Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 16 Verkehrssicherheit |
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.
Quelle
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie/Gesetzesbegründung
2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)
Verkehrssicherheit im Sinne des Absatzes 1 betrifft nicht nur den Fahrzeugverkehr, sondern dient allgemein dem Schutz vor Unfällen bei der Nutzung baulicher Anlagen. Aufgrund des Schutzziels sind beispielsweise Gefahrenstellen abzugrenzen oder Verkehrswege, wie Treppen und Flure, tritt- und rutschsicher sowie ausreichend breit zu gestalten.Während Absatz 1 vorrangig dem Schutz der Nutzer der baulichen Anlage dient, werden durch Absatz 2 die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr vor Gefahren geschützt, die von einer baulichen Anlage ausgehen können. Zu denken ist etwa an die Freihaltung von Sichtdreiecken, die Einschränkung des Lichtraumprofils oder die Ablenkung von Fahrzeugführern durch die Häufung oder Gestaltung von Werbeanlagen.
Thüringer Landtag Drucksache 5/5768
2. Verwaltungsvorschrift
16.1 Die Forderungen betreffen nicht nur den Fahrzeugverkehr, sondern auch die Gebäudenutzung selbst. In Verbindung mit den Schutzzielen des § 3 können sich daraus Anforderungen an Bodenbeläge, Umwehrungen, Absturzsicherungen oder die Fluchtwegesicherung ergeben.
16.2 Die Anforderungen betreffen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen, wie sie durch hervortretende Bauteile, verbaute Sichtdreiecke, Einfriedungen oder die Anordnung von Ausfahrten entstehen können.
VollzBekThürBO
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 16.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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