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Lösungshinweise Fall 1: Netzanschluss Tambach-Dietharz


A. AGL

Anspruch auf Netzanschluss gem. § 18 EnWG
A könnte einen Anspruch auf Netzanschluss gem. 18 EnWG gegen EV haben.

1. Dem Grunde nach:

a. ist § 18 EnWG anwendbar:

  • Anwendungsbereich des EnWG (+)
  • kein Ausnahme gem. § 110 Abs. 1 EnWG (+)

b. ein Fall der allg. Anschlusspflicht:

  • Netz der allg. Versorgung (+)
  • Niederspannung / Niederdruck (+)
  • keine Selbst- / Drittversorgung (+)

c. Berechtigter- Letztverbraucher i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG:

  • Anspruchsberechtigter = Letztverbraucher (+)

d. Verpflichtender gem. § 18 EnWG

  • nur der Betreiber hier N (+)
  • von Energieversorgungsnetze nach § 3 Nr. 16 EnWG (+)
  • diese müssen der allg. Versorgung dienen i.S.d § 3 Nr. 17 EnWG (+)
  • Niederspannung / Niederdruck (+)

e. keine Verweigerungsgründe (+)

  • Unzumutbarkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG (-)
  • des Anschlusses oder seiner Nutzung nach § 18 Abs. 2 EnWG (-)
  • in wirtschaftlicher Hinsicht § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG (-)

f. Zwischenergebnis

  • A hat ein Anspruch auf Netzanschluss i.S.d. § 18 EnWG gegenüber N.....


Dem Inhalt nach dient nur zur Vollständigkeit und ist für die Falllösung nicht relevant


2. Dem Inhalt nach:

a. Gegenstand

  • Anspruch auf umfassenden Anschluss nach § 18 Abs.1 EnWG
  • Anschlussnutzen

b. richtige Anschlussbedingungen

  • Netzanschluss muss allg. öffentlichen Bedingungen entsprechen
  • allg. Regeln wie transparent, diskriminierungsfrei und angemessen

c. Handlung: direkt Anschluss

  • § 18 I EnWG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein Anspruch auf Anschluss ergibt;
dass die Bedingungen des Vertrages im Vertrag geregelt sind, steht dem nicht im Wege


B. Netzanschluss verweigern?

  • Wenn die oben aufgeführten Verweigerungsgründe alternativ erfüllt werden, kann der Netzbetreiber den Anschluss verweigern.


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