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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 42
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung




(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach der Lage, Größe, baulichen Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.

(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht zu reinigen sein.

(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


§ 42 enthält die erforderlichen Grundregeln zu Feuerungsanlagen und zur Brennstofflagerung. Anlagen, die mit Hilfe von Verbrennungsprozessen (auch) Wärme erzeugen, aber keine Feuerstätten sind, werden hinsichtlich der Aufstellung und Ableitung der Verbrennungsgase erfasst, da bei der Ableitung dieser Abgase durch das Gebäude bauliche Vorkehrungen zum Gesundheits- und zum Brandschutz erforderlich sind. Ergänzende Anforderungen enthält die Thüringer Feuerungsverordnung.

Absatz 1 fasst Feuerstätten und Abgasanlagen unter den Begriff der Feuerungsanlage zusammen und enthält die Grundanforderung, dass diese betriebssicher und brandsicher sein müssen.

Absatz 2 enthält die Grundanforderung an die Aufstellung von Feuerstätten. Nähere Bestimmungen enthält auch in Abhängigkeit von der Art der Feuerstätte und ihrer Leistung die Thüringer Feuerungsverordnung, die sowohl der Vermeidung von Brandgefahren als auch der Vermeidung von Gefahren dient, die durch eine falsche Zu- und Abluftführung entstehen können.

Absatz 3 konkretisiert enthält die Grundforderungen an Abgasanlagen. Gefahren sind möglich sowohl durch brennbare als auch durch toxische Bestandteile der Abgase, die deshalb gefahrlos ins Freie abgeleitet werden müssen. Zusätzliche Anforderungen enthalten beispielsweise die Thüringer Feuerungsverordnung und die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.

Absatz 4 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an die Brennstofflagerung und an Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten. Mit Blick auf die Hochwasserereignisse der letzten Jahre ist erwogen worden, ob in diese Bestimmung zusätzliche Anforderungen zur Sicherstellung der Stand- und Auftriebssicherheit in solchen Fällen aufgenommen werden sollen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine dem Wasserrecht zugeordnete Materie, die in den einschlägigen Regelungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen abgearbeitet wird; daneben und zusätzlich bauordnungsrechtliche Regelungen zu treffen, wäre nicht sachgerecht.

Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 für die Aufstellung und die Ableitung der Verbrennungsgase von Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken und weiteren. Die Anlagen selbst unterliegen nicht dem Bauordnungsrecht.


3. Verwaltungsvorschrift


Feuerstätten sind Anlagen oder Einrichtungen nach § 2 Abs. 8. Bauliche Vorkehrungen zum Gesundheits- und Brandschutz von Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie zur Brennstofflagerung werden hinsichtlich der Aufstellung und Ableitung der Verbrennungsgase definiert.

Die Anforderungen des § 42 werden durch die Thüringer Feuerungsverordnung – ThürFeuVO (GVBl. 2009 S. 745) konkretisiert. Die Bestimmungen des Immissionsschutzrechts, insbesondere der 1. BImschV, bleiben unberührt.

Wegen der zu beachtenden Technischen Baubestimmungen wird auf Abschnitt 14 der Bauregelliste A Teil 1 hingewiesen.

Zur Verfahrensfreiheit vgl. §. 60 Abs. 1 Nr. 2, zur Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister vgl. § 81 Abs. 2.


B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 42.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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