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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 81
Bauzustandsanzeigen



(1) Die Bauaufsichtsbehörde und der Prüfingenieur können verlangen, dass ihnen Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur zugestimmt haben.

(2) Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen:

1. bei Bauvorhaben nach § 65 Abs. 3 Satz 1 eine Bescheinigung des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit,

2. bei Bauvorhaben nach § 65 Abs. 3 Satz 2 eine Bescheinigung des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes, soweit die Nachweise nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden,

3. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 2 die jeweilige Bestätigung.

Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke erst dann, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.













Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Die Einhaltung bestimmter gesetzlicher oder in der Baugenehmigung enthaltene Anforderungen kann nur während der Bauphase kontrolliert werden. Absatz 1 Satz 1 trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich Zeitpunkte im Ablauf des Baugeschehens, zu denen zweckmäßigerweise die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung im Hinblick auf bestimmte (namentlich bautechnische) Anforderungen überprüft wird, sachgerecht nicht abstrakt-generell festlegen lassen, sondern für jedes Bauvorhaben gesondert bestimmt werden müssen. Die Bestimmung der zu diesem Zweck anzuzeigenden Baufortschritte erfolgt sinnvollerweise in der Baugenehmigung oder dem Prüfbericht über die Prüfung der bautechnischen Nachweise. Werden entsprechende Anzeigepflichten festgelegt, können die Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise der Prüfingenieur gleichwohl entscheiden, ob vor Beginn oder bei Abschluss dieser Bauarbeiten überhaupt Maßnahmen der Bauüberwachung vorgenommen werden sollen. Satz 2 bestimmt für diesen Fall, dass die Bauarbeiten erst fortgesetzt werden dürfen, wenn die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur dem zugestimmt hat. Die Regelung ist bußgeldbewehrt (§ 86 Abs. 1 Nr. 6).

Absatz 2 Satz 1 verpflichtet den Bauherrn, die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, insbesondere, um ihr eine Kontrolle des Vorliegens der Benutzbarkeitsvoraussetzungen nach Satz 3 zu ermöglichen. Auf die beabsichtigte Nutzungsaufnahme und nicht auf die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens wird abgestellt, weil diese etwa hinsichtlich der Fertigstellung von Außenanlagen häufig zeitlich weit hinter der beabsichtigten, rechtlich möglichen und auch tatsächlich erfolgenden Nutzungsaufnahme liegt.

Nach Satz 2 sind - soweit für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich - mit der Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Bauausführung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 und die Bestätigungen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen.

Nach Satz 3 darf eine Anlage erst benutzt werden, wenn die Erschließungsanlagen im jeweils erforderlichen Umfang nutzbar sind. Auch hier ist regelmäßig noch nicht eine abschließende Fertigstellung erforderlich.

Satz 4 verlangt für die Inbetriebnahme von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken die vorherige Abnahme der Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dabei kommt es nicht nur auf die isolierte Beurteilung der Abgasanlage an, sondern auch darauf, dass diese für die jeweilige haustechnische Anlage geeignet ist.


3. Verwaltungsvorschrift


81.1.1 Der Bauherr hat allgemein den Baubeginn nach § 71 Abs. 8 und die Nutzungsaufnahme nach Absatz 2 anzuzeigen. Sind einzelne Phasen der Bauausführung nach Auffassung der Bauaufsicht besonders überwachungsbedürftig, kann mit der Baugenehmigung die Anzeige entsprechender Arbeiten verlangt werden. Ist durch die beabsichtigte Anordnung der Abgasanlage eine besondere Gefahr zu erwarten, kann eine Einsichtnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu einem Zeitpunkt gefordert werden, wenn Bauteildurchführungen und Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Stoffen noch einsehbar sind.

81.1.2 Die Fortsetzung von Bauarbeiten oder die Nutzungsaufnahme nach Satz 2 setzt nur dann eine Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde oder des Prüfingenieurs voraus, wenn zuvor nach Satz 1 die Anzeige bestimmter Bauzustände verlangt wurde. Die Zustimmung zur Fortsetzung der Bauarbeiten kann bereits mit der Anordnung verbunden werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nur von einem bestimmten Stadium des Baufortschritts unterrichtet werden soll, damit dies zum Anlass genommen werden kann, bis dahin abgeschlossene Arbeiten zu kontrollieren.

81.2.1 Für die Bescheinigung des Prüfingenieurs bzw. die Bestätigung des Nachweisberechtigten sind die bekannt gemachten Formblätter zu verwenden. Die Prüfingenieure und die Nachweisberechtigten legen eigenständig fest, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang eine Kontrolle erforderlich ist.

81.2.2 Benutzungsvoraussetzung jeder baulichen Anlage ist ihre Nutzungssicherheit sowie die ihrer Erschließungsanlagen. Vor Inbetriebnahme der Feuerstätte hat der Bezirksschornsteinfegermeister oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage unter Berücksichtigung des Gesamtsystems Heizung zu bescheinigen. Diese Regelung gilt auch für nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 verfahrensfreie Anlagen.



B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 81.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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