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Fallbeispiele Gesellschaftsrecht - Falllösung


Fall 7

K und M sind Gesellschafter der Großhandlung „K OHG“. Sie erwägen, die OHG in eine GmbH & Co KG umzuwandeln, weil K die Mitarbeit in der Gesellschaft einschränken möchte und weil M, der zukünftig die Leitung des von der Gesellschaft betriebenen Handelsgewerbes übernehmen soll, nicht unbeschränkt haften möchte. K und M beabsichtigen, jeweils zu gleichen Teilen Gesellschafter der GmbH und Kommanditisten der GmbH & Co KG zu werden. K möchte deshalb wissen,

1. ob M, der von der Vertretung der OHG ausgeschlossen ist, aber Geschäftsführungsbefugnis und Prokura für die OHG hat, zum alleinigen Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt werden kann und daneben zugleich die für die OHG bestehende Prokura für die zu bildende GmbH & Co KG behalten kann,

2. ob und ggf. wie es ermöglicht werden kann, dass M als alleiniger Geschäftsführer der GmbH Geschäfte zwischen der GmbH und der GmbH & Co KG als deren Vertreter abschließen kann, sowie

3. ob K als Gesellschafter in der GmbH und in der GmbH & Co KG den gleichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung in den beiden Gesellschaften wie jetzt in der OHG haben wird bzw. was erforderlich ist, um ihm einen solchen Einfluss zu verschaffen.





Formulierungsvorschlag Fall 7



1. Bestellung von M zum alleinigen Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bei Fortbestehen der M für die OHG erteilten Prokura für die zu bildende GmbH & Co KG


1.1 M kann bei der geplanten Gründung der GmbH zu deren alleinigem Geschäftsführer bestellt werden, wenn eine solche Bestellung zulässig ist und wenn ihr weder aus der Person von M noch daraus, dass M Gesellschafter der zu gründenden GmbH und Kommanditist der zu bildenden GmbH & Co KG werden soll, Gründe entgegenstehen


1.1.1 Nach § 6 I GmbHG kann eine GmbH einen einzigen Geschäftsführer haben, so dass M im Wege der Vereinbarung der zu gründenden GmbH oder aufgrund eines von K und M als Gründern der GmbH gefassten Beschlusses zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt werden kann.


1.1.2 Der Bestellung des M zum Geschäftsführer der GmbH steht keiner der in § 6 II GmbHG genannten Gründe entgegen.


1.1.3 Da M durch § 170 HGB von der Vertretung der zu bildenden GmbH & Co KG nur als Kommanditist, nicht aber in Person ausgeschlossen ist, steht seiner Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH nicht entgegen, dass die alleinige Komplementärin der zu bildenden GmbH & CO KG durch ihren al-leinigen Geschäftsführer M vertreten wird.


1.1.4 M kann zum alleinigen Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt werden.


1.2 M kann die für die OHG erteilte Prokura auch als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH für die zu bildende GmbH & Co KG behalten, wenn sie wirksam erteilt worden ist und durch die Bildung der GmbH & Co KG nicht erlischt bzw. für diese neue erteilt werden kann.


1.2.1 Die Prokura von M für die OHG ist nach §§ 48 I, 116 III HGB wirksam erteilt worden.


1.2.2 Die Prokura erlöscht durch die Umwandlung der OHG in eine GmbH & Co KG.


1.2.3 M kann für die GmbH & Co KG wirksam Prokura erteilt werden. Diese Erteilung kann er als mittelbarer gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft selbst vornehmen. Der Erteilung steht nicht § 181 BGB entgegen, da zumindest eine Gestattung der fortwirkenden Prokura beabsichtigt ist. Ebenso wenig spricht die Tatsache dagegen, dass M alleiniger Geschäftsführer der GmbH und Kommanditist der GmbH & Co KG ist.


1.2.4 Zum Handelsregister muss nach § 53 I HGB nur das Fortbestehen der Prokura angemeldet werden. M muss nach § 53 II HGB jedoch die Firma der GmbH & Co KG neu zeichnen.


Ergebnis: M kann zum alleinigen Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt werden und daneben Prokura für die GmbH & Co KG behalten.


2.Möglichkeit des Abschlusses von Rechtsgeschäften zwischen der GmbH und der GmbH & Co KG durch M als Geschäftsführer der GmbH allein


2.1 M kann zwischen der GmbH und der GmbH & Co KG als Geschäftsführer der GmbH allein Rechtsgeschäfte abschließen, wenn § 181 BGB für solche Rechtsgeschäfte entweder nicht gilt oder wenn M der Abschluss solcher Rechtsgeschäfte gestattet worden ist.


2.1.1 § 181 BGB ist auf Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und der GmbH & Co KG anzuwenden, weil M als Vertreter der GmbH und als mittelbarer Vertreter der GmbH & Co KG nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift zwischen diesen Gesellschaften nicht auf beiden Seiten Rechtsgeschäfte ab-schließen können soll.


2.1.2 Die GmbH kann M und die GmbH & Co KG kann der GmbH und M den Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen diesen Gesellschaftern in deren Gesellschaftsverträgen gestatten, was der Eintragung im Handelsregister bedarf. Daneben wäre auch eine Gestattung der jeweiligen Gesellschaft im Einzelfall durch Beschluss der Gesellschafter möglich.


Ergebnis: M kann es durch Gestattung der GmbH und der GmbH & Co KG ermög-licht werden, als Geschäftsführer der GmbH zwischen der GmbH und der GmbH & Co KG als deren Vertreter allein Rechtsgeschäfte abzuschließen.


3.Einfluss von K auf die laufende Geschäftsführung in der OHG, der GmbH und der GmbH & Co KG


3.1 K kann als Gesellschafter der OHG deren laufende Geschäfte nach §§ 114 I, 115 I, 116 I HGB unter Beachtung des Widerspruchrechts des M allein führen. Mit Umwandlung der OHG endet diese Geschäftsführungsbefugnis für K.


3.2 K wird nach §§ 35, 45, 46 GmbHG von der laufenden Geschäftsführung in der zu gründenden GmbH und nach § 164 S. 1 HGB von der laufenden Ge-schäftsführung in der zu bildenden GmbH & Co KG ausgeschlossen sein.


3.3 Trotz der fehlenden Geschäftsführungsbefugnis kann K sowohl in der GmbH als auch in der GmbH & Co KG durch vertragliche Regelungen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen.


3.3.1 K kann sich seinen Einfluss auf die laufenden Geschäfte in der GmbH dadurch vorbehalten, dass in deren Gesellschaftsvertrag bzw. im Anstellungsvertrag der GmbH mit M vereinbart wird, dass K hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung in der GmbH ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird, das eine Informationspflicht der GmbH und M bzw. M als alleinigem Ge-schäftsführer der GmbH einschließt.


3.3.2 Seinen Einfluss auf die laufenden Geschäfte in der GmbH & Co KG kann K sich dadurch vorbehalten, dass in deren Gesellschaftsvertrag oder mit der GmbH bzw. mit deren Geschäftsführer M vereinbart wird, dass K hinsicht-lich der laufenden Geschäftsführung in der GmbH & Co KG ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird, das eine Informationspflicht der GmbH & Co KG, der GmbH und M bzw. M als alleinigem Geschäftsführer der GmbH einschließt.


3.4 Diese Vereinbarungen können nicht in das Handelsregister eingetragen werden.


Ergebnis: K wird in der zu gründenden GmbH und in der zu bildenden GmbH & Co KG nicht den gleichen Einfluss auf deren laufende Geschäfte haben wie in der OHG, sofern nicht entsprechende Vereinbarungen mit dem Gesellschaftsgeschäftsführer M oder in den Gesellschaftsverträgen der Gesellschaften getroffen werden.






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