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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 83 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden |
Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind 1. die obere Bauaufsichtsbehörde als obere Marktüberwachungsbehörde, 2. die oberste Bauaufsichtsbehörde als oberste Marktüberwachungsbehörde, 3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde*) . *) Nr. 3 tritt gemäß § 93 Nr. 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt. |
Kommentierung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 83.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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