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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 16b
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten



(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau nach § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Quelle







Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


2018

Absatz 1 enthält die bislang in § 3 Abs. 2 enthaltene grundlegende Regelung für die Verwendung von Bauprodukten.

Auf eine dem bisherigen § 17 Abs. 1 entsprechende detaillierte Positivauflistung aller Bauprodukte, die verwendet werden dürfen, wird verzichtet. Vielmehr dürfen alle Bauprodukte, die die Anforderungen des § 16 b erfüllen, ohne weiteres verwendet werden, soweit die Regelungen der §§ 16 c bis 25 sowie 87 a nicht weitergehende Anforderungen stellen.

So müssen Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen nach § 87 a Abs. 2 Nr. 3 gibt und die mit diesen übereinstimmen oder von diesen nicht wesentlich abweichen, aufgrund des § 87 a Abs. 1 Satz 2 ("Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.") mit den entsprechenden Technischen Baubestimmungen übereinstimmen; außerdem bedürfen sie der Übereinstimmungsbestätigung nach § 21.

Mit dem CE-Zeichen gekennzeichnete Bauprodukte dürfen nach Maßgabe des § 16 c verwendet werden.

Die in § 17 Abs. 1 genannten Produktgruppen bedürfen eines Verwendbarkeitsnachweises.

Hingegen dürfen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht worden sind (sonstige Bauprodukte im Sinne des bisherigen § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3), unmittelbar auf Grundlage des § 16 b verwendet werden, das heißt ohne Verwendbarkeitsnachweis und ohne Übereinstimmungsbestätigung, gleichgültig, ob sie diesen Regeln entsprechen (Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 Nr. 2) oder von ihnen abweichen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1). Dies gilt auch dann, wenn sie für die Erfüllung der in § 3 genannten Anforderungen von Bedeutung sind. In einem solchen Fall kann es nämlich sein, dass die Erfüllung der Anforderungen bereits durch ein anderes Regelsetzungs- und Zertifizierungssystem abgedeckt ist und deshalb bewusst auf die Bekanntmachung der allgemein anerkannten Regel der Technik als Technische Baubestimmung verzichtet wird.

Ebenso dürfen in unmittelbarer Anwendung des § 16 b Bauprodukte verwendet werden, für die es zwar keine Technische Baubestimmung oder allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, die aber auch nicht für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 von Bedeutung sind.

Bei einem Verstoß gegen die Regelung des § 16 b kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 78 Abs. 1 Satz 1 einschreiten, wobei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf dieser Grundlage auch mildere Mittel als die Einstellung der Arbeiten eingesetzt werden können, wie beispielsweise die Untersagung der Verwendung von Bauprodukten im konkreten Fall.

Absatz 2 regelt entsprechend dem bisherigen § 3 Abs. 5 die Anerkennung von Bauprodukten, die den Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechen.

Thüringer Landtag Drucksache 6/3277


B. Normauslegung



















Zitiervorschlag:







© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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