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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 46
Blitzschutzanlagen



Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Nach § 46 sind nur in besonderen Fällen Blitzschutzanlagen erforderlich. In Betracht kommen beispielsweise besonders hohe Gebäude oder Gebäude, die gleichzeitig von vielen Personen genutzt werden. Die Forderung dient dem Personenschutz. Allein das Risiko hoher Sachschäden erfordert regelmäßig keine Blitzschutzanlage.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 46.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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