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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 92 Übergangsbestimmungen |
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen geltenden Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen. (2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger anordnen, dass die Prüfung der Nachweise nach § 65 Abs. 3 Satz 2 auf Prüfingenieure oder Prüfämter zu übertragen ist. (4) Bis zum Inkrafttreten einer durch den Bund oder Land zu erlassenden Regelung über die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für zu errichtende Gebäude, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014, wird § 63d Abs. 4 der Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), für weiterhin anwendbar erklärt. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. GesetzesbegründungDas Gesetz kann grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, da für laufende Verfahren § 91 Abs. 1 eine Übergangsregelung enthält, die Umstellungsprobleme vermeidet. Da die Bauproduktenverordnung erst zum 01. Juli 2013 wirksam wird, sollen die entsprechenden Regelungen nach Satz 2 Nr. 1 erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten bisherigen Regelungen. Für § 83 Nr. 3 und § 85 Abs. 2 bis 5 ist ein bedingtes Inkrafttreten erforderlich, da die Übertragung der Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde eine Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik erfordert. Die Änderung dieses Abkommens erfordert in Thüringen sowie einigen anderen Ländern den Erlass eines Zustimmungsgesetzes und kann erst in Kraft treten, wenn die Zustimmungen aller Länder vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt es bei der umfassenden Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde nach § 85 Abs. 1. Soweit Aufgaben zu erfüllen sind, die zukünftig der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde obliegen, ist ein gegebenenfalls kompliziertes Abstimmungsverfahren unter den Ländern über ein arbeitsteiliges Vorgehen bei der Verfolgung von Verdachtsfällen erforderlich und unumgänglich. 3. VerwaltungsvorschriftB. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 92.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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