Revision history for ThuerBO20
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297)===
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297)===
Deletions:
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
=== 2018 ===
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
Additions:
=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Deletions:
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014V2P20#focuspoint Quelle]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]
Additions:
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
=== 2016 ===
=== 2018 ===
§ 20 enthält eine weitere Möglichkeit, die Verwendbarkeit von Bauprodukten nachzuweisen. Anders als bei den Möglichkeiten nach den §§ 18 und 19 wird dabei nicht die Verwendbarkeit für eine Vielzahl von Fällen, sondern nur für einen Einzelfall bestätigt. Dabei muss es sich nicht um die einmalige Verwendung wie beispielsweise einer Tür in einem Gebäude handeln, vielmehr wird dem Einzelfallerfordernis auch genügt, wenn das Bauprodukt mehrfach bei der gleichen Baumaßnahme eingesetzt wird. Da nur die Rahmenbedingungen des konkreten Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen, ist die Entscheidung wesentlich einfacher und schneller möglich und damit für den Antragsteller kostengünstiger. Wie bei den anderen Verwendbarkeitsbeurteilungen ist für die Zustimmung im Einzelfall ein Antrag erforderlich. Aus den Worten "nachgewiesen ist" ergibt sich, dass dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
Der bisherige Satz 1 Nr. 1 und 2 ermöglichte die Zustimmung im Einzelfall hinsichtlich durch eine europäische Norm nicht abgedeckter Grundanforderungen. Da nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) sich jedoch ergänzende Anforderungen der Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers entziehen, werden diese Möglichkeiten nicht mehr vorgesehen.
=== 2016 ===
=== 2018 ===
§ 20 enthält eine weitere Möglichkeit, die Verwendbarkeit von Bauprodukten nachzuweisen. Anders als bei den Möglichkeiten nach den §§ 18 und 19 wird dabei nicht die Verwendbarkeit für eine Vielzahl von Fällen, sondern nur für einen Einzelfall bestätigt. Dabei muss es sich nicht um die einmalige Verwendung wie beispielsweise einer Tür in einem Gebäude handeln, vielmehr wird dem Einzelfallerfordernis auch genügt, wenn das Bauprodukt mehrfach bei der gleichen Baumaßnahme eingesetzt wird. Da nur die Rahmenbedingungen des konkreten Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen, ist die Entscheidung wesentlich einfacher und schneller möglich und damit für den Antragsteller kostengünstiger. Wie bei den anderen Verwendbarkeitsbeurteilungen ist für die Zustimmung im Einzelfall ein Antrag erforderlich. Aus den Worten "nachgewiesen ist" ergibt sich, dass dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
Der bisherige Satz 1 Nr. 1 und 2 ermöglichte die Zustimmung im Einzelfall hinsichtlich durch eine europäische Norm nicht abgedeckter Grundanforderungen. Da nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) sich jedoch ergänzende Anforderungen der Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers entziehen, werden diese Möglichkeiten nicht mehr vorgesehen.
Deletions:
1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2*) ,
2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2, und
3. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
*) Nr. 1 tritt gemäß § 93 Nr. 1 schon am 1. Juli 2013 in Kraft.
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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Deletions:
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
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Additions:
Die Zulassung im Einzelfall wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt. Auf die „Allgemeinen Hinweise über vorzulegende Unterlagen und Nachweise zum Antrag auf Zustimmung im Einzelfall“ (abrufbar auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr) wird hingewiesen.
No Differences
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Additions:
§ 20 enthält eine weitere Möglichkeit, die Verwendung nicht geregelter Bauprodukte zuzulassen. Anders als bei den Möglichkeiten nach den §§ 18 und 19 wird dabei nicht die Verwendbarkeit für eine Vielzahl von Fällen, sondern nur für einen Einzelfall bestätigt. Dabei muss es sich nicht um die einmalige Verwendung wie beispielsweise einer Tür in einem Gebäude handeln, vielmehr wird dem Einzelfallerfordernis auch genügt, wenn das Bauprodukt mehrfach bei der gleichen Baumaßnahme eingesetzt wird. Da nur die Rahmenbedingungen des konkreten Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen, ist die Entscheidung wesentlich einfacher und schneller möglich und damit für den Antragsteller kostengünstiger. Wie bei den anderen Verwendbarkeitsbeurteilungen ist für die Zustimmung im Einzelfall ein Antrag erforderlich. Aus den Worten "nachgewiesen ist" ergibt sich, dass dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
Nach dem bisher geltenden § 22 Satz 1 Nr. 1 dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen, verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Bauproduktenrichtlinie ist durch Artikel 65 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung aufgehoben worden. Da diese Verordnung unmittelbar gilt, bedarf sie keiner Umsetzung ins nationale Recht; die einschlägigen Transformationsvorschriften des Bauproduktengesetzes sind damit gegenstandslos, sodass auch ihre Inbezugnahme in § 20 Satz 1 Nr. 1 ins Leere geht. Nummer 2 a.F. ist an die neue Rechtslage anzupassen.
Wenn durch die Verwendung des Bauprodukts bei dem zu beurteilenden Bauvorhaben keine Gefahren zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde für diesen Einzelfall auf das Erfordernis einer Zustimmung verzichten.
Nach dem bisher geltenden § 22 Satz 1 Nr. 1 dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen, verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Bauproduktenrichtlinie ist durch Artikel 65 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung aufgehoben worden. Da diese Verordnung unmittelbar gilt, bedarf sie keiner Umsetzung ins nationale Recht; die einschlägigen Transformationsvorschriften des Bauproduktengesetzes sind damit gegenstandslos, sodass auch ihre Inbezugnahme in § 20 Satz 1 Nr. 1 ins Leere geht. Nummer 2 a.F. ist an die neue Rechtslage anzupassen.
Wenn durch die Verwendung des Bauprodukts bei dem zu beurteilenden Bauvorhaben keine Gefahren zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde für diesen Einzelfall auf das Erfordernis einer Zustimmung verzichten.
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====