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Subventionsrecht



A. Begriff

Ein einheitlicher Begriff der Subvention lässt sich nur schwer finden. Aber es besteht Einigkeit darüber, dass von einer Subvention die Rede ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Leistung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung
  • ohne marktmäßige Gegenleistung
  • an eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts
  • zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks

Zu den Einzelnen Kriterien ist zu sagen, dass eine Leistung in aller Regel in Geld erfolgt, es sind aber auch andere Formen denkbar. Das Kriterium ohne marktmäßige Gegenleistung soll sicherstellen, dass dem Subventionsgeber (Staat) kein unmittelbarer Vorteil zu kommt. Dieses Merkmal dient ebenso zur Abgrenzung zur staatlichen Auftragsvergabe. Das Kriterium der Privatperson ist dann erfüllt, wenn Zahlungen nicht innerhalb des staatlichen Haushalts erfolgen.
Als ein letztes Kriterium muss die Subvention einem öffentlichen Zweck dienen. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Staat ernstlich gewollt ist, in den Wirtschaftsverkehr einzugreifen. Dies kann vor allem bei den Gründen nach § 12 Abs. 2 StWG der Fall sein.

B. Rechtsgrundlage

In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionsleistung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den „Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“ enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.

C. Rechtsverhältnis Subventionsnehmer und Subventionsgeber

Wie bereits oben erwähnt, bedürfen Subventionsgewährungen keiner gesetzlichen Regelung, sind aber trotzdem rechtliche Vorgänge. Demnach entsteht zwischen dem Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber ein Rechtsverhältnis. Dies kann öffentlich- rechtlich oder privat-rechtlicher Natur sein.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentliche Recht anzuwenden, denn es handelt sich in aller Regel um nicht zurückzahlende Leistungen, für die die Behörde einen Bescheid erlässt.
Bei einem solchen Bescheid handelt sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Dies führt dazu, dass die Vorschriften nach der VwVfG Anwendung finden. Inhaltlich können Verhaltensregeln für den Subventionsnehmer enthalten sein.
Problematisch ist die Frage der Rechtsanwendung (öffentliches oder privates) in solchen Fällen, in denen durch die Gewährung von Darlehn oder Übernahme von Bürgschaften eine Subvention erfolgt. Dies macht sich vor allem bei der tatsächlichen Abwicklung bemerkbar. In diesen Fällen sind neben den Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber noch eine dritte private Person (Zahlstelle) beteiligt. (mittelbare Gewährung)

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/Subventionsrecht/mittelbareGewaehrung.jpg)

Auch in solchen Fällen wird auf die Subvention das öffentliche Recht anwendbar sein. Allerdings ist die juristische Begründung sehr umstritten. Weshalb ein Rückgriff auf die sog Zweistufentheorie vorrangig stattfindet. Folgend aus dieser Theorie unterliegt das "Ob" der Leistungsgewährung und -behalten dem öffentlichen Recht (1. Stufe) und die Abwicklung der Subventionsvergabe, dem "Wie?" dem privaten Recht (2. Stufe).

In diesem Zusammenhang gehen andere Überlegungen dahin, dass zwischen dem Subventionsgeber und Subventionsnehmer ein öffentlich- rechtlicher Vertrag vorliegt oder der öffentliche Charakter der Vergabeentscheidung das gesamte Rechtsverhältnis überschneidet.

Letztendlich wird für Rechtsprobleme innerhalb der Subventionsvergabe das öffentliche Recht Anwendung finden, solange für die Abwicklung kein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde.

D. Rückforderung von Subventionen

1. Aufhebung von Subventionsbescheiden

a. Rücknahme nach § 48 VwVfG

b. Widerruf nach § 49 VwVfG

c. ohne Bewilligungsbescheid


E. Abgrenzung zum europäischen Beihilferecht

Vom Subventionsrecht ist das europäische Beihilferecht. Details hierzu sind auf folgender Seite zu finden: europäisches Beihilferecht.




mehr dazu: Oberrath, Öffentliches Recht, S. 311 - 320
Ziekow, öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 68 -110


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