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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 74
Vorbescheid



Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die §§ 67 bis 70, 71 Abs. 1 bis 5 sowie § 72 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des § 69 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Je nach Art und Umfang eines Bauvorhabens erfordert dessen Planung einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand. Das gilt insbesondere dann, wenn zur Beurteilung des Bauvorhabens ergänzende Gutachten erforderlich sind, die längerfristige Beobachtungen oder besondere Untersuchungen erfordern. Dieser Aufwand ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Zulässigkeit des Bauvorhabens von Vorfragen abhängt, die verhältnismäßig einfach beantwortet werden können.

Satz 1 ermöglicht daher die Vorklärung dieser Fragen in einem besonderen Verfahren und räumt daher dem Bauherrn einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorbescheids ein.

Da der Vorbescheid vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, kommt er nur bei baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben in Betracht. Es können durch ihn auch nur Fragen entschieden werden, die Gegenstand des für das konkrete Vorhaben durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens sein können.

Die Geltungsdauer und die Verlängerungsmöglichkeit entsprechen den Regelungen zur Baugenehmigung.

Nach Satz 4 Halbsatz 2 kann auf Antrag des Bauherrn von einer an sich erforderlichen Nachbarbeteiligung abgesehen werden. Ein entsprechendes Interesse von Bauherrn ist mitunter dann gegeben, wenn er im Vorfeld eines möglichen Grundstückserwerbs die Nutzungsmöglichkeiten klären will, das Erwerbsinteresse aber nicht bekannt werden soll.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 74.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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