Version [82952]
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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 52 Grundsatz |
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
§ 52 enthält den Grundsatz, dass der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich sind, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Pflichten des Bauherrn beginnen mit der ersten bauvorbereitenden Tätigkeit und enden mit der abschließenden Herstellung, da ab diesem Zeitpunkt dem - nicht zwingend mit dem Bauherrn identisch - Eigentümer, Nutzer oder sonstigen Verantwortlichen die Verpflichtungen nach der Thüringer Bauordnung obliegen.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 52.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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