Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 9 Gestaltung |
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
Quelle
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie/Gesetzesbegründung
2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)
§ 9 regelt das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot. Da in die grundsätzlich zu beachtende Baufreiheit nur unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden darf, wird davon abgesehen, allgemeine Gestaltungsvorgaben zu machen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinden, durch örtliche Bauvorschriften nach § 88 für bestimmte Bereiche und Arten baulicher Anlagen besondere Anforderungen an die Gestaltung zu stellen. Ergänzend sind das bauplanungsrechtliche Einfügungsgebot (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und das bauplanungsrechtliche Verunstaltungsverbot (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) zu beachten.Thüringer Landtag Drucksache 5/5768
2. Verwaltungsvorschrift
In den Grundsatz der Baufreiheit darf nur unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden. Eine Überschreitung der Grenze zur Verunstaltung setzt die Verletzung des ästhetischen Empfindens eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, des sog. gebildeten Durchschnittsmenschen, voraus. Gegen eine Verunstaltung durch den Verfall eines Gebäudes kann nach § 79 Abs. 2 auch bei fehlender Gefahr für Leib und Leben vorgegangen werden.
VollzBekThürBO
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 9.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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