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Richter in Südkorea





Qualifikation


Die Qualifikationen für Richter werden per Gesetz festgelegt. (The Constitution of the Republic of Korea (Oct. 29, 1987), Chapter 5, Article 101, Section 3) Als qualifiziert gelten Personen, die das juristische Staatsexamen in Korea bestanden haben. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 72, Section 1) und eine in der Regel zweijährige


Ausbildung beim Institut für juristische Forschung und Ausbildung absolviert haben. Der oberste Richter und die übrigen Richter am Obersten Gericht müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllen, sie müssen mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben und über mindestens 20 Jahre Berufserfahrung in juristischen Ämtern verfügen.




Berufung


Der oberste Richter des Obersten Gerichts wird vom Präsidenten mit der Zustimmung der Nationalversammlung berufen. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 41, Section 1) Die übrigen Richter des Obersten Gerichts werden vom Präsidenten mit der Zustimmung der Nationalversammlung berufen, sie müssen jedoch zuvor vom obersten Richter empfohlen werden. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 41, Section 2) Alle anderen Richter werden durch den obersten Richter mit der Zustimmung des Rates des Obersten Gerichts berufen, nachdem sich hierüber der Personalausschuss beraten hat. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 41, Section 3) Der oberste Richter des Obersten Gerichts entscheidet, in welcher Position (bzw. in welchem Gericht) der Richter eingesetzt wird. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 44, Section 1) Da ihm somit sehr viele Aufgaben obliegen, wird innerhalb des Obersten Gerichts ein Personalausschuss eingerichtet. Dieser ist dafür zuständig, über wichtige personelle Angelegenheiten zu beraten und somit den obersten Richter bei den personellen Entscheidungen zu unterstützen. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 1) Dieser Ausschuss besteht aus 11 Mitgliedern inklusive einem Vorsitzenden. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 3) Er bespricht folgende Angelegenheiten:

1. Angelegenheiten bezüglich der Einführung von grundlegenden Plänen, die personelle Angelegenheiten betreffen (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 2, Number 1)

2. Angelegenheiten bezüglich der Berufung von Richtern gemäß Artikel 41 Absatz 3(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 2, Number 2)

3. Angelegenheiten bezüglich der Wiederberufung von Richtern gemäß Artikel 45-2(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 2, Number 3)

4. Angelegenheiten bezüglich der Pensionierung von Richtern(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 2, Number 4)

5. Andere Angelegenheiten, die der oberste Richter des Obersten Gerichts als wichtig betrachtet und sich auf das Personalkomitee beziehen(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 2, Number 5)


Der Personalausschuss besteht aus 11 Mitgliedern und und einem Leiter. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 3) Folgende Personen sollen als Mitglieder des Ausschusses vom obersten Richter des Obersten Gerichts ernannt oder beauftragt werden(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 4):

1. Drei Richter; (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 4, Number 1)

2. Zwei Staatsanwälte, die vom Justizminister vorgeschlagen werden, vorausgesetzt, dass sie nur an der Beratung über die Ernennung von neuen Richtern gemäß Paragraph (2) Nummer 2 beteiligt sind; (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 4, Number 2)

3. Zwei Rechtsanwälte, die vom Präsidenten der Koreanischen Rechtsanwaltskammer vorgeschlagen werden; (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 4, Number 3)

4. Zwei Professoren der Rechtswissenschaften, jeweils vorgeschlagen von der Koreanischen Vereinigung von Rechtsprofessoren, ein rechtsfähiger Verein, und der Koreanischer Vereinigung von Juristischen Fakultäten, ein rechtsfähiger Verein; (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 4, Number 4)

5. Zwei Ehrenmitglieder mit fundamentalen Wissen und Erfahrung auf ihrem Gebiet, die nicht beim Gericht zugelassen sind. In diesem Fall muss mindestens einer dieser beiden Personen weiblichen Geschlechts sein. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 4, Number 5)


Dabei wird der Vorsitzende durch den obersten Richter des Obersten Gerichts unter den Mitgliedern des Personalausschusses ernannt oder beauftragt. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 25-2, Section 5)




Amtszeit


Die Amtszeit des obersten Richters des Obersten Gerichts beträgt sechs Jahre. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 45, Section 1) Er kann nicht wiederberufen werden. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 45, Section 1) Die Amtszeit der übrigen Richter des Obersten Gerichts beträgt ebenfalls sechs Jahre. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 45, Section 2) Sie können jedoch wiederberufen werden. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 45, Section 2) Die Amtszeit der Richter der anderen Gerichte beträgt zehn Jahre. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 45, Section 3) Auch sie können nach dieser Zeit wiederberufen werden. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 45, Section 3)




Ruhestand


Die Richter in Südkorea müssen in den Ruhestand gehen, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben. Dieses Alter liegt bei dem obersten Richter des Obersten Gerichts sowie bei den übrigen Richtern des Obersten Gerichts bei 70 Jahre und bei den Richtern der anderen Gerichte bei 65 Jahre. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 45, Section 4)




Ruhestand in besonderen Situationen


Der Präsident kann einem Justizbeamten anordnen von seinem Amt zurückzutreten, wenn er aufgrund einer schweren psychischen oder physischen Behinderung nicht mehr dazu in der Lage ist seinen Verpflichtungen nachzukommen, auf Vorschlag des obersten Richters des Obersten Gerichts, wenn es sich um einen Richter des Obersten Gerichts handelt, während es der oberste Richter des Obersten Gerichts einem Richter eines anderen Gerichts anordnen kann, nachdem eine Beratung mit dem Personalausschuss durchgeführt wurde. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 47)




Status der Justizbeamten


Aufgrund ihres speziellen Status dürfen Justizbeamte nicht entlassen werden, außer wenn sie zu einer Strafe verurteilt wurden, bei der das Strafmaß mindestens eine Gefängnisstrafe ohne Gefängnisarbeit beträgt, außerdem dürfen sie nicht vom Amt suspendiert werden, die Gehälter dürfen nicht gekürzt werden und sie dürfen in keine andere nachteilige Lage gebracht werden ohne dass ein Disziplinarverfahren vorgebracht wird. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 46, Section 1)




Besoldung


Die Besoldung der Richter ist angemessen bezüglich deren Pflichten und deren Würde. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 46, Section 2)




Verbote während der Amtszeit


Während ihrer Amtszeit ist es den Richtern verboten(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 49):

1. Ein Mitglied der Nationalversammlung oder eines Kommunalrats zu sein(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 49, Number 1)

2. Ein Beamter in einer Verwaltungsbehörde zu sein(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 49, Number 2)

3. Teil einer politischen Bewegung zu sein(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 49, Number 3)

4. Einen bezahlten Job zu haben ohne die Erlaubnis des obersten Richters des Obersten Gerichts zu haben(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 49, Number 4)

5. Eine Arbeit mit Gewinnerzielungsabsicht zu haben(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 49, Number 5)

6. Eine Stelle anzunehmen als Berater, Beamter oder Angestellter eines Unternehmens, einer Organisation etc., ungeachtet der Honorierung, die keine Behörden sind, ohne die Erlaubnis des obersten Richters des Obersten Gerichts zu haben(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 49, Number 6)

7. Weitere Handlungen zu begehen, die in den Regelungen des Obersten Gerichts beschrieben sind(The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 49, Number 7)




Disziplinarmaßnahmen


Im Obersten Gericht ist ein Ausschuss eingerichtet, der sich mit den Disziplinarmaßnahmen beschäftigt, der sogenannte Richter- und Disziplinarausschuss. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 48, Section 1) Die Disziplinarmaßnahmen werden in einem eigenen, separaten Gesetz behandelt. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 4, Article 48, Section 2) Bei diesem Gesetz handelt es sich um das sogenannte Disziplinargesetz für Richter. Der Zweck dieses Gesetzes ist es, alle Angelegenheiten zu regeln, die das Verhalten der Richter betreffen. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 1) Es gibt im Grunde zwei Verhaltensweisen der Richter, bei denen Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 2):


1. Der Richter kommt einer offiziellen Verpflichtung nicht nach oder er vernachlässigt eine derartige Verpflichtung(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 2, Number 1)

2. Der Richter diffamiert seine eigene Würde oder Verletzt das Ansehen des Gerichts(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 2, Number 2)


Die Disziplinarmaßnahmen werden in drei Typen Suspension, Gehaltskürzung und Verwarnung eingeteilt. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 3, Section 1) Die Suspension soll den Richter von der Erfüllung seiner Pflichten für mehr als einen Monat, jedoch für weniger als ein Jahr ausschließen. Während dieser Zeit soll der Richter keine Bezüge (Gehalt) erhalten. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 3, Section 2) Die Gehaltskürzung beinhaltet eine Kürzung der Bezüge um ein Drittel oder weniger für mehr als einen Monat, aber weniger als ein Jahr. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 3, Section 3) Im Rahmen der Verwarnung wird der Richter schriftlich vor Disziplinarmaßnahmen gewarnt. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 3, Section 4) Ob eine Disziplinarmaßnahme gegen einen Richter eingeleitet wird entscheidet der Richter- und Disziplinarausschuss des Obersten Gerichts. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 4, Section 1) Dieser Richter- und Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, und des Weiteren drei Reserve-Mitgliedern. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 4, Section 2)


Der Vorsitzende des Richter- und Disziplinarausschusses wird vom obersten Richter des Obersten Gerichts unter den Richtern des Obersten Gerichts benannt, und drei Richter sowie jeweils eine Person der folgenden Gruppen sollen als Mitglieder dieses Ausschusses ebenfalls von ihm benannt werden(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 5, Section 1):


1. Anwälte(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 5, Section 1, Number 1)

2. Professoren der Rechtswissenschaften(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 5, Section 1, Number 2)

3. Andere Personen mit reichlich Wissen und Erfahrung(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 5, Section 1, Number 3)


Die Reserve-Mitglieder werden vom obersten Richter des Obersten Gerichts unter den Richtern bestimmt. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 5, Section 2) Die Amtszeit des Vorsitzenden, der Mitglieder und der Reserve-Mitglieder dieses Komitees beträgt jeweils drei Jahre. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 5, Section 3) Der Vorsitzende ist für die Arbeit des Komitees verantwortlich, ruft Versammlungen ein und gibt eine Stimme ab, wenn Entscheidungen getroffen werden. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 5, Section 4) Der oberste Richter des Obersten Gerichts bestimmt ein Mitglied, das den Verpflichtungen des Vorsitzenden dieses Komitees als Stellvertreter nachkommt, wenn der Vorsitzende unausweichlich daran gehindert ist, seinen Geschäften nachzugehen. Ist auch dieses Mitglied unausweichlich verhindert, so springt ein Reserve-Mitglied ein. Auch dieses Reserve-Mitglied wird vom obersten Richter des Obersten Gerichts bestimmt. Derartige, unausweichliche Gründe für die Verhinderung sind in Articel 10 des Disziplinargesetzes für Richter beschrieben. (Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 5, Section 5) Laut Article 10 gibt es grundsätzlich fünf Gründe, die den Vorsitzenden an der Erfüllung seiner Verpflichtungen verhindern:


1. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses sollen nicht an Beratungen oder Entscheidungsfindungen teilnehmen, in denen eine Disziplinarmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Verwandten Thema ist(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 10, Section 1).

2. Ein Mitglied soll nicht an Beratungen oder Entscheidungsfindungen teilnehmen in Fällen, in denen sie selbst der Antragssteller sind und in denen es um Disziplinarmaßnahmen geht(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 10, Section 2).

3. Der Antragsgegner kann dem Ausschuss eine schriftliche Erklärung einreichen und eine Anfechtung beantragen, wenn der Vorsitzende oder Mitglieder gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 verhindert sind oder wenn irgendein Grund an der Neutralität bei der Entscheidungsfindung von Disziplinarmaßnahmen zweifeln lässt(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 10, Section 3).

4. Bei einem Antrag gemäß Nummer 3 soll der Ausschuss ohne Verzögerung ein Urteil fällen und der Vorsitzende oder die Mitglieder, um die es beim Antrag für die Anfechtung geht, sollen nicht bei der Entscheidungsfindung teilnehmen(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 10, Section 4).

5. In den Fällen von Nummer 1 bis Nummer 3 können sich der Vorsitzende oder die Mitglieder bei der Teilnahme an der Entscheidung enthalten(Discipline of Judges Act (Act.No. 10578, Apr. 12, 2011), Article 10, Section 5).










© Christoph Bieramperl (2017)

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