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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 22
Übereinstimmungsnachweis



(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch

1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in Thüringen.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Die §§ 22 bis 24 ergänzen das System der zulässigen Verwendung von Bauprodukten. Während die §§ 17 bis 21 regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Bauprodukt oder eine Bauart für einen bestimmten Einsatzzweck überhaupt verwendbar ist, bestimmen die §§ 22 bis 24, wie die Übereinstimmung eines Bauprodukts oder einer Bauart mit den Verwendbarkeitsanforderungen nachzuweisen ist.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass bei geregelten und nicht geregelten Bauprodukten die Übereinstimmung mit den Verwendbarkeitsregeln zu bestätigen ist. Dabei wird entschieden, dass eine nicht wesentliche Abweichung der Bestätigung der Übereinstimmung nicht entgegensteht.

Absatz 2 Satz 1 benennt die Varianten des Übereinstimmungsnachweises (Ü-Zeichen). Aus Satz 2 ergibt sich, dass die Übereinstimmungserklärung des Herstellers der Regelfall ist und davon abweichend ein Übereinstimmungszertifikat nur erforderlich ist, soweit es ausdrücklich vorgeschrieben wird. Übereinstimmungszertifikate werden nur verlangt, soweit es beispielsweise wegen der besonderen Sicherheitsrelevanz eines Bauprodukts des Nachweises einer ordnungsgemäßen Herstellung bedarf. Bei Bauprodukten, deren Verwendbarkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachgewiesen wird, kann ein Übereinstimmungszertifikat nicht verlangt werden. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil diese Bauprodukte entweder nicht der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dienen oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können.

Nach Satz 3 ist bei nicht in Serie hergestellten Bauprodukten grundsätzlich nur eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers erforderlich. Dabei handelt es sich um Bauprodukte, die von einem Bauherrn speziell für einen bestimmten Einsatzbereich bestellt und gegebenenfalls dafür angepasst werden müssen. Im Allgemeinen kann auch davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen ein besonderes Vertrags- und Vertrauensverhältnis zwischen Besteller und Hersteller besteht. Eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers reicht grundsätzlich auch dann, wenn an sich in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Bauregelliste A ein Übereinstimmungszertifikat verlangt wird. Dieses ist nur dann bei Nichtserienprodukten der Fall, wenn dies noch einmal besonders vorgeschrieben wird.

Nach Satz 4 kann schließlich auf ein an sich erforderliches Übereinstimmungszertifikat verzichtet werden, wenn auf andere Weise nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den nach Absatz 1 maßgeblichen technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen entsprechen.

Absatz 3 bestimmt, dass das für Bauprodukte geltende System der Übereinstimmungsnachweise auch auf Bauarten anwendbar ist.

Da der Übereinstimmungsnachweis insbesondere dem Verwender nachweisen soll, dass ein Bauprodukt einsetzbar ist, hat nach Absatz 4 der Hersteller Bauprodukte mit einem Ü-Zeichen zu kennzeichnen. Die Anforderungen an die Gestaltung des Ü-Zeichens und die beizufügenden Angaben ergeben sich aus der Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung.

Absatz 5 führt die Möglichkeiten der Anbringung des Ü-Zeichens auf. Der Hersteller kann zunächst frei wählen zwischen der Anbringung auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf der Verpackung des Bauprodukts. Erst wenn keine dieser Möglichkeiten in Betracht kommt, ist eine Anbringung auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein zulässig. Dadurch soll zumindest für den Normalfall sichergestellt werden, dass der Verwender eines Bauprodukts zusammen mit dem Bauprodukt auch den Übereinstimmungsnachweis erhält.

Absatz 6 dient zusammen mit den entsprechenden Regelungen anderer Länder und anderer Staaten dem freien Verkehr von Bauprodukten.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 22.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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