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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 77
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte



Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

Quelle








Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


2016

Die Regelung ermöglicht bereits im Vorfeld der Verwendung unrechtmäßig mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneter Bauprodukte deren Verwendung zu verhindern. Sie ergänzt damit die Möglichkeit der Baueinstellung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4.





2018

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung der §§ 3 und 21.

Thüringer Landtag Drucksache 6/3277


3. Verwaltungsvorschrift


Wird die untere Bauaufsichtsbehörde tätig, sollte sie die oberste Bauaufsichtsbehörde unter Darstellung des Sachverhalts über die veranlassten Maßnahmen informieren.



B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 77.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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