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Generelle Arbeitsbedingungen - Vergleich des deutschen und koreanischen Rechts



Gleichbehandlung
Deutschland: In Deutschland gibt es ein eigenes Gesetz, das die Gleichbehandlung regelt, das sogenannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Gemäß § 1 AGG darf keine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität entstehen bzw. eine derartige Ungleichbehandlung muss verhindert oder beseitigt werden.
Südkorea: Gemäß Artikel 6 des Arbeitsrichtliniengesetzes (ARG) soll kein Arbeitgeber die Beschäftigten aufgrund ihres Geschlechts, Nationalität, Religion oder sozialen Status diskriminieren oder sie bezüglich der Arbeitsbedingungen ungleich behandeln.
Ergebnis: Die Vorschriften bezüglich der Gleichbehandlung sind ähnlich, wobei im deutschen Recht mehr Gründe für Benachteiligung genannt, die unzulässig sind als im koreanischen Recht.


Zwangsarbeit
Deutschland: Die Zwangsarbeit ist bereits gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundgesetz (GG) unzulässig (Ausnahme: bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung). Die Zwangsarbeit ist auch gemäß zahlreicher anderer Abkommen (z.B.: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UN-Menschenrechtsabkommen Pakt II Artikel 8 etc.) unzulässig.
Südkorea: Gemäß Artikel 7 ARG soll kein Arbeitgeber einen Beschäftigten zur Arbeit zwingen mit Anwendung von Gewalt, Einschüchterung, Gefangenschaft oder anderen Handlungen, die rechtswidrig die psychische und physische Freiheit verletzen.
Ergebnis: Zwangsarbeit ist in Deutschland bereits im Grundgesetz sowie in vielen weiteren Abkommen verboten. Auch in Südkorea ist die Zwangsarbeit gesetzlich verboten.


Anwendung von Gewalt
Deutschland: Das Verbot von Anwendung von Gewalt ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemäß §§ 617-619 BGB.
Südkorea: Gemäß Artikel 8 ARG soll kein Arbeitgeber einen Beschäftigten wegen eines Fehlers oder wegen anderen Gründen physisch misshandeln.
Ergebnis: Die Anwendung von Gewalt des Arbeitgebers ist also in beiden Ländern verboten.


Ausbeutung
Deutschland: In Deutschland gibt es keine eigene Vorschrift, die sich mit Ausbeutung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber beschäftigt. Vielmehr werden die einzelnen Facetten des Ausbeutungsbegriffs in Einzelvorschriften voneinander losgelöst geregelt.
Südkorea: Gemäß Artikel 9 ARG soll kein Arbeitgeber einen Beschäftigten ausnutzen, um Gewinn zu machen oder Profit aus ihm zu ziehen. Ausbeutung ist damit ausdrücklich verboten.
Ergebnis: Die Regelung in Deutschland macht Sinn, weil die Definierung des Begriffs Ausbeutung sehr schwierig ist und somit die Anwendbarkeit des Gesetzes in Südkorea bzw. die Auslegung schwierig ist.


Fazit: Die Vorschriften sind im Großen und Ganzen sehr ähnlich, wobei die Vorschriften in Deutschland detaillierter geregelt sind.



© Christoph Bieramperl (2016)
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