Version [82679]
Dies ist eine alte Version von ThuerBO7 erstellt von MarcelOschmann am 2017-08-13 15:02:13.
Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 7 Teilung von Grundstücken |
(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen. (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 entsprechend anzuwenden. (3) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 7.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
Zurück zur Inhaltsübersicht
CategoryBDasGrundstueckUndSeineBebauung