Revision history for ThuerBO7
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====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
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====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
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[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
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=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
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[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP7#focuspoint Quelle]]
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[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP7#focuspoint Details hier]]
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====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
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7.1 Bei der Beurteilung, ob durch eine Grundstücksteilung bauordnungswidrige Verhältnisse entstehen, sind insbesondere die Lage an öffentlichen Verkehrsflächen (§ 4), die Abstandsflächen (§ 6), die Zuordnung von Nebenanlagen wie Stellplätzen (§ 49) und Brandschutzbestimmungen von Bedeutung.
7.3 Ein Zeugnis über die baurechtliche Unbedenklichkeit ist auf Antrag eines Beteiligten von der Bauaufsichtsbehörde auszustellen. Beteiligte sind Eigentümer und Erwerber, nicht aber z.B. Notare oder Vermessungsstellen.
7.3 Ein Zeugnis über die baurechtliche Unbedenklichkeit ist auf Antrag eines Beteiligten von der Bauaufsichtsbehörde auszustellen. Beteiligte sind Eigentümer und Erwerber, nicht aber z.B. Notare oder Vermessungsstellen.
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Die Teilung eines Grundstücks ist zwar seit dem Jahr 2004 nicht mehr genehmigungsbedürftig. Sie kann aber gleichwohl Auswirkungen auf bauordnungsrechtliche Belange haben. Daher stellt Absatz 1 klar, dass auch durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine bauordnungswidrigen Verhältnisse entstehen dürfen.
Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung nach § 66 getroffen werden muss, wenn durch eine Teilung im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehende Verhältnisse entstehen. Die Verantwortung für die Einhaltung der materiellen Anforderungen der Thüringer Bauordnung trägt ebenso wie bei verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 60 der Veranlasser der Grundstücksteilung. Da bei einem Verstoß gegen materielle Anforderungen ein Grundstücksteil nach der Teilung nicht mehr bebaubar sein kann, sollten die Beteiligten, insbesondere der Käufer, zur Vermeidung unnötiger Kosten im Vorfeld fachkundigen Rat einholen.
Da eine materiell-rechtlich unzulässige Teilung das bebaute Grundstück beziehungsweise die vorhandene Bebauung wertlos machen kann, geht ein Käufer dieses Grundstücks ein erhebliches Risiko ein. Daher haben er und die anderen Beteiligten die Möglichkeit, ein Zeugnis über die Zulässigkeit der Teilung zu beantragen.
Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung nach § 66 getroffen werden muss, wenn durch eine Teilung im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehende Verhältnisse entstehen. Die Verantwortung für die Einhaltung der materiellen Anforderungen der Thüringer Bauordnung trägt ebenso wie bei verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 60 der Veranlasser der Grundstücksteilung. Da bei einem Verstoß gegen materielle Anforderungen ein Grundstücksteil nach der Teilung nicht mehr bebaubar sein kann, sollten die Beteiligten, insbesondere der Käufer, zur Vermeidung unnötiger Kosten im Vorfeld fachkundigen Rat einholen.
Da eine materiell-rechtlich unzulässige Teilung das bebaute Grundstück beziehungsweise die vorhandene Bebauung wertlos machen kann, geht ein Käufer dieses Grundstücks ein erhebliches Risiko ein. Daher haben er und die anderen Beteiligten die Möglichkeit, ein Zeugnis über die Zulässigkeit der Teilung zu beantragen.
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
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CategoryBDasGrundstueckUndSeineBebauung