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Nichts ist für immer - Vergleich des deutschen und koreanischen Scheidungsrechts



Vor vielen Jahren war eine Scheidung etwas Ungewöhnliches und wurde gesellschaftlich kaum akzeptiert (vor allem in Südkorea). Häufig wurde die Scheidung verschwiegen, da sie regelrecht Schande über die beteiligten Personen brachte. Dies hat sich im Laufe der Jahre jedoch stark geändert. Heutzutage sind viele Ehen nicht mehr für die Ewigkeit geschlossen. Die Scheidungsraten sind in den letzten Jahrzehnten enorm angestiegen, sowohl in Deutschland als auch in Südkorea. Dieser Änderung der Situation und Sichtweise hat sich auch das Scheidungsrecht in beiden Ländern angepasst.


Deutschland
In Deutschland kann eine Ehe gemäß § 1564 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehepartner geschieden werden. Die Ehe ist dann mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Ehe kann gemäß § 1565 Absatz 1 BGB nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe liegt gemäß § 1565 Absatz 1 BGB vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner sie wiederherstellen. Dabei gibt es das sogenannte Trennungsjahr. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe gemäß § 1565 Absatz 2 BGB nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen geschieden werden (konkret: wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Hürde darstellen würde; sogenannte „Blitzscheidung“). Leben die Ehepartner jedoch bereits seit mindestens einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehepartner die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, so wird gemäß § 1566 Absatz 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Ebenfalls wird gemäß § 1566 Absatz 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. In Einzelfällen entscheidet jedoch das Familiengericht. Dies kann der Scheidung zustimmen oder diese versagen. Neben der Scheidung selbst sind die sogenannten Scheidungsfolgesachen bei einer Scheidung zu regeln. Darunter fallen: Versorgungsausgleich gemäß § 1587 BGB sowie die Vorschriften im Versorgungsausgleichsgesetz, Unterhalt gemäß §§ 1569 ff. sowie 1601 ff. BGB, Ehewohnung und Hausrat gemäß §§ 1361a ff BGB, Güterrecht gemäß §§ 1363 ff. BGB, Kindschaftssachen (Sorgerecht, Besuchsrecht etc.) gemäß §§ 1626 ff. BGB etc.


Südkorea
In Südkorea wird grundsätzlich zwischen der einvernehmlichen Scheidung durch Vereinbarung und der gerichtlichen Scheidung unterschieden. Der Ehemann und die Ehefrau können gemäß Artikel 834 BGB eine einvernehmliche Scheidung durch ein einen Vertrag bzw. eine Vereinbarung durchführen. Dabei wird die Scheidung gemäß Artikel 836 Absatz 1 BGB erst dann rechtskräftig, sobald das Familiengericht diese Vereinbarung erhalten und geprüft hat. Sie hat gemäß Artikel 836 Absatz 2 BGB in Schriftform zu erfolgen. Dabei bietet das Familiengericht gemäß Artikel 836-2 Absatz 1 BGB eine Beratung an und hilft dem Ehepaar beim Scheidungsprozess. Gemäß Artikel 836-2 Absatz 1 kann auch ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. In dieser Vereinbarung ist gemäß Artikel 837 Absatz 1 und 2 BGB vor allem auch das Sorge- und Besuchsrecht sowie der Unterhalt zwischen den Ehepartnern nach der Scheidung zu regeln. Sollten diese Regelungen nicht einvernehmlich getroffen werden wollen oder können, so werden diese Punkte gemäß Artikel 837 Absatz 4 BGB durch das Familiengericht von Amts wegen entschieden. Ist das Familiengericht der Meinung, dass Punkte für das Wohlergehen der Kinder geändert werden müssen, kann es eine Änderung gemäß Artikel 837 Absatz 5 BGB veranlassen. Dem Ehepartner, der nicht die tägliche Fürsorge für das Kind übernimmt, soll gemäß Artikel 837-2 Absatz 1 BGB ein Besuchsrecht zustehen. Ist das Familiengericht jedoch der Auffassung, dass der Ehepartner dem Kind schadet, kann es gemäß Artikel 837-2 Absatz 2 BGB das Besuchsrecht untersagen. Wurde die Vereinbarung von einem Ehepartner unter Zwang oder durch Arglist unterschrieben, so kann die Scheidung gemäß Artikel 838 BGB widerrufen werden. In dieser Vereinbarung muss gemäß Artikel 839-2 Absatz 1 BGB auch die Aufteilung des Vermögens geregelt werden. Auch hier kann gemäß Artikel 839-2 Absatz 2 BGB das Familiengericht eine Entscheidung treffen, wenn die Ehepartner keine einvernehmliche Lösung finden. Der Ehemann oder die Ehefrau können gemäß Artikel 840 BGB beim Familiengericht in folgenden Fällen einen Antrag auf gerichtliche Scheidung stellen: 1. Bei Fällen von Unzüchtigkeit des Ehepartners; 2. Wenn einer der Ehepartner vom anderen Ehepartner böswillig verlassen wurde; 3. Wenn einer der Ehepartner vom anderen Ehepartner oder von dessen direkten Vorfahren sehr schlecht behandelt wurde; 4. Wenn ein direkter Vorfahre des einen Ehepartners durch den anderen Ehepartner sehr schlecht behandelt wurde; 5. Wenn seit mindestens drei Jahren unklar ist, ob der Ehepartner noch lebt oder bereits gestorben ist; 6. Wenn andere ernsthafte Gründe vorliegen, die eine Fortführung der Ehe schwierig gestalten. Gemäß Artikel 841 BGB ist die Unzüchtigkeit des Ehepartners jedoch kein Grund für eine gerichtliche Scheidung, wenn der Ehepartner mit der Unzüchtigkeit des anderen Ehepartners einverstanden war oder diese toleriert hat oder wenn bereits mindestens sechs Monate vergangen sind, seitdem der Ehepartner davon erfahren hat oder wenn mindestens zwei Jahre seit der unzüchtigen Tat vergangen sind. Auch Artikel 840 Nummer 6 BGB (Wenn andere ernsthafte Gründe vorliegen, die eine Fortführung der Ehe schwierig gestalten) ist gemäß Artikel 842 BGB kein Grund für eine gerichtliche Scheidung, wenn mindestens sechs Monate vergangen sind, seitdem der Ehepartner davon erfahren hat oder wenn mindestens zwei Jahre vergangen sind, seitdem dieser Grund aufgetreten ist.


Fazit: Das Scheidungsrecht ist in Deutschland deutlich detaillierter geregelt als in Südkorea. Das lässt sich alleine an der Anzahl und am Umfang der relevanten Artikel / Paragraphen erkennen, die in Deutschland ein Vielfaches von den Regelungen in Südkorea betragen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Scheidungen in Südkorea immer noch kaum gesellschaftlich akzeptiert sind und viele lediglich getrennt leben, ohne sich scheiden zu lassen. Demnach hat sich das Scheidungsrecht in Südkorea auch nicht so umfangreich und stetig angepasst wie in Deutschland.



© Christoph Bieramperl (2016)
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