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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 27 Tragende Wände, Stützen |
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden 1. der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden 1. der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und 2. der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 27.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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