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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 31
Decken




(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen in Gebäuden

1. der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2. der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

3. der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen Decken in Gebäuden

1. der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und

2. der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein. Decken müssen feuerbeständig sein

1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und

2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen und

3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

Quelle









Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


2014

Absatz 1 Satz 1 enthält das Schutzziel: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen den Geschossen ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Satz 2 bestimmt, was "ausreichend lang" ist (siehe Begründung zu § 26). Die Ausnahme für Geschosse im Dachraum (Satz 3 Nr. 1) lässt § 29 Abs. 4 unberührt (feuerhemmende Decken, an die Trennwände geführt werden).

Absatz 2 regelt erhöhte Anforderungen an Decken über Geschossen oder Räumen mit erhöhtem Gefahrenpotential. Satz 2 enthält die Forderung feuerbeständiger Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und ergänzt die entsprechende Trennwandregelung (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2).

Absatz 3 enthält die Forderung, dass der Anschluss der Decken an die Außenwand so herzustellen ist, dass er dem Schutzziel in Absatz 1 Satz 1 genügt. Die Regelung berücksichtigt die zunehmend verwendeten Fassadensysteme, die vor den Geschossdecken hochgeführt und nicht durch diese getrennt werden. Zu Außenwandkonstruktionen mit Hohlräumen, die durch die Decke nicht getrennt werden, siehe § 28 Abs. 4.

Absatz 4 regelt Öffnungen in Decken. Nach Nummer 1 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Deckenöffnungen ohne Einschränkung und Abschlüsse zulässig. Nummer 2 enthält eine Ausnahmeregelung für die Deckenöffnung zur Verbindung der Geschosse einer zweigeschossigen Nutzungseinheit - unabhängig von der Gebäudeklasse - mit insgesamt nicht mehr als 400 m2. Sie betrifft insbesondere die Verbindung der Geschosse innerhalb einer Wohnung, ist aber nicht auf Wohneinheiten beschränkt. Für alle anderen Fälle sind nach Nummer 3 unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe unmittelbar gesetzesabhängig zulässig; sie müssen Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


3. Verwaltungsvorschrift


Schutzziel: ausreichend lange Standsicherheit und Widerstandsfähigkeit gegen Brandausbreitung

DeckenGK 1GK 2GK 3GK 4GK 5
Decken ausgenommen in Keller- und Dachgeschossen F 30F 30F 60-BAF 90-AB
In Dachgeschossen, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind F 30F 30F 60-BAF 90-AB
Decken unter und über offenen Gängen, die als notwendige Flure dienen (1) F 30F 30F 60-BAF 90-AB
Im KellergeschossF 30F 30F 90-ABF 90-ABF 90-AB
Decken unter und über Räumen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr, außer bei Wohngebäuden der GK 1+2F 90-ABF 90-ABF 90-ABF 90-ABF 90-AB
Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und WohnnutzungF 90-ABF 90-ABF 90-ABF 90-ABF 90-AB

(1) gilt nicht für Balkone

31.4 Mehr als zwei Geschosse dürfen innerhalb einer Nutzungseinheit nicht durch Deckenöffnungen miteinander in Verbindung stehen. Regelungen in Sonderbauvorschriften bleiben unberührt.

VollzBekThürBO



B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 31.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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