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Last edited on 2013-10-21 16:11:00 by Jorina Lossau

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Edited on 2013-10-11 19:11:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryUR1Faelle


Revision [34949]

Edited on 2013-10-11 16:26:53 by Jorina Lossau
Additions:
Die notorisch finanzschwachen Filmliebhaber A und B wollen ein Unternehmen zur Herstellung und Vertrieb von DVDs ausländischer Filme in Deutschland eröffnen. Zur Finanzierung der Geschäftsidee unterbreiten sie dem wohlhabenden, aber im Filmmarkt vollkommen ahnungslosen K das Angebot, sich zu beteiligen. Sie überreden K zur Beteiligung, in dem sie ihm Unterlagen zu Kostenplanung und Absatzmöglichkeiten vorlegen, die der von A und B eingeschaltete Steuerberater D ohne Kenntnis der beiden fälscht. Zu dritt gründen A, B und K im Januar 1998 die „A, B und Co. DVD-OHG“, bei der A und B alleinvertretungsberechtigt sind. Allerdings dürfen beide die Gesell-schaft pro Einzelgeschäft nur bis zu einem Betrag von 10.000 € verpflichten. Während A bis zum Spätsommer 2000 auf diversen Filmfestivals Lizenzrechte für afrikanische und asiatische Filme zum Vertrieb als DVDs in Deutschland erwirbt, baut B das Studio zur Fabrikation der DVDs auf. Bis Ende 1998 sind aber entgegen den K vorgelegten Plänen nur 2 Filme in einer Auflage von jeweils 1000 Exemplaren erschienen, von denen zusammen nur 50 Stück verkauft worden sind. K lässt daraufhin von einem Bran-chenexperten die ihm vor Gründung vorgelegten Unterlagen überprüfen. Als er Ende Januar 1999 von der Fälschung erfährt, erklärt er sofort seinen „rückwirkenden Austritt“ aus der Gesellschaft. Angesichts der sich abzeichnenden Finanzierungslücke vereinbart A kurzfristig mit dem Filmproduzenten P, den er auf einem Filmfestival kennen gelernt hat und für vermögend hält, dessen Eintritt in die Gesellschaft unter Einbringung dessen einzelkaufmännischen Unternehmen „P Film-Produktionen“. In der Folge übernimmt A die künstlerische Leitung, B neben der Fabrikation der DVDs die Leitung der Filmproduktion unter der bisherigen Firma und P ist für die Verwaltung zuständig. Als der Hersteller von Filmkameras H von der „A, B und Co. DVD-GmbH“ Zahlung ausstehender Schulden in Höhe von 750.000 € für Film-Equipment verlangt, stellt sich heraus, dass das Unternehmen des P bei dessen Eintritt in die OHG insolvenzreif war. Im März 2005 verklagt der asiatische Filmproduzent Z den K auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren in Höhe von 20.000 € für die Einräumung der Vertriebsrechte für einen seiner Filme zugunsten der „A, B und Co. DVD-OHG“ mit Vertrag vom 1.1.1999, den der A abgeschlossen hatte.
Deletions:
Die notorisch finanzschwachen Filmliebhaber A und B wollen ein Unternehmen zur Herstellung und Vertrieb von DVDs ausländischer Filme in Deutschland eröffnen. Zur Finanzierung der Geschäftsidee unterbreiten sie dem wohlhabenden, aber im Filmmarkt vollkommen ahnungslosen K das Angebot, sich zu beteiligen. Sie überreden K zur Beteiligung, in dem sie ihm Unterlagen zu Kostenplanung und Absatzmöglichkeiten vorlegen, die der von A und B eingeschaltete Steuerberater D ohne Kenntnis der beiden fälscht. Zu dritt gründen A, B und K im Januar 1998 die „A, B und Co. DVD-OHG“, bei der A und B alleinvertretungsberechtigt sind. Allerdings dürfen beide die Gesell-schaft pro Einzelgeschäft nur bis zu einem Betrag von 10.000 € verpflichten. Während A bis zum Spätsommer 2000 auf diversen Filmfestivals Lizenzrechte für afrikanische und asiatische Filme zum Vertrieb als DVDs in Deutschland erwirbt, baut B das Studio zur Fabrikation der DVDs auf. Bis Ende 1998 sind aber entgegen den K vorgelegten Plänen nur 2 Filme in einer Auflage von jeweils 1000 Exemplaren erschienen, von denen zusammen nur 50 Stück verkauft worden sind. K lässt daraufhin von einem Bran-chenexperten die ihm vor Gründung vorgelegten Unterlagen überprüfen. Als er Ende Januar 1999 von der Fälschung erfährt, erklärt er sofort seinen „rückwirkenden Austritt“ aus der Gesellschaft. Angesichts der sich abzeichnenden Finanzierungslücke vereinbart A kurzfristig mit dem Filmproduzenten P, den er auf einem Filmfestival kennen gelernt hat und für vermögend hält, dessen Eintritt in die Gesellschaft unter Einbringung dessen einzelkaufmännischen Unternehmen „P Film-Produktionen“. In der Folge übernimmt A die künstlerische Leitung, B neben der Fabrikation der DVDs die Leitung der Filmpro-duktion unter der bisherigen Firma und P ist für die Verwaltung zuständig. Als der Hersteller von Filmkameras H von der „A, B und Co. DVD-GmbH“ Zahlung ausstehender Schulden in Höhe von 750.000 € für Film-Equipment verlangt, stellt sich heraus, dass das Unternehmen des P bei dessen Eintritt in die OHG insolvenzreif war. Im März 2005 verklagt der asiatische Filmproduzent Z den K auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren in Höhe von 20.000 € für die Einräumung der Vertriebsrechte für einen seiner Filme zugunsten der „A, B und Co. DVD-OHG“ mit Vertrag vom 1.1.1999, den der A abgeschlossen hatte.


Revision [34938]

Edited on 2013-10-11 15:53:40 by Jorina Lossau
Additions:
Die notorisch finanzschwachen Filmliebhaber A und B wollen ein Unternehmen zur Herstellung und Vertrieb von DVDs ausländischer Filme in Deutschland eröffnen. Zur Finanzierung der Geschäftsidee unterbreiten sie dem wohlhabenden, aber im Filmmarkt vollkommen ahnungslosen K das Angebot, sich zu beteiligen. Sie überreden K zur Beteiligung, in dem sie ihm Unterlagen zu Kostenplanung und Absatzmöglichkeiten vorlegen, die der von A und B eingeschaltete Steuerberater D ohne Kenntnis der beiden fälscht. Zu dritt gründen A, B und K im Januar 1998 die „A, B und Co. DVD-OHG“, bei der A und B alleinvertretungsberechtigt sind. Allerdings dürfen beide die Gesell-schaft pro Einzelgeschäft nur bis zu einem Betrag von 10.000 € verpflichten. Während A bis zum Spätsommer 2000 auf diversen Filmfestivals Lizenzrechte für afrikanische und asiatische Filme zum Vertrieb als DVDs in Deutschland erwirbt, baut B das Studio zur Fabrikation der DVDs auf. Bis Ende 1998 sind aber entgegen den K vorgelegten Plänen nur 2 Filme in einer Auflage von jeweils 1000 Exemplaren erschienen, von denen zusammen nur 50 Stück verkauft worden sind. K lässt daraufhin von einem Bran-chenexperten die ihm vor Gründung vorgelegten Unterlagen überprüfen. Als er Ende Januar 1999 von der Fälschung erfährt, erklärt er sofort seinen „rückwirkenden Austritt“ aus der Gesellschaft. Angesichts der sich abzeichnenden Finanzierungslücke vereinbart A kurzfristig mit dem Filmproduzenten P, den er auf einem Filmfestival kennen gelernt hat und für vermögend hält, dessen Eintritt in die Gesellschaft unter Einbringung dessen einzelkaufmännischen Unternehmen „P Film-Produktionen“. In der Folge übernimmt A die künstlerische Leitung, B neben der Fabrikation der DVDs die Leitung der Filmpro-duktion unter der bisherigen Firma und P ist für die Verwaltung zuständig. Als der Hersteller von Filmkameras H von der „A, B und Co. DVD-GmbH“ Zahlung ausstehender Schulden in Höhe von 750.000 € für Film-Equipment verlangt, stellt sich heraus, dass das Unternehmen des P bei dessen Eintritt in die OHG insolvenzreif war. Im März 2005 verklagt der asiatische Filmproduzent Z den K auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren in Höhe von 20.000 € für die Einräumung der Vertriebsrechte für einen seiner Filme zugunsten der „A, B und Co. DVD-OHG“ mit Vertrag vom 1.1.1999, den der A abgeschlossen hatte.
2. Stehen H gegen die „A, B und Co. DVD-OHG“, A oder B Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Verbindlichkeiten der „P Film-Produktionen“ zu?**
Deletions:
Die notorisch finanzschwachen Filmliebhaber A und B wollen ein Unternehmen zur Herstellung und Vertrieb von DVDs ausländischer Filme in Deutschland eröffnen. Zur Finanzierung der Geschäftsidee unterbreiten sie dem wohlhabenden, aber im Filmmarkt vollkommen ahnungslosen K das Angebot, sich zu beteiligen. Sie überreden K zur Be-teiligung, in dem sie ihm Unterlagen zu Kostenplanung und Absatzmöglichkeiten vor-legen, die der von A und B eingeschaltete Steuerberater D ohne Kenntnis der beiden fälscht. Zu dritt gründen A, B und K im Januar 1998 die „A, B und Co. DVD-OHG“, bei der A und B alleinvertretungsberechtigt sind. Allerdings dürfen beide die Gesell-schaft pro Einzelgeschäft nur bis zu einem Betrag von 10.000 € verpflichten. Während A bis zum Spätsommer 2000 auf diversen Filmfestivals Lizenzrechte für afrikanische und asiatische Filme zum Vertrieb als DVDs in Deutschland erwirbt, baut B das Studio zur Fabrikation der DVDs auf. Bis Ende 1998 sind aber entgegen den K vorgelegten Plänen nur 2 Filme in einer Auflage von jeweils 1000 Exemplaren erschienen, von denen zusammen nur 50 Stück verkauft worden sind. K lässt daraufhin von einem Bran-chenexperten die ihm vor Gründung vorgelegten Unterlagen überprüfen. Als er Ende Januar 1999 von der Fälschung erfährt, erklärt er sofort seinen „rückwirkenden Austritt“ aus der Gesellschaft. Angesichts der sich abzeichnenden Finanzierungslücke vereinbart A kurzfristig mit dem Filmproduzenten P, den er auf einem Filmfestival kennen gelernt hat und für vermögend hält, dessen Eintritt in die Gesellschaft unter Einbringung dessen einzelkaufmännischen Unternehmen „P Film-Produktionen“. In der Folge übernimmt A die künstlerische Leitung, B neben der Fabrikation der DVDs die Leitung der Filmpro-duktion unter der bisherigen Firma und P ist für die Verwaltung zuständig. Als der Her-steller von Filmkameras H von der „A, B und Co. DVD-GmbH“ Zahlung ausstehender Schulden in Höhe von 750.000 € für Film-Equipment verlangt, stellt sich heraus, dass das Unternehmen des P bei dessen Eintritt in die OHG insolvenzreif war. Im März 2005 verklagt der asiatische Filmproduzent Z den K auf Zahlung ausstehender Lizenzgebüh-ren in Höhe von 20.000 € für die Einräumung der Vertriebsrechte für einen seiner Filme zugunsten der „A, B und Co. DVD-OHG“ mit Vertrag vom 1.1.1999, den der A abge-schlossen hatte.
2. Stehen H gegen die „A, B und Co. DVD-OHG“, A oder B Ansprüche auf Zah-lung der ausstehenden Verbindlichkeiten der „P Film-Produktionen“ zu?**


Revision [34937]

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