder im Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) noch im Gesetz vorgesehen. Dennoch ist dieses Recht als milderes Mittel gegenüber der Auflösung der Gesellschaft anerkannt. Als wichtiger Grund kommt die Untreue des C in Betracht. Da C als Kommanditist nur einen untergeordneten Einfluss auf die Gesellschaft hat, ist es zweifelhaft, dass A ein Zuwarten bis zum Ausscheiden aufgrund ordentli-cher Kündigung unzumutbar wäre. Auch die Blockadehaltung von B und C gegenüber Maßnahmen gegen sie rechtfertigt allein nicht das sofortige Ausscheiden aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund.
**1.4.4** Zwischenergebnis: A könnte seine Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen. Eine frühere außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht gerechtfertigt.
**1.5** Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei B
**1.5.1** A könnte nach §§ 117, 127 HGB gerichtlich die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B entziehen lassen.
**1.5.1.1** Hierfür ist ein wichtiger Grund erforderlich, der die weitere Geschäftsführerstellung des B unter Abwägung der Belange aller Beteiligten unzumutbar für die Gesellschaft macht. Die fehlende Leistung der versprochenen Beiträge hat als solches keinen Einfluss auf die Geschäftsführung durch B. Auch ist dabei zu bedenken, dass die florierende Gesellschaft derzeit nicht auf die Leistung des Beitrags angewiesen ist. Als wichtiger Grund in Be-tracht kommt aber die zumindest problematische Beteiligung des B an dem konkurrierenden Sportgeschäft von X, zumal ein wichtiger Grund i.S.d. §§ 117, 127 HGB wegen der weniger einschneidenden Rechtsfolgen nicht ein vergleichbares Gewicht wie im Rahmen des § 140 aufweisen muss. Die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen B und X eröffnet die Gefahr, dass B sein in der KG erworbenes Wissen (auch) für das Unternehmen des X einsetzt. Zur Verhinderung dieses Konfliktpotenzials und zum Schutz der weiteren Geschäftschancen der KG ist ein Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durchaus angemessen. Gleichwertige gegenläufige Interessen des B sind nicht vorhanden.
**1.5.1.2** Ein Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis setzt nach §§ 117, 127 HGB einen Antrag der übrigen Gesellschafter voraus, auch des Kommanditisten. Eine freiwillige Mitwirkung des C ist unwahrscheinlich, so dass ein Antrag nur erfolgreich gestellt werden kann, wenn C zur Mitwirkung verpflichtet werden kann ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Grundlage hierfür ist die Treuepflicht aller Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Da die geschäftlichen Gefahren für die KG aus der wettbewerblich problematischen Stellung des B erheblich sein können, wird C zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Eine ggfs. erforderliche Verbindung des Antrags auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des B und Klage gegen C auf Zustimmung zu dem Antrag ist nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} möglich.
**1.5.2** Zwischenergebnis: A kann – ggfs. verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung – erfolgreich einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B nach §§ 117, 127 HGB stellen.
**1.6** A könnte im Wege einer sog. actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € verklagen.
**1.6.1** A kann eine actio pro socio gegen einen Gesellschafter auch ohne Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Gesellschafter erheben. Die Klage ist allerdings kein eigenes Recht des klagenden Gesellschafters, sondern im Wege der Prozeßstandschaft auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet.
**1.6.2** A müsste einen Anspruch der Gesellschaft gegen B aus dem Gesellschafterverhältnis geltend machen, sog. Sozialansprüche. Das ist der Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 €.
**1.6.3** Die actio pro socio ist ausgeschlossen, soweit durch Gesellschaftsbeschluss eine Stundung oder ein Erlass des Anspruchs vorliegt. Ein solcher Beschluss besteht nicht. B kann auch nicht einwenden, dass die Gesellschaft auf die Leistung des geschuldeten Beitrags derzeit nicht angewiesen ist, da die Verpflichtung nicht unter einer derartigen Bedingung eingegangen worden ist.
**1.6.4** Die Geltendmachung der actio pro socio darf auch keinen eigenen Treueverstoß des klagenden Gesellschafters darstellen. Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor.
**1.6.5** Zwischenergebnis: A kann im Wege der actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € an die Gesellschaft verkla-gen.
**1.7** A kann erfolgreich nur seine eigene Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen, einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für B nach §§ 117, 127 HGB ggfs. nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung hierbei stellen und eine actio pro socio gegen B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € erheben. Die ordentliche Kündigung steht wegen des langen Zeitraums bis zu seiner Wirkung nicht im vorrangigen Interesse des A, so dass er sich derzeit auf die beiden letzten Handlungen beschränken sollte.
**2** A könnte gegen die KG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Gerichtskosten für den Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefug-nis gegen B ggfs. verbunden mit der Klage gegen C auf Mitwirkung und die actio pro socio nach § 110 I 1. Alt. HGB haben. Dafür müssten die Gerichtskosten Aufwendungen sein, die A für erforderlich halten durfte. Als Aufwendung werden nur freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters verstanden. Dies kann insbesondere bei Prozesskosten zur Klärung von Rechtsfragen der Gesellschaft der Fall sein. Dazu gehört auch die Frage, ob einem Geschäftsführer der Gesellschaft diese Befugnis entzogen werden soll. Wegen des eigenen Klagerechts der Gesellschaft sind die Gerichtskosten bei einer actio pro socio nicht ersetzbar. A könnte also nur die Gerichtskosten für einen Antrag nach §§ 117, 127 HGB sowie einer ggfs. verbundenen Klage gegen C auf Mitwirkung von der KG ersetzt verlangen.
Deletions:
1.1 Ausschluss von B als Gesellschafter
1.1.1 A könnte einen Antrag auf Ausschluss des B aus der Gesellschaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht stellen. Für einen Erfolg dieses Antrags müsste in der Person des B ein wichtiger Grund für dessen Ausschluss vorliegen. Nach § 133 II HGB zählen dazu insbesondere die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag.
1.1.1.1 Zum einen kann die Nichtleistung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € ein wichtiger Grund für den Ausschluss des B sein. B ist nach dem Gesellschaftsvertrag zur Leistung eines Beitrags von 50.000 € verpflichtet, so dass er diese Pflicht – auch vorsätzlich wie die anderweitige Investition von ihm zeigt – nicht erbracht hat. Allerdings muss der wichtige Grund dem Kläger die Fortsetzung der Gesellschaft gerade mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar machen. Daher stellt nicht jede Pflichtverletzung automatisch einen wichtigen Grund dar, sondern die Pflichtverletzung muss ein gewisses Maß an Erheblichkeit aufweisen. Daher muss eine Abwägung aller Umstände stattfinden, wobei insbesondere die Verdienste des betroffenen Gesellschafters für die Gesellschaft und die Folgen seines Ausscheidens für die Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Zwar ist der Ausschluss eines Mehrheitsgesellschafters wie B nicht unmöglich, allerdings sind die Folgen der Ausschließung für die Gesellschaft umso stärker, je größer der Anteil ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nicht auf den ausstehenden Beitrag des B zur Fortführung ihrer Geschäfte angewiesen ist; das Verhalten von B hat die Gesellschaft daher nicht geschädigt. Dass eine mögliche Abfindung des B das Unternehmen erheblich belasten würde, soll allerdings nicht in der Abwägung berücksichtigt werden. Insgesamt muss gerade die Ausschließung das äußerste Mittel zur Bereinigung des Konflikts sein. Hier kommt allerdings als milderes Mittel eine Klage des Gesellschafters A gegen B auf Zahlung des ausstehenden Beitrags an die Gesellschaft in Betracht (actio pro socio), so dass die Nichtleistung des ausstehenden Beitrags keinen ausreichenden Grund für die Ausschließung des B darstellt.
1.1.1.2 Zum anderen kann die Beteiligung des B an dem Sportgeschäft das X als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB einen wichti-gen Grund darstellen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dem B eine solche Beteiligung erlaubt ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) besteht nicht. Da B nicht persönlich haftender Gesellschafter in dem Sportgeschäft des X ist, kommt nur eine Geschäftstätigkeit im Handelszweig der KG nach § 112 I 1 HGB als wichtiger Grund in Betracht. Der Handelszweig ist als relevanter Markt sachlich und räumlich zu bestimmen. Obwohl der Begriff nur auf die sachliche Dimension verweist, darf dem Gesellschafter auch dort nicht eine Geschäftstätigkeit verboten werden, wo aus geographischen Gründen keine Konkurrenz für das Unternehmen bestehen kann. Aus Sicht der KG gehören ein Golf- und ein Sportgeschäft zum gleichen sachlichen Markt, denn das Angebot des Sportgeschäfts erfasst zumindest auch die Artikel, die im Golfgeschäft angeboten werden. Ebenso kann die räumliche Zuordnung beider Geschäfte zum gleichen Markt bejaht werden, weil das Einzugsgebiet von Golfgeschäften angesichts ihrer geringen Anzahl weit zu ziehen ist. Der Begriff der „Geschäfte“ ist weit zu verstehen. Allerdings darf das Wettbewerbsverbot nicht die freie Betätigung der Gesellschafter unverhältnismäßig einschränken, so dass die bloße Investition in ein fremdes, konkurrierendes Unternehmen nicht bereits einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt. Erst die Vereitelung der Geschäftschancen der Gesellschaft durch geschäftliches Handeln in Konkurrenzunternehmen ist treuwidrig, so vor allem bei Ausnutzung von Wissen aus der einen Gesellschaft für die andere. B hat also nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
1.1.1.3 Sind auch die beiden Gründe einzeln nicht von solcher Erheblichkeit, dass sie allein den Ausschluss des B aus wichtigem Grund rechtfertigen können, könnte die Kombination beider Gründe für den Ausschluss genügen. Auch dann hat allerdings eine Abwägung stattzufinden, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen. Während die Beitragspflicht ggfs. mit einer actio pro socio durchgesetzt werden kann, könnte der wettbewerblich zumindest problematischen Beteiligung des B am Sportgeschäft des X durch den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gem. §§ 117, 127 HGB als milderes Mittel begegnet werden.
1.1.2 Zwischenergebnis: Der A kann den Ausschluss des B als Gesellschafter nicht nach §§ 140 I 1, 133 HGB durchsetzen.
1.2 Ausschluss des C als Kommanditist
1.2.1 A könnte jedoch gem. §§ 140 I 1, 133 HGB beim zuständigen Gericht beantragen, dass C als Kommanditist von der KG ausgeschlossen wird. Auch hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des C erforderlich.
1.2.1.1 Die Beteiligung des C am Sportgeschäft des X stellt keinen wichtigen Grund dar, weil der Kommanditist C mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen nicht dem Wettbewerbsverbot nach §§ 112, 113 HGB unterliegt, {{du przepis="§ 165 HGB"}}.
1.2.1.2 Als wichtiger Grund kommt allerdings der Kauf privater Golfausrüstungen auf Kosten der KG durch C in Betracht, da hierin eine Veruntreuung in Form des Treuebruchs (§ 266 I 2. Alt. StGB) liegt. Auch der Kommanditist steht zur Gesellschaft in einem allgemeinen Treueverhältnis, aufgrund dessen er die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren hat. Für die Ausschließung eines Kommanditisten ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des loseren Verhältnisses zu den Mitgesellschaftern strengere Anforderungen gelten. Allerdings kann man von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Gesellschaft mit einem unehrlichen Gesellschafter ausgehen. Es sind auch keine besonderen Verdienste des nicht geschäftsführungsbefugten C (§ 164 Satz 1 HGB) abzuwägen. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung des C liegt also vor.
1.2.2 Der Antrag auf Ausschluss eines Gesellschafters muss von den übrigen Ge-sellschaftern gestellt werden (§ 140 I 1 HGB).
1.2.2.1 Von dieser Regelung könnte durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen worden sein, der eine 2/3-Mehrheit für einen Ausschluss fordert.
1.2.2.1.1 Diese Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nicht unwirksam. Zwar sieht § 133 III HGB, auf den {{du przepis="§ 140 HGB"}} seinem Wortlaut nach auch verweist, eine Beschränkung des Auflösungsklagerechts durch Vereinbarung als un-zulässig an. Doch verbleibt bei erschwertem oder sogar beseitigtem Aus-schließungsrecht immer die Möglichkeit der Auflösungsklage nach {{du przepis="§ 133 HGB"}}. Daher ist § 140 I 1 HGB nicht zwingend.
1.2.2.1.2 Bei Anwendung der Regelung ist aber zu berücksichtigen, dass C bei der Abstimmung über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund aufgrund des In-teressenkonflikts in Anwendung des Rechtsgedanken aus §§ 113, 117, 127, 140 HGB ausgeschlossen ist. Zudem unterliegt die 2/3-Mehrheitsregel der gesonderten Stimmrechtsverteilung (§§ 119 II i.V.m. 109 HGB). Diese besondere Verteilung beruht allerdings auf dem unterschiedlichen finanziel-len Beitrag der Gesellschafter. Ein ungleiches Stimmrecht ist bei der Personengesellschaft innerhalb hier nicht überschrittener Grenzen unproblematisch. Allerdings hat B den versprochenen Beitrag, aufgrund dessen er ein dreifaches Stimmrecht erhalten hat, bisher nicht erbracht. Eher angemessen ist eine Reduzierung auf ein doppeltes Stimmrecht, da der tatsächlich bisher erbrachte Beitrag wertmäßig in etwa der Einlage des C entspricht, der hier-für ein doppeltes Stimmrecht erhalten hat. Eine Abweichung von der gesell-schaftsvertraglich festgelegten Stimmrechtsverteilung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses.
1.2.2.2 Es kann angesichts des vorangegangenen gemeinsamen Verhaltens von B und C davon ausgegangen werden, dass B seine drei Stimmen nicht für eine Ausschlussklage gegen C einsetzen wird. Jedoch könnte A den B aufgrund dessen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, die die Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen beinhaltet, zur Mitwirkung beim Ausschluss von C verpflichten ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Es bleibt allerdings eine Abwägungsfrage, ob die Fortführung der auch aufgrund der Tätigkeit des C florierenden Gesellschaft mit C angesichts der Schwere des Treueverstoßes – Veruntreuung – und den voraussichtlichen Folgen für die Gesellschaft beim Ausscheiden von C – Verlust von Geschäftskontakten – unzumutbar ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass als Ergebnis der Abwägung nur der Ausschluss von C im Interesse der Gesellschaft ist. Daher kommt eine Verpflichtung des B zur Mitwirkung beim Ausschluss des C nicht in Betracht.
1.2.3 Zwischenergebnis: Ein Antrag des A auf Ausschluss des C aus der Gesell-schaft nach §§ 140 I 1, 133 HGB wird nicht erfolgreich sein.
1.3 Antrag auf Auflösung der Gesellschaft
1.3.1 A könnte beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Auflösung der Gesellschaft nach § 133 I HGB stellen.
1.3.1.1 Die KG ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einer Kündigung der Gesell-schaft durch A bedarf es nicht. Er kann den Antrag auch alleine ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter stellen.
1.3.1.2 Fraglich ist, ob ein wichtiger Grund für eine Auflösung der Gesellschaft vorliegt. Ein wichtiger Grund ist ein Sachverhalt, der das Zusammenwirken der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beeinträchtigt und die Fortsetzung der Gesellschaft für den Kläger unzumutbar macht. Floriert ein Unternehmen, müssen bei der Abwägung die Gründe für eine Auflösung schwerwiegend sein. Ebenfalls sind mögliche mildere Mittel zu berücksichtigen, insbesondere die ordentliche Kündigung nach {{du przepis="§ 132 HGB"}}. Einziger Ansatzpunkt für einen wichtigen Grund kann – mangels schwerwiegenden Fehlverhaltens des B – nur die Veruntreuung durch C sein. Um eine Auflösung der florierenden Gesellschaft zu rechtfertigen, muss diese Veruntreuung eine derart nachhaltige Zerrüttung des persönlichen Vertrauensverhältnisses darstellen, dass zukünftig keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr zu erwarten ist. Da C nicht geschäftsführungsbefugter Kommanditist ist, ist eine solche nachhaltige Zerrüttung zu verneinen.
1.3.2 Zwischenergebnis: Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch A nach {{du przepis="§ 133 HGB"}} hat keine Aussicht auf Erfolg.
1.4 A könnte seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft kündigen.
1.4.1 Im vorrangigen Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) ist eine besondere Kündigungsregelung nicht vorgesehen.
1.4.2 A könnte seine Mitgliedschaft aber nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich kündigen. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Einen besonderen Grund braucht er hierfür nicht. Die Kündigung ist aber immer nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von sechs Mona-ten. Im Juli 2005 ist daher eine Kündigung der Mitgliedschaft in der KG erst zum 31.12.2006 möglich. Eine kurzfristige Lösung von der Gesellschaft ist dem A daher nicht im Wege der ordentlichen Kündigung möglich.
1.4.3 A könnte aber das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen. Zwar ist ein solches Recht weder im Gesellschaftsvertrag ({{du przepis="§ 109 HGB"}}) noch im Gesetz vorgesehen. Dennoch ist dieses Recht als milderes Mittel gegenüber der Auflösung der Gesellschaft anerkannt. Als wichtiger Grund kommt die Untreue des C in Betracht. Da C als Kommanditist nur einen untergeordneten Einfluss auf die Gesellschaft hat, ist es zweifelhaft, dass A ein Zuwarten bis zum Ausscheiden aufgrund ordentli-cher Kündigung unzumutbar wäre. Auch die Blockadehaltung von B und C gegenüber Maßnahmen gegen sie rechtfertigt allein nicht das sofortige Ausscheiden aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund.
1.4.4 Zwischenergebnis: A könnte seine Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen. Eine frühere außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht gerechtfertigt.
1.5 Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei B
1.5.1 A könnte nach §§ 117, 127 HGB gerichtlich die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B entziehen lassen.
1.5.1.1 Hierfür ist ein wichtiger Grund erforderlich, der die weitere Geschäftsführerstellung des B unter Abwägung der Belange aller Beteiligten unzumutbar für die Gesellschaft macht. Die fehlende Leistung der versprochenen Beiträge hat als solches keinen Einfluss auf die Geschäftsführung durch B. Auch ist dabei zu bedenken, dass die florierende Gesellschaft derzeit nicht auf die Leistung des Beitrags angewiesen ist. Als wichtiger Grund in Be-tracht kommt aber die zumindest problematische Beteiligung des B an dem konkurrierenden Sportgeschäft von X, zumal ein wichtiger Grund i.S.d. §§ 117, 127 HGB wegen der weniger einschneidenden Rechtsfolgen nicht ein vergleichbares Gewicht wie im Rahmen des § 140 aufweisen muss. Die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen B und X eröffnet die Gefahr, dass B sein in der KG erworbenes Wissen (auch) für das Unternehmen des X einsetzt. Zur Verhinderung dieses Konfliktpotenzials und zum Schutz der weiteren Geschäftschancen der KG ist ein Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durchaus angemessen. Gleichwertige gegenläufige Interessen des B sind nicht vorhanden.
1.5.1.2 Ein Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis setzt nach §§ 117, 127 HGB einen Antrag der übrigen Gesellschafter voraus, auch des Kommanditisten. Eine freiwillige Mitwirkung des C ist unwahrscheinlich, so dass ein Antrag nur erfolgreich gestellt werden kann, wenn C zur Mitwirkung verpflichtet werden kann ({{du przepis="§ 894 ZPO"}}). Grundlage hierfür ist die Treuepflicht aller Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Da die geschäftlichen Gefahren für die KG aus der wettbewerblich problematischen Stellung des B erheblich sein können, wird C zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Eine ggfs. erforderliche Verbindung des Antrags auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des B und Klage gegen C auf Zustimmung zu dem Antrag ist nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} möglich.
1.5.2 Zwischenergebnis: A kann – ggfs. verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung – erfolgreich einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von B nach §§ 117, 127 HGB stellen.
1.6 A könnte im Wege einer sog. actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € verklagen.
1.6.1 A kann eine actio pro socio gegen einen Gesellschafter auch ohne Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Gesellschafter erheben. Die Klage ist allerdings kein eigenes Recht des klagenden Gesellschafters, sondern im Wege der Prozeßstandschaft auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet.
1.6.2 A müsste einen Anspruch der Gesellschaft gegen B aus dem Gesellschafterverhältnis geltend machen, sog. Sozialansprüche. Das ist der Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 €.
1.6.3 Die actio pro socio ist ausgeschlossen, soweit durch Gesellschaftsbeschluss eine Stundung oder ein Erlass des Anspruchs vorliegt. Ein solcher Beschluss besteht nicht. B kann auch nicht einwenden, dass die Gesellschaft auf die Leistung des geschuldeten Beitrags derzeit nicht angewiesen ist, da die Verpflichtung nicht unter einer derartigen Bedingung eingegangen worden ist.
1.6.4 Die Geltendmachung der actio pro socio darf auch keinen eigenen Treueverstoß des klagenden Gesellschafters darstellen. Eine solche Einschränkung liegt hier nicht vor.
1.6.5 Zwischenergebnis: A kann im Wege der actio pro socio den B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € an die Gesellschaft verkla-gen.
1.7 A kann erfolgreich nur seine eigene Mitgliedschaft in der KG nach {{du przepis="§ 132 HGB"}} ordentlich zum 31.12.2006 kündigen, einen Antrag auf gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für B nach §§ 117, 127 HGB ggfs. nach {{du przepis="§ 260 ZPO"}} verbunden mit einer Klage gegen C auf Mitwirkung hierbei stellen und eine actio pro socio gegen B auf Zahlung des geschuldeten Beitrags in Höhe von 26.000 € erheben. Die ordentliche Kündigung steht wegen des langen Zeitraums bis zu seiner Wirkung nicht im vorrangigen Interesse des A, so dass er sich derzeit auf die beiden letzten Handlungen beschränken sollte.
2 A könnte gegen die KG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Gerichtskosten für den Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefug-nis gegen B ggfs. verbunden mit der Klage gegen C auf Mitwirkung und die actio pro socio nach § 110 I 1. Alt. HGB haben. Dafür müssten die Gerichtskosten Aufwendungen sein, die A für erforderlich halten durfte. Als Aufwendung werden nur freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters verstanden. Dies kann insbesondere bei Prozesskosten zur Klärung von Rechtsfragen der Gesellschaft der Fall sein. Dazu gehört auch die Frage, ob einem Geschäftsführer der Gesellschaft diese Befugnis entzogen werden soll. Wegen des eigenen Klagerechts der Gesellschaft sind die Gerichtskosten bei einer actio pro socio nicht ersetzbar. A könnte also nur die Gerichtskosten für einen Antrag nach §§ 117, 127 HGB sowie einer ggfs. verbundenen Klage gegen C auf Mitwirkung von der KG ersetzt verlangen.