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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung |
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in Thüringen.
Quelle
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
2014
Nach Absatz 1 ist das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für nicht geregelte Bauprodukte. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen und stellen neben allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen eine Möglichkeit dar, die Verwendbarkeit von Bauprodukten in allgemeiner Form zu überprüfen. Die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik bewirkt wegen gleicher Regelungen in den anderen Ländern auch die einheitliche Behandlung der entsprechenden Bauprodukte.Nach Absatz 2 sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Darunter können beispielsweise Gutachten, Prüfergebnisse oder Angaben über Materialzusammensetzungen fallen. Aufgrund des Verweises auf § 68 Abs. 2 Satz 2 kann das Deutsche Institut für Bautechnik nicht nur Probestücke verlangen, sondern auch weitere zur Beurteilung erforderliche Unterlagen und dafür eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf der Antrag als zurückgenommen gilt.
Ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Möglichkeiten kann das Deutsche Institut für Bautechnik nach Absatz 3 die Prüfung durch sachverständige Stellen vorschreiben und dafür Termine vorgeben. Die im pflichtgemäßen Ermessen des Deutschen Instituts für Bautechnik stehende Entscheidung muss insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Nach Absatz 4 darf die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die auf Antrag verlängert werden kann. Auch muss ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden. Beides stellt sicher, dass bei neuen Erkenntnissen über die Verwendbarkeit des Bauprodukts entweder sofort reagiert werden kann oder zumindest mittelfristig das Bauprodukt nicht mehr verwendet werden darf. Die Entscheidung wird von der Intensität der erkannten Gefahr und der Restgültigkeit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung abhängen. Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn für das Bauprodukt technische Regeln in die Bauregelliste A aufgenommen werden, denen das Bauprodukt entspricht beziehungsweise von denen es nicht wesentlich abweicht, da es sich dann um ein geregeltes Bauprodukt handelt.
Nach Absatz 5 wird die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ebenso wie nach § 71 Abs. 4 die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Das Deutsche Institut für Bautechnik muss daher nicht überprüfen, ob der Antragsteller tatsächlich berechtigt ist, das Bauprodukt herzustellen oder zu vertreiben.
Die in Absatz 6 vorgeschriebene Bekanntmachung der erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik ist auf Gegenstand und wesentlichen Inhalt beschränkt. Durch diese Beschränkung werden die wirtschaftlichen Interessen des Inhabers der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geschützt.
Absatz 7 bestimmt, dass auf der Grundlage der Bauordnungen der anderen Länder erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen auch in Thüringen gelten. Da die anderen Landesbauordnungen gleiche Regelungen enthalten, ist die bundesweite Verwendbarkeit dieser Bauprodukte gewährleistet.
Thüringer Landtag Drucksache 5/5768
2018
Nach Absatz 1 ist das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen und stellen neben allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen eine Möglichkeit dar, die Verwendbarkeit von Bauprodukten in allgemeiner Form zu überprüfen. Die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik bewirkt wegen gleicher Regelungen in den anderen Ländern auch die einheitliche Behandlung der entsprechenden Bauprodukte.Nach Absatz 2 sind dem Antrag die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Darunter können beispielsweise Gutachten, Prüfergebnisse oder Angaben über Materialzusammensetzungen fallen. Aufgrund des Verweises auf § 68 Abs. 2 Satz 2 kann das Deutsche Institut für Bautechnik nicht nur Probestücke verlangen, sondern auch weitere zur Beurteilung erforderliche Unterlagen und dafür eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf der Antrag als zurückgenommen gilt.
Ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Möglichkeiten kann das Deutsche Institut für Bautechnik nach Absatz 3 die Prüfung durch sachverständige Stellen vorschreiben und dafür Termine vorgeben. Die im pflichtgemäßen Ermessen des Deutschen Instituts für Bautechnik stehende Entscheidung muss insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Nach Absatz 4 darf die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die auf Antrag verlängert werden kann. Auch muss ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden. Beides stellt sicher, dass bei neuen Erkenntnissen über die Verwendbarkeit des Bauprodukts entweder sofort reagiert werden kann oder zumindest mittelfristig das Bauprodukt nicht mehr verwendet werden darf. Die Entscheidung wird von der Intensität der erkannten Gefahr und der Restgültigkeit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung abhängen. Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn für das Bauprodukt technische Regeln in die Bauregelliste A aufgenommen werden, denen das Bauprodukt entspricht beziehungsweise von denen es nicht wesentlich abweicht, weil es sich dann um ein geregeltes Bauprodukt handelt.
Nach Absatz 5 wird die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ebenso wie nach § 71 Abs. 4 die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Das Deutsche Institut für Bautechnik muss daher nicht überprüfen, ob der Antragsteller tatsächlich berechtigt ist, das Bauprodukt herzustellen oder zu vertreiben.
Die in Absatz 6 vorgeschriebene Bekanntmachung der erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik ist auf Gegenstand und wesentlichen Inhalt beschränkt. Durch diese Beschränkung werden die wirtschaftlichen Interessen des Inhabers der allgemeinen bauaufsichtliche Zulassung geschützt.
Absatz 7 bestimmt, dass auf der Grundlage der Bauordnungen der anderen Länder erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen auch in Thüringen gelten. Da die anderen Landesbauordnungen gleiche Regelungen enthalten, ist die bundesweite Verwendbarkeit dieser Bauprodukte gewährleistet.
Thüringer Landtag Drucksache 6/3277
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 18.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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