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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 22
Übereinstimmungserklärung des Herstellers




(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2) In den Technischen Baubestimmungen nach § 87a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 2 vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 87a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauprodukts erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Quelle









Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


2014

Die §§ 22 bis 24 ergänzen das System der zulässigen Verwendung von Bauprodukten. Während die §§ 17 bis 21 regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Bauprodukt oder eine Bauart für einen bestimmten Einsatzzweck überhaupt verwendbar ist, bestimmen die §§ 22 bis 24, wie die Übereinstimmung eines Bauprodukts oder einer Bauart mit den Verwendbarkeitsanforderungen nachzuweisen ist.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass bei geregelten und nicht geregelten Bauprodukten die Übereinstimmung mit den Verwendbarkeitsregeln zu bestätigen ist. Dabei wird entschieden, dass eine nicht wesentliche Abweichung der Bestätigung der Übereinstimmung nicht entgegensteht.

Absatz 2 Satz 1 benennt die Varianten des Übereinstimmungsnachweises (Ü-Zeichen). Aus Satz 2 ergibt sich, dass die Übereinstimmungserklärung des Herstellers der Regelfall ist und davon abweichend ein Übereinstimmungszertifikat nur erforderlich ist, soweit es ausdrücklich vorgeschrieben wird. Übereinstimmungszertifikate werden nur verlangt, soweit es beispielsweise wegen der besonderen Sicherheitsrelevanz eines Bauprodukts des Nachweises einer ordnungsgemäßen Herstellung bedarf. Bei Bauprodukten, deren Verwendbarkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachgewiesen wird, kann ein Übereinstimmungszertifikat nicht verlangt werden. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil diese Bauprodukte entweder nicht der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dienen oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können.

Nach Satz 3 ist bei nicht in Serie hergestellten Bauprodukten grundsätzlich nur eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers erforderlich. Dabei handelt es sich um Bauprodukte, die von einem Bauherrn speziell für einen bestimmten Einsatzbereich bestellt und gegebenenfalls dafür angepasst werden müssen. Im Allgemeinen kann auch davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen ein besonderes Vertrags- und Vertrauensverhältnis zwischen Besteller und Hersteller besteht. Eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers reicht grundsätzlich auch dann, wenn an sich in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Bauregelliste A ein Übereinstimmungszertifikat verlangt wird. Dieses ist nur dann bei Nichtserienprodukten der Fall, wenn dies noch einmal besonders vorgeschrieben wird.

Nach Satz 4 kann schließlich auf ein an sich erforderliches Übereinstimmungszertifikat verzichtet werden, wenn auf andere Weise nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den nach Absatz 1 maßgeblichen technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen entsprechen.

Absatz 3 bestimmt, dass das für Bauprodukte geltende System der Übereinstimmungsnachweise auch auf Bauarten anwendbar ist.

Da der Übereinstimmungsnachweis insbesondere dem Verwender nachweisen soll, dass ein Bauprodukt einsetzbar ist, hat nach Absatz 4 der Hersteller Bauprodukte mit einem Ü-Zeichen zu kennzeichnen. Die Anforderungen an die Gestaltung des Ü-Zeichens und die beizufügenden Angaben ergeben sich aus der Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung.

Absatz 5 führt die Möglichkeiten der Anbringung des Ü-Zeichens auf. Der Hersteller kann zunächst frei wählen zwischen der Anbringung auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf der Verpackung des Bauprodukts. Erst wenn keine dieser Möglichkeiten in Betracht kommt, ist eine Anbringung auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein zulässig. Dadurch soll zumindest für den Normalfall sichergestellt werden, dass der Verwender eines Bauprodukts zusammen mit dem Bauprodukt auch den Übereinstimmungsnachweis erhält.

Absatz 6 dient zusammen mit den entsprechenden Regelungen anderer Länder und anderer Staaten dem freien Verkehr von Bauprodukten.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768





2018

Absatz 1 enthält die, vorbehaltlich des Absatzes 2, grundsätzlich zulässige Möglichkeit der "einfachen" Übereinstimmungserklärung. Bei ihr ist ausreichend, dass der Hersteller über eine werkseigene Produktionskontrolle verfügt, die sicherstellt, dass das Bauprodukt den zu beachtenden Verwendbarkeitsbestimmungen entspricht. Die Übereinstimmungserklärung wird durch die Anbringung des Ü-Zeichens nach § 21 Abs. 3 und 4 abgegeben.

Nach Absatz 2 kann, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist, eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden. Wie sich aus den Worten "vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung" ergibt, ersetzt diese Prüfung nicht die werkseigene Produktionskontrolle, sondern tritt zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinzu. Als Prüfstelle kommt nur eine nach § 24 Satz 1 Nr. 2 anerkannte Stelle in Betracht. Da nach der "Erstprüfung" durch die Prüfstelle nur die werkseigene Produktionskontrolle die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den maßgebenden Anforderungen bestätigt, kommt diese Variante des Übereinstimmungsnachweises nur in Betracht, wenn die Produktion an sich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.

Nach Absatz 3 kann verlangt werden, dass der Hersteller die Übereinstimmungserklärung erst abgeben darf, wenn zunächst eine Zertifizierung nach § 23 erfolgt ist. Übereinstimmungszertifikate werden nur verlangt, soweit es beispielsweise wegen der besonderen Sicherheitsrelevanz eines Bauprodukts des Nachweises einer ordnungsgemäßen Herstellung bedarf. Bei Bauprodukten, deren Verwendbarkeit durch ein allgemeines bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nachgewiesen wird, kann ein Übereinstimmungszertifikat nicht verlangt werden. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil diese Bauprodukte entweder nicht der Erfüllung besonderer Sicherheitsanforderungen dienen oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Nach Satz 2 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auf ein an sich erforderliches Übereinstimmungszertifikat verzichten, wenn auf andere Weise nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den nach Absatz 1 maßgeblichen technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen entsprechen.

Nach Absatz 4 ist bei nicht in Serie hergestellten Bauprodukten grundsätzlich nur eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers erforderlich. Dabei handelt es sich um Bauprodukte, die von einem Bauherrn speziell für einen bestimmten Einsatzbereich bestellt und gegebenenfalls dafür angepasst werden müssen. Im Allgemeinen kann auch davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen ein besonderes Vertragsund Vertrauensverhältnis zwischen Besteller und Hersteller besteht.

Thüringer Landtag Drucksache 6/3277


3. Verwaltungsvorschrift


Für die Führung des Übereinstimmungsnachweises und die Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungskennzeichen ist die Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung (ThürÜZVO) zu beachten.


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 22.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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