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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze |
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. (2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. GesetzesbegründungAbsatz 1 Satz 1 stellt die Zielsetzung heraus, eine Bodenversiegelung möglichst zu verhindern. Die Regelung legt einen Mindeststandard fest. Satz 2 stellt den Vorrang abweichender Regelungen durch Bebauungspläne, andere städtebauliche Satzungen oder örtliche Bauvorschriften nach § 88 klar. Absatz 2 regelt die Erforderlichkeit von Spielplätzen für Kleinkinder. Satz 1 lässt die Errichtung des Spielplatzes nicht nur - was im Einzelfall auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen kann - auf dem Baugrundstück selbst, sondern auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe zu. Konkrete Vorgaben zur Größe des Spielplatzes werden nicht gemacht; er muss lediglich "ausreichend groß" sein. Anhaltspunkte kann die DIN 18034 - Spielplätze und Freiräume zum Spielen; Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb - geben. Ergänzt wird die Regelung um die Anforderung, dass bei Spielplätzen auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück die dauerhafte Benutzung des Spielplatzes öffentlich-rechtlich gesichert sein muss. Satz 2 fasst die Ausnahmen von der Spielplatzpflicht zusammen. Da ausschlaggebend insoweit die öffentlich-rechtliche Sicherung der Nutzbarkeit ist, entfällt die Spielplatzpflicht nicht nur, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage, sondern auch, wenn ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist. Die Ausnahmen sind durchgängig unmittelbar gesetzesabhängig und erfordern keine bauaufsichtliche Ermessensentscheidung im Einzelfall. 3. Verwaltungsvorschrift8.1 Bei der Frage, ob eine Versiegelung für eine andere zulässige Nutzung erforderlich ist, sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass die Nutzungsvorstellungen des Bauherrn unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung nachvollziehbar sind und nicht allein eine leichte Unterhaltung und Pflege der Flächen im Vordergrund steht. 8.2 Für die Beurteilung, ob ein Spielplatz ausreichend groß ist, kann die DIN 18034 – Spielplätze und Freiflächen zum Spielen; Grundlagen und Hinweise für die Objektplanung – Orientierungshilfe sein. Sie ist nicht als Technische Baubestimmung eingeführt und damit nicht i.S. des § 3 Abs. 3 verbindlich. Ein Kinderspielplatz ist nach der Art der Wohnung nicht erforderlich, wenn nach Größe oder Zweckbestimmung der Wohnungen im Allgemeinen nicht zu erwarten ist, dass sie mit Kindern bewohnt werden. In Betracht kommen insbesondere Altenwohnungen und Kleinappartements. "Art der Wohnung" bezieht sich nicht nur auf die Gegebenheiten innerhalb der Umfassungswände, sondern erstreckt sich auch auf die Zuordnung von Terrassen- und Gartenflächen zu den einzelnen Wohnungen. Sind den Wohnungen Flächen dieser Art in einem Umfang zugeordnet, wie sie normalerweise einem Einfamilienhaus auf einem Grundstück zugehören, kann davon ausgegangen werden, dass diese Flächen den Kindern hinreichend Möglichkeiten zum Aufenthalt und Spielen im Freien bieten. Es bedarf in diesem Fall, wie bei einem Einfamilienhaus, keines besonderen Spielplatzes (OVG Bremen, 14.12.1980, ZfBR 1980, 156). B. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 8.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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