Revision history for Subventionsrecht
Deletions:
Additions:
mehr dazu: [[OberrathoeffentlichesRecht Oberrath, Öffentliches Recht, S. 311 - 320]]
[[ZiekowoeffentlichesWirtschaftsrecht Ziekow, öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 68 -110]]
[[ZiekowoeffentlichesWirtschaftsrecht Ziekow, öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 68 -110]]
Deletions:
[[ZiekowoeffentlichesWirtschaftsrecht Ziekow Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 68 -110]]
Additions:
Ein einheitlicher Begriff der Subvention lässt sich nur schwer finden. Aber es besteht Einigkeit darüber, dass von einer Subvention die Rede ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Als ein letztes Kriterium muss die Subvention einem **öffentlichen Zweck dienen**. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Staat ernstlich gewollt ist, in den Wirtschaftsverkehr einzugreifen. Dies kann vor allem bei den Gründen nach § 12 Abs. 2 StWG der Fall sein.
In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionsleistung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den **„Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“** enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentliche Recht anzuwenden, denn es handelt sich in aller Regel um nicht zurückzahlende Leistungen, für die die Behörde einen Bescheid erlässt.
Bei einem solchen Bescheid handelt sich um einen [[Verwaltungsakt]] i.S.v. § 35 VwVfG. Dies führt dazu, dass die Vorschriften nach der VwVfG Anwendung finden. Inhaltlich können Verhaltensregeln für den Subventionsnehmer enthalten sein.
Problematisch ist die Frage der Rechtsanwendung (öffentliches oder privates) in solchen Fällen, in denen durch die Gewährung von Darlehn oder Übernahme von Bürgschaften eine Subvention erfolgt. Dies macht sich vor allem bei der tatsächlichen Abwicklung bemerkbar. In diesen Fällen sind neben den Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber noch eine dritte private Person (Zahlstelle) beteiligt. (**mittelbare Gewährung**)
Auch in solchen Fällen wird auf die Subvention das öffentliche Recht anwendbar sein. Allerdings ist die juristische Begründung sehr umstritten. Weshalb ein Rückgriff auf die sog **Zweistufentheorie** vorrangig stattfindet. Folgend aus dieser Theorie unterliegt das **"Ob"** der Leistungsgewährung und -behalten dem öffentlichen Recht **(1. Stufe)** und die Abwicklung der Subventionsvergabe, dem **"Wie?"** dem privaten Recht **(2. Stufe).**
Als ein letztes Kriterium muss die Subvention einem **öffentlichen Zweck dienen**. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Staat ernstlich gewollt ist, in den Wirtschaftsverkehr einzugreifen. Dies kann vor allem bei den Gründen nach § 12 Abs. 2 StWG der Fall sein.
In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionsleistung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den **„Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“** enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentliche Recht anzuwenden, denn es handelt sich in aller Regel um nicht zurückzahlende Leistungen, für die die Behörde einen Bescheid erlässt.
Bei einem solchen Bescheid handelt sich um einen [[Verwaltungsakt]] i.S.v. § 35 VwVfG. Dies führt dazu, dass die Vorschriften nach der VwVfG Anwendung finden. Inhaltlich können Verhaltensregeln für den Subventionsnehmer enthalten sein.
Problematisch ist die Frage der Rechtsanwendung (öffentliches oder privates) in solchen Fällen, in denen durch die Gewährung von Darlehn oder Übernahme von Bürgschaften eine Subvention erfolgt. Dies macht sich vor allem bei der tatsächlichen Abwicklung bemerkbar. In diesen Fällen sind neben den Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber noch eine dritte private Person (Zahlstelle) beteiligt. (**mittelbare Gewährung**)
Auch in solchen Fällen wird auf die Subvention das öffentliche Recht anwendbar sein. Allerdings ist die juristische Begründung sehr umstritten. Weshalb ein Rückgriff auf die sog **Zweistufentheorie** vorrangig stattfindet. Folgend aus dieser Theorie unterliegt das **"Ob"** der Leistungsgewährung und -behalten dem öffentlichen Recht **(1. Stufe)** und die Abwicklung der Subventionsvergabe, dem **"Wie?"** dem privaten Recht **(2. Stufe).**
Deletions:
Als ein letztes Kriterium muss die Subvention einem **öffentlichen Zweck dienen**. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Staat ernstlich gewollt ist in den Wirtschaftsverkehr einzugreifen. Dies kann vor allem bei den Gründen nach § 12 Abs. 2 StWG der Fall sein.
In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionslesitung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den **„Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“** enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentlichen Recht anzuwenden, denn es handelt sich in aller Regel um nicht zurückzahlende Leistungen, für die die Behörde einen Bescheid erlässt.
Bei einem solchen Bescheid handelt sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Dies führt dazu, dass die Vorschriften nach der VwVfG Anwendung finden. Inhaltlich können Verhaltensregeln für den Subventionsnehmer enthalten sein.
Problematisch ist die Frage der Rechtsanwendung (öffentliches oder privates) in solchen Fällen, in denen durch die Gewährung von Darlehn oder Übernahme von Bürgschaften eine Subvention erfolgt. Dies macht sich vor allem bei der tatsächlichen Abwicklung bemerkbar. In diesen Fällen sind neben den Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber noch eine dritte private Person (Zahlstelle) beteiligt. (**mittelbare Gewährung**)
Auch in solchen Fällen wird auf die Subvention das öffentliche Recht anzuwedbar sein. Allerdings ist die juristische Begründung sehr umstritten. Weshalb ein Rückgriff auf die sog **Zweistufentheorie** vorrangig statt findet. Folgend aus dieser Theorie unterliegt das **"Ob"** der Leistungsgewährung und -behalten dem öffentlichen Recht **(1. Stufe)** und die Abwicklung der Subventionsvergabe, dem **"Wie?"** dem privaten Recht **(2. Stufe).**
Additions:
{{image url="mittelbareGewaehrung.jpg"}}
mehr dazu: [[OberrathoeffentlichesRecht Oberrath Öffentliches Recht, S. 311 - 320]]
[[ZiekowoeffentlichesWirtschaftsrecht Ziekow Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 68 -110]]
mehr dazu: [[OberrathoeffentlichesRecht Oberrath Öffentliches Recht, S. 311 - 320]]
[[ZiekowoeffentlichesWirtschaftsrecht Ziekow Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 68 -110]]
Deletions:
Additions:
{{image url="url" mittelbareGewaehrung.jpg"}}
{{files}}
{{files}}
Deletions:
Additions:
Ein einheitlicher Begriff der Subvention lässt sich nur schwer finden. Aber es besteht Einigkeit darüber dass von einer Subvention die Rede ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- ohne marktmäßige Gegenleistung
- an eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts
- zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks
In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionslesitung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den **„Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“** enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentlichen Recht anzuwenden, denn es handelt sich in aller Regel um nicht zurückzahlende Leistungen, für die die Behörde einen Bescheid erlässt.
Bei einem solchen Bescheid handelt sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Dies führt dazu, dass die Vorschriften nach der VwVfG Anwendung finden. Inhaltlich können Verhaltensregeln für den Subventionsnehmer enthalten sein.
Problematisch ist die Frage der Rechtsanwendung (öffentliches oder privates) in solchen Fällen, in denen durch die Gewährung von Darlehn oder Übernahme von Bürgschaften eine Subvention erfolgt. Dies macht sich vor allem bei der tatsächlichen Abwicklung bemerkbar. In diesen Fällen sind neben den Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber noch eine dritte private Person (Zahlstelle) beteiligt. (**mittelbare Gewährung**)
{{image url="url" title="text" alt="text"}}
Auch in solchen Fällen wird auf die Subvention das öffentliche Recht anzuwedbar sein. Allerdings ist die juristische Begründung sehr umstritten. Weshalb ein Rückgriff auf die sog **Zweistufentheorie** vorrangig statt findet. Folgend aus dieser Theorie unterliegt das **"Ob"** der Leistungsgewährung und -behalten dem öffentlichen Recht **(1. Stufe)** und die Abwicklung der Subventionsvergabe, dem **"Wie?"** dem privaten Recht **(2. Stufe).**
In diesem Zusammenhang gehen andere Überlegungen dahin, dass zwischen dem Subventionsgeber und Subventionsnehmer ein öffentlich- rechtlicher Vertrag vorliegt oder der öffentliche Charakter der Vergabeentscheidung das gesamte Rechtsverhältnis überschneidet.
Letztendlich wird für Rechtsprobleme innerhalb der Subventionsvergabe das öffentliche Recht Anwendung finden, solange für die Abwicklung kein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde.
((2)) Aufhebung von Subventionsbescheiden
((3)) Rücknahme nach § 48 VwVfG
((3)) Widerruf nach § 49 VwVfG
((3)) ohne Bewilligungsbescheid
((1)) Abgrenzung zum europäischen Beihilferecht
Vom Subventionsrecht ist das europäische Beihilferecht. Details hierzu sind auf folgender Seite zu finden: [[EUBeihilfeR europäisches Beihilferecht]].
- ohne marktmäßige Gegenleistung
- an eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts
- zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks
In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionslesitung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den **„Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“** enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentlichen Recht anzuwenden, denn es handelt sich in aller Regel um nicht zurückzahlende Leistungen, für die die Behörde einen Bescheid erlässt.
Bei einem solchen Bescheid handelt sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Dies führt dazu, dass die Vorschriften nach der VwVfG Anwendung finden. Inhaltlich können Verhaltensregeln für den Subventionsnehmer enthalten sein.
Problematisch ist die Frage der Rechtsanwendung (öffentliches oder privates) in solchen Fällen, in denen durch die Gewährung von Darlehn oder Übernahme von Bürgschaften eine Subvention erfolgt. Dies macht sich vor allem bei der tatsächlichen Abwicklung bemerkbar. In diesen Fällen sind neben den Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber noch eine dritte private Person (Zahlstelle) beteiligt. (**mittelbare Gewährung**)
{{image url="url" title="text" alt="text"}}
Auch in solchen Fällen wird auf die Subvention das öffentliche Recht anzuwedbar sein. Allerdings ist die juristische Begründung sehr umstritten. Weshalb ein Rückgriff auf die sog **Zweistufentheorie** vorrangig statt findet. Folgend aus dieser Theorie unterliegt das **"Ob"** der Leistungsgewährung und -behalten dem öffentlichen Recht **(1. Stufe)** und die Abwicklung der Subventionsvergabe, dem **"Wie?"** dem privaten Recht **(2. Stufe).**
In diesem Zusammenhang gehen andere Überlegungen dahin, dass zwischen dem Subventionsgeber und Subventionsnehmer ein öffentlich- rechtlicher Vertrag vorliegt oder der öffentliche Charakter der Vergabeentscheidung das gesamte Rechtsverhältnis überschneidet.
Letztendlich wird für Rechtsprobleme innerhalb der Subventionsvergabe das öffentliche Recht Anwendung finden, solange für die Abwicklung kein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde.
((2)) Aufhebung von Subventionsbescheiden
((3)) Rücknahme nach § 48 VwVfG
((3)) Widerruf nach § 49 VwVfG
((3)) ohne Bewilligungsbescheid
((1)) Abgrenzung zum europäischen Beihilferecht
Vom Subventionsrecht ist das europäische Beihilferecht. Details hierzu sind auf folgender Seite zu finden: [[EUBeihilfeR europäisches Beihilferecht]].
Deletions:
- Ohne marktmäßige Gegenleistung
- An eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts
- Zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks
In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionslesitung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den „Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“ enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentlichen Recht. anzuweden, weil der jeweilige Bescheid von der Behörde eine Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG darstellt. Die s
Additions:
======Subventionsrecht======
((1)) Begriff
Ein einheitlicher Begriff der subvention ląssst sich nur schwer finden. Aber es besteht Einigkeit darüber dass von einer Subvention die Rede ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Leistung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung
- Ohne marktmäßige Gegenleistung
- An eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts
- Zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks
Zu den Einzelnen Kriterien ist zu sagen, dass eine **Leistung** in aller Regel in Geld erfolgt, es sind aber auch andere Formen denkbar. Das Kriterium **ohne marktmäßige Gegenleistung** soll sicherstellen, dass dem Subventionsgeber (Staat) kein unmittelbarer Vorteil zu kommt. Dieses Merkmal dient ebenso zur Abgrenzung zur staatlichen Auftragsvergabe. Das Kriterium der **Privatperson** ist dann erfüllt, wenn Zahlungen nicht innerhalb des staatlichen Haushalts erfolgen.
Als ein letztes Kriterium muss die Subvention einem **öffentlichen Zweck dienen**. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Staat ernstlich gewollt ist in den Wirtschaftsverkehr einzugreifen. Dies kann vor allem bei den Gründen nach § 12 Abs. 2 StWG der Fall sein.
((1)) Rechtsgrundlage
In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionslesitung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den „Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“ enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.
((1)) Rechtsverhältnis Subventionsnehmer und Subventionsgeber
Wie bereits oben erwähnt, bedürfen Subventionsgewährungen keiner gesetzlichen Regelung, sind aber trotzdem rechtliche Vorgänge. Demnach entsteht zwischen dem Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber ein Rechtsverhältnis. Dies kann **öffentlich- rechtlich** oder **privat-rechtlicher** Natur sein.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentlichen Recht. anzuweden, weil der jeweilige Bescheid von der Behörde eine Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG darstellt. Die s
((1)) Rückforderung von Subventionen
---
((1)) Begriff
Ein einheitlicher Begriff der subvention ląssst sich nur schwer finden. Aber es besteht Einigkeit darüber dass von einer Subvention die Rede ist, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Leistung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung
- Ohne marktmäßige Gegenleistung
- An eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts
- Zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks
Zu den Einzelnen Kriterien ist zu sagen, dass eine **Leistung** in aller Regel in Geld erfolgt, es sind aber auch andere Formen denkbar. Das Kriterium **ohne marktmäßige Gegenleistung** soll sicherstellen, dass dem Subventionsgeber (Staat) kein unmittelbarer Vorteil zu kommt. Dieses Merkmal dient ebenso zur Abgrenzung zur staatlichen Auftragsvergabe. Das Kriterium der **Privatperson** ist dann erfüllt, wenn Zahlungen nicht innerhalb des staatlichen Haushalts erfolgen.
Als ein letztes Kriterium muss die Subvention einem **öffentlichen Zweck dienen**. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Staat ernstlich gewollt ist in den Wirtschaftsverkehr einzugreifen. Dies kann vor allem bei den Gründen nach § 12 Abs. 2 StWG der Fall sein.
((1)) Rechtsgrundlage
In erster Linie bildet die Grundlage für eine Subventionslesitung ein Bewilligungsbescheid oder eine Abrede zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsnehmer. Im Zusammenhang mit diesen Grundlagen stellt sich die Frage, ob dieser einer gesetzlichen Grundlage bedürfen oder die tatsächliche Verfügung von finanziellen Mitteln ausreicht. Entsprechend Art. 20 III GG ,der den „Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes“ enthält müsste eine gesetzliche Grundlage auch im Subventionsrecht gegeben sein. Dies wird aber regelmäßig von der Rechtsprechung abgelehnt und damit begründet, dass der Staat im Falle einer Subvention eine Leistung erbringt und nicht in die Rechte seiner Bürger eingreift. Demzufolge ist das tatsächliche Vorhandensein von finanziellen Mittel ausreichend. Hiervon sollen solche Subventionen ausgenommen sein, die besonders in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen.
((1)) Rechtsverhältnis Subventionsnehmer und Subventionsgeber
Wie bereits oben erwähnt, bedürfen Subventionsgewährungen keiner gesetzlichen Regelung, sind aber trotzdem rechtliche Vorgänge. Demnach entsteht zwischen dem Subventionsnehmer und dem Subventionsgeber ein Rechtsverhältnis. Dies kann **öffentlich- rechtlich** oder **privat-rechtlicher** Natur sein.
In erster Linie ist für das Subventionsverhältnis das öffentlichen Recht. anzuweden, weil der jeweilige Bescheid von der Behörde eine Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG darstellt. Die s
((1)) Rückforderung von Subventionen
---