Revision history for ThuerBO91
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=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
Deletions:
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
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=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/wf1/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP91#focuspoint Quelle]]
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====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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Deletions:
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
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Absatz 1 bestimmt in allgemeiner Form, dass eingeleitete Verfahren grundsätzlich nach den bis zu einer Änderung der Bauordnung geltenden Bestimmungen fortgesetzt werden sollen. Vorbehaltlich einer Neuentscheidung in einem späteren Gesetzgebungsverfahren gilt das auch für zukünftige Änderungen. Die Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen soll grundsätzlich auch für das materielle Recht gelten, da eine Umstellung auf die geänderten Bestimmungen eine Überarbeitung der Bauvorlagen erfordern würde, was mit zusätzlichem Kosten- und Zeitaufwand beim Bauherrn verbunden wäre. Davon abweichend sollen die geänderten materiellen Anforderungen gelten, soweit sie für den Antragsteller günstigere Regelungen enthalten.
Absatz 2 enthält eine auflösend bedingte Legaldefinition des Vollgeschosses, um die weitere praktische Handhabung von Bebauungsplänen hinsichtlich der Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse zu ermöglichen, solange nicht das bundesrechtliche Regelungsdefizit in § 20 Abs. 1 BauNVO behoben ist. Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 47 Abs. 1 Satz 2 keine Maßgröße für die Mindestaufenthaltsraumhöhe in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie im Dachraum vorsieht, mit der Folge, dass bis zur Höhengrenze dieser Gebäudeklassen Geschosse mit weniger als 2,30 m lichter Höhe ohne Anrechnung auf die im Bebauungsplan festgesetzten Maße der Nutzung errichtet werden dürften. Daher ist vorgesehen, dass es insoweit auf die für die Nutzung erforderliche Höhe ankommt.
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise für den Brandschutz durch Prüfingenieure erfordert es, dass sich Personen, die sich für eine Zulassung bewerben wollen, die entsprechenden Kenntnisse erwerben und durch Prüfung nachweisen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen ist mit längeren Übergangsfristen zu rechnen. Um zu vermeiden, dass dauerhaft Prüfungen nicht auf Prüfingenieure übertragen werden, kann nach Absatz 3 die oberste Bauaufsichtsbehörde anordnen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Prüfungen ausschließlich durch Prüfingenieure durchgeführt werden.
Absatz 2 enthält eine auflösend bedingte Legaldefinition des Vollgeschosses, um die weitere praktische Handhabung von Bebauungsplänen hinsichtlich der Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse zu ermöglichen, solange nicht das bundesrechtliche Regelungsdefizit in § 20 Abs. 1 BauNVO behoben ist. Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 47 Abs. 1 Satz 2 keine Maßgröße für die Mindestaufenthaltsraumhöhe in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie im Dachraum vorsieht, mit der Folge, dass bis zur Höhengrenze dieser Gebäudeklassen Geschosse mit weniger als 2,30 m lichter Höhe ohne Anrechnung auf die im Bebauungsplan festgesetzten Maße der Nutzung errichtet werden dürften. Daher ist vorgesehen, dass es insoweit auf die für die Nutzung erforderliche Höhe ankommt.
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise für den Brandschutz durch Prüfingenieure erfordert es, dass sich Personen, die sich für eine Zulassung bewerben wollen, die entsprechenden Kenntnisse erwerben und durch Prüfung nachweisen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen ist mit längeren Übergangsfristen zu rechnen. Um zu vermeiden, dass dauerhaft Prüfungen nicht auf Prüfingenieure übertragen werden, kann nach Absatz 3 die oberste Bauaufsichtsbehörde anordnen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Prüfungen ausschließlich durch Prüfingenieure durchgeführt werden.
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====