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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 64
Bauvorlageberechtigung




(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für

1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf,

2. in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen,

3. die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

4. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer

1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; 2007 L 271 S. 18; 2008 L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49 - in der jeweils geltenden Fassung) oder des Bauingenieurwesens nachweist und

2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer Thüringen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1. Beginn, Ende und Verlängerungsmöglichkeit der Frist nach Satz 5,

2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,

3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer Thüringen kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Umfang sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie

1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

2. dafür vergleichbare Anforderungen, wie in Absatz 3 Satz 1 dargestellt, erfüllen mussten.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Thüringen anzuzeigen und dabei

1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Thüringen hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer Thüringen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 3 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 3 bis 5 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten ergänzend die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG.












Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


§ 64 regelt die Bauvorlageberechtigung. Ein Schwerpunkt sind dabei Regelungen, die Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Einreichung von Bauvorlagen ermöglichen.

Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG müssen für Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat (im Folgenden Mitgliedstaaten) die Regelungen über die Bauvorlageberechtigung der Ingenieure so ausgestaltet sein, dass unter anderem Mehrfachprüfungen entbehrlich sind. Daneben enthält die Richtlinie 2006/123/EG Anforderungen an das Verfahren, von dem ein Mitgliedstaat die Aufnahme einer Dienstleistungserbringung abhängig machen will.

Bauvorlageberechtigte müssen wegen ihrer hohen Verantwortung ausreichend qualifiziert sein. Die Bauvorlageberechtigung ist daher davon abhängig, dass ein erfolgreiches Studium bestimmter Fachrichtungen und eine Berufserfahrung auf den Gebieten, die für die Bauvorlageberechtigung von Bedeutung sind, nachgewiesen werden.

Nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Personen, die in einem Mitgliedstaat die Berufsbezeichnung Architekt führen dürfen, diese auch in Deutschland führen und sind den deutschen Architekten - auch hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung - gleichgestellt. Da für die Bauvorlageberechtigung der Architekten die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung in einem Land reicht und die Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung im Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) abschließend geregelt sind, sind zusätzliche Regelungen in der Thüringer Bauordnung entbehrlich.

Ein (erneuter) Nachweis der Eignung als Bauvorlageberechtigter ist auch bei Personen entbehrlich, die in anderen Mitgliedstaaten Bauvorlagen erstellen und einreichen dürfen und dort mindestens vergleichbare Anforderungen nachweisen mussten. Diese Personen sollen das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter lediglich anzeigen und dabei nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat bereits vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Personen, die in anderen Mitgliedstaaten zwar bauvorlageberechtigt sind, hierzu aber geringere Anforderungen erfüllen mussten, sind bauvorlageberechtigt, wenn sie tatsächlich die in § 64 vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Diese Personen müssen ebenfalls das erstmalige Tätigwerden unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen anzeigen, dürfen aber erst tätig werden, wenn die Ingenieurkammer Thüringen ihnen bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung erfüllen. Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG werden für dieses Verfahren bestimmte Regelungen getroffen werden, die unter anderem sicherstellen, dass innerhalb vorhersehbarer Fristen entschieden wird.

Absatz 1 Satz 1 regelt, für welche Bauvorhaben eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist. Das Erfordernis ist auf die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden beschränkt. Eine Bauvorlageberechtigung ist damit nicht erforderlich, bei der Nutzungsänderung oder der Beseitigung von Gebäuden sowie bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen, die keine Gebäude sind.

Satz 2 enthält weitere Ausnahmen vom Erfordernis der Bauvorlageberechtigung. Nach Nummer 1 ist die Bestellung eines Bauvorlageberechtigten bei Bauvorlagen zur Errichtung oder Änderung von Gebäuden entbehrlich, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung verfasst werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Planungen, die keine Bauvorlageberechtigung erfordern und bei denen, quasi nebenbei, auch in geringerem Umfang Baumaßnahmen geplant werden, für die eine Bauvorlageberechtigung erforderlich wäre. Dies betrifft beispielsweise kleinere Gebäude innerhalb von Gartenanlagen, die von Landschaftsarchitekten geplant werden. Nach Nummer 2 wird generell bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben auf die Bestellung eines Bauvorlageberechtigten verzichtet. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist gering, da die meisten in Betracht kommenden Vorhaben nach § 60 verfahrensfrei sind.

Absatz 2 enthält die persönlichen Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung.

Nummer 1 sieht die uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung der Architekten vor, die in Verbindung mit § 2 ThürAIKG nur davon abhängig ist, dass die betreffenden Personen in einem Land (oder Mitgliedstaat) die Berufsbezeichnung führen dürfen.

Nummer 2 regelt die Bauvorlageberechtigung der Ingenieure und bestimmt, dass Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten eines Landes auch in anderen Ländern gelten, ohne dass eine neue Eintragung oder Anzeige erforderlich wird. Die Regelung ist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG erforderlich, nach der Berechtigungen der Dienstleistungserbringung grundsätzlich im gesamten Mitgliedstaat gelten müssen.

Nummer 3 enthält die Bauvorlageberechtigung von Innenarchitekten. Sie ist beschränkt auf die mit den Berufsaufgaben der Innenarchitekten verbundenen Änderungen von Gebäuden. Die Beschränkung ist berechtigt, da bei der Errichtung von Gebäuden eine Vielzahl von Vorschriften des sonstigen Fachrechts berührt sein kann, dessen Beachtung aufgrund des beschränkten Prüfumfangs im bauaufsichtlichen Verfahren allein in der Verantwortung des Bauherrn und des ihn beratenden Bauvorlageberechtigten liegt.

Nach Nummer 4 sind Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihre dienstliche Tätigkeit auch ohne Eintragung in die Architektenliste oder die Liste der Bauvorlageberechtigten bauvorlageberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen der Eintragung erfüllen.

Absatz 3 regelt das Verfahren zur Eintragung in die bei der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten. Da das Eintragungsverfahren grundsätzlich auch Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staaten offensteht - auch wenn diese nach den Absätzen 4 und 5 als Bauvorlageberechtigte tätig werden könnten -, muss es den Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG entsprechen. Die danach erforderlichen Erleichterungen kommen auch inländischen Antragstellern zugute.

Die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten setzt nach Satz 1 einen Antrag voraus. Die persönlichen Voraussetzungen der Eintragung regeln die Nummern 1 und 2.

Die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten setzt nach Nummer 1 einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens voraus. Berufsqualifizierend ist ein Hochschulabschluss, der mindestens den Anforderungen des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Die Eintragungsvoraussetzung des Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau erfasst nicht Absolventen eines Studiums der Architektur mit der Fachrichtung Hochbau; alle Studiengänge der Architektur werden vielmehr bereits von der insoweit spezielleren Regelung des Absatzes 2 Nr. 1 erfasst. Ferner handelt es sich bei dem Studium der Fachrichtung Hochbau nicht um ein Studium des Bauingenieurwesens; diese zweite Alternative der vorliegenden Regelung geht der Eintragungsvoraussetzung eines Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau ebenfalls als speziellere Regelung vor. Die Eintragungsvoraussetzung eines Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau erfasst damit mithin ausschließlich Studiengänge, die weder solche der Architektur - welcher Fachrichtung auch immer - noch solche des Bauingenieurwesens sind. Solche Studiengänge der Fachrichtung Hochbau werden derzeit an deutschen Hochschulen nicht angeboten. Die Regelung dient insoweit der Besitzstandswahrung für Absolventen früher bestehender Studiengänge, deren Befähigung zur Bauvorlageberechtigung bislang unstreitig gewesen ist; dies stellt die Bezugnahme auf Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG klar.

Die Anknüpfung an einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens stellt sicher, dass unabhängig von den in den Ländern unterschiedlichen Fassungen der Ingenieurgesetze und deren mögliche künftige Entwicklungen im Hinblick auf das Auslaufen der Diplomstudiengänge einheitliche Qualifikationsanforderungen für den bauvorlageberechtigten Bauingenieur gelten, die namentlich auch für die Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG unerlässlich sind.

Nach Nummer 2 ist eine zweijährige Berufspraxis ausreichend. Die Berufserfahrung muss auf dem Gebiet der Gebäudeplanung erworben worden sein, da sonstige Tätigkeiten im Berufsbild von Bauingenieuren (Ausschreibungen vorbereiten, Bauleitung usw.) zwar für eine umfassende Berufsfertigkeit erforderlich, für die Fertigung von Bauvorlagen aber ohne Bedeutung sind.

Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten sind nach Satz 2 die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Das Erfordernis der in Satz 3 geregelten Eingangsbestätigung und der damit verbundenen Unterrichtung über noch fehlende Unterlagen ergibt sich aus der Richtlinie 2006/123/EG. Dabei kann zunächst nur eine überschlägige Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen erfolgen. Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass entgegen des ersten Anscheins noch Unterlagen fehlen, ist deren Nachforderung zulässig.

Satz 4 regelt die Angaben, die die Eingangsbestätigung enthalten muss. Diese Inhalte ergeben sich aus Artikel 13 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG.

Nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG muss der Antrag binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet werden.

Die in Satz 5 genannte Frist von drei Monaten ist angemessen, da die Prüfung der Anforderungen des Satzes 1 regelmäßig durch einen Eintragungsausschuss erfolgt, der aufgrund des damit verbundenen Aufwands vernünftigerweise erst einberufen wird, wenn eine ausreichende Zahl von zu entscheidenden Anträgen vorliegt. Die mögliche Verlängerung der Bearbeitungsfrist um maximal zwei Monate soll im Einzelfall denkbaren besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage Rechnung tragen. Da diese nicht hinreichend klar vorhergesehen werden können, werden keine konkreten Verlängerungsgründe bestimmt. Dies ist auch entbehrlich, da im Verwaltungsrecht ohnehin der allgemeine Beschleunigungsgrundsatz gilt (vgl. § 10 Satz 2 ThürVwVfG). Eine Fristverlängerung ist nur einmal möglich unabhängig davon, ob durch die Verlängerung die mögliche Höchstdauer der Bearbeitung von fünf Monaten erreicht wird.

Satz 6 bestimmt, dass sowohl die Verlängerung der Frist als auch der Verlängerungszeitraum ausreichend zu begründen sind. Diese Begründungserfordernisse ergeben sich ebenso aus Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG wie die Verpflichtung, die Fristverlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

Die in Satz 7 geregelte Genehmigungsfiktion dient der Umsetzung des Artikel 13 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG. Von der Möglichkeit des Artikel 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG, eine andere Regelung vorzusehen, wird kein Gebrauch gemacht. Da eine aufgrund dieser Fiktion vorgenommene unberechtigte Eintragung einer Person nach § 48 ThürVwVfG zurückgenommen werden könnte, besteht nicht der erforderliche zwingende Grund des Allgemeininteresses einschließlich eines berechtigten Interesses eines Dritten, von der Fiktionswirkung abzusehen.

Absatz 4 betrifft die Bauvorlageberechtigung von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bauvorlageberechtigt sind und dafür dem Absatz 3 Satz 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Personen eine Niederlassung gründen oder die Dienstleistung nur vorübergehend ohne feste Infrastruktur erbringen wollen.

Nach Satz 1 sind diese Personen ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten bauvorlageberechtigt. Voraussetzung ist, dass sie bisher in einem anderen Mitgliedstaat zur Erstellung und Einreichung von Bauvorlagen bei der zuständigen Behörde niedergelassen sind und dafür mindestens die gleichen Studienabschlüsse und die gleiche Berufserfahrung haben mussten.

Nach Satz 2 ist die erstmalige Einreichung von Bauvorlagen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, die es der Ingenieurkammer ermöglichen, die Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung zu überprüfen. Die Personen, die das beabsichtigte Einreichen von Bauvorlagen angezeigt haben, sind nachrichtlich in einem von der Liste der Bauvorlageberechtigten getrennten Verzeichnis zu führen. Auf diese Weise ist insbesondere für Bauherren und Bauaufsichtsbehörden ohne Weiteres erkennbar, dass die jeweilige Person die formalen Anforderungen zur Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter erfüllt hat. Eine über den Nachweis der erfolgten Anzeige hinausgehende Bedeutung hat die Eintragung in das Verzeichnis nicht. Insbesondere hängt davon nicht die Bauvorlageberechtigung ab. Die Regelung ist insgesamt § 2 Abs. 1 bis 3 ThürAIKG nachgebildet.

Unmittelbar nach Einreichung der Anzeige nach Satz 2 dürfen von der anzeigenden Person gefertigte Bauvorlagen eingereicht werden. Eine Prüfung oder Genehmigung durch die Ingenieurkammer ist nicht erforderlich. Auf Antrag des Dienstleistungserbringers hat sie diesem zu bestätigen, dass er die nach Satz 2 erforderliche Anzeige vorgenommen hat. Dadurch können Nachfragen von Auftraggebern oder Bauaufsichtsbehörden vermieden werden. Stellt die Ingenieurkammer aufgrund einer stichprobenartigen Kontrolle oder aus sonstigen Gründen fest, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächlich nicht erfüllt sind, kann sie nach Satz 3 die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 löschen.

Absatz 5 betrifft Personen, die in anderen Mitgliedstaaten bauvorlageberechtigt sind und nach den in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zwar geringere Anforderungen erfüllen mussten, tatsächlich aber die Anforderungen des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllen. Auch hier wird nicht unterschieden, ob die Personen eine Niederlassung gründen oder die Dienstleistung nur vorübergehend ohne feste Infrastruktur erbringen wollen.

Nach Satz 1 sind diese Personen erst bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt, dass sie tatsächlich die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen.

Diese Bescheinigung wird nach Satz 2 auf Antrag ausgestellt.

Nach Satz 3 sind auf das Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung die für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten geltenden Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend anwendbar.

Das Erfordernis einer Anzeige mit Wartepflicht auch für Dienstleister, die in Deutschland keine Niederlassung gründen wollen, widerspricht nicht Artikel 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/123/EG, da die Voraussetzungen des Artikel 16 Abs. 3 vorliegen. Insbesondere bei Vorhaben, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 unterliegen, erfolgt keinerlei präventive Prüfung der eingereichten Unterlagen.
Die damit verbundenen Risiken für die in Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Schutzgüter sind nur vertretbar, wenn zumindest die Qualifikation der Ersteller der Bauvorlagen präventiv geprüft wird. Die vorgesehenen Anforderungen und das zu beachtende Verfahren verstoßen nicht gegen die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Grundsätze, da für Dienstleister keine höheren Anforderungen als für Inländer gelten, die Anforderungen auch von Dienstleistern erfüllt werden können sowie zur Gefahrenabwehr erforderlich und geeignet sind. Ein milderes Mittel ist unter Berücksichtigung des weitgehenden Verzichts auf die präventive Überprüfung der erbrachten Leistung in einem Baugenehmigungsverfahren nicht vorhanden.

Absatz 6 regelt die Entbehrlichkeit von Mehrfachanzeigen und -bescheinigungen. Nach Artikel 10 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2006/123/EG müssen gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen die Dienstleistungserbringung im gesamten Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates erlauben. Mehrfache Anzeigen oder Genehmigungen dürfen nicht verlangt werden. Daher sieht Satz 1 vor, dass Anzeigen und Genehmigungen nicht erforderlich sind, wenn sie bereits in einem anderen Land erfolgt sind. In diesem Fall erfolgt auch keine Eintragung in die nach den Absätzen 4 und 5 geführten Verzeichnisse.

Nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG ist sicherzustellen, dass vor der Dienstleistungserbringung gegebenenfalls erforderliche Anzeige- oder Genehmigungsverfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können. Der einheitliche Ansprechpartner ist nicht selbst die genehmigende Stelle, sondern vermittelt den Kontakt zu den zuständigen Stellen. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens erfolgt in den §§ 71a bis 71e ThürVwVfG, auf die in Satz 2 verwiesen wird.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 64.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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