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Subsidaritätsprinzip

allg. Informationen


A. Allgemeines

Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Hinter diesem ist zu verstehen, dass die Union erst dann taetig werden darf, wenn sich die Ziele der jeweiligen Massnahme auf der Ebene der Mitgliedsstaaten weder zentral noch lokal oder auf regionaler Ebene verwirklichen lassen. Der Grund hierfuer ist darin zu sehen, dass diese Ziele, wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkung auf der Unionsebene, besser zu erreichen sind. ( "Ob der Massnahme"). Der Sinn und Zweck dieses Prinzips ist darin zu sehen, dass ein eurpaeischer Zentralismus verhindert werden soll und die Entscheidungsprozesse staerker regionalisiert werden sollen. Insbesondere soll dieses kulturelle, traditionelle und historische nationale Unterschiede erhalten und Nationalitaeten und Gewohnheiten schuetzen.
Die oben genannten Aspekte, fuer die ausschliessliche Zustaendigkeit, werden nochmals ausdruecklich in der Neufassung, also im Art. 5 Abs.3 EUV betont.

B. Anwendungsbereich

Anwendung findet dieses vorallem in dem Bereich der geteilten Zustaendigkeit. Naehere Hinweise zu den jeweiligen Bereichen der geteilten Zustaendigkeit sind im Art. 4 EUV zu enthalten. Demgegenueber ist das Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Union fuer den vorliegenden Sachverhalt eine ausschliesliche Zustaendigkeit besitzt. Welche Bereiche dies sind, ist dem Art. 3 EUV zu entnehmen.

C. Wirkung und Rechtsfolge

Im folgenden soll naeher auf die Folgen von diesem Prinzip eingegangen werden. Eine erste Folge ist darin zu shen, dass dieses Prinzip nicht das Ziel verfolgt, der Union vorhandene Kompetenzen zu entziehen, indem es diese den Mitgliedsstaat zuweist. sondern dieses versucht die Ausuebung der vorhandenen Kompetenzen zwsischen den Mitgliedsstaaten und der Union zu konditionieren. Zudem handelt es sich bei der Subisdaritaet um ein dynaisches Konzept, sodass das es von der jeweiligen Situation abhaengig zu machen ist, ob die Taetigkeit der Union im Rahmen iherer Befugnisse zu erweitern ist oder ob diese einzuschraenken oder sogar einzustellen ist, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Hier ist wiederum zu beachten, dass nicht die Ausweitung oder Beschreankung der vorhandenen Kompetenzen der Union gemeint ist, sondern die Ausweitung oder Berschraenkung iherer Taetigkeit im Rahmen der vorhandenen Kompetenzen.
Weiterhin folgt aus dem Subsidaritaetsprinzip, dass die Union selbst bei einer geteilten Zustaendigkeit erst bei Vorliegen der folgenden zwei Voraussetzungen taetig werden darf. Erstens muss eine fehlende Effiziens mitgliedsstaatlichen handelns vorliegen und zweitens ist erforderlich, dass das europaeische Handeln einen Mehrwert als Ergebnis aufweist. Was genau unter den genannten Voraussetzungen zu verstehen ist, kann der folgenden Grafik entnommen werden.

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Fuer denb Fall, dass die Unionsorgane taetig werden, koennen sich diese an konkretisieete Leitlinien orientieren. Dies sind folgende:

  • betreffende Bereiche weisen transnationale Aspekta auf, die durch die Mitgliedsstaaten nicht genuegend geregelt werden koennen
  • alleinige Massnahme der Mitgliedsstaaten oder fehlende Massnahme auf der Unionsebene, die gegen die Anforderungen der Vertraege verstossen wuerden oder das Interesse der Mitgliedsstaaten, in sonstiger Weise erheblich beeintraechtigen
  • Massnahme auf der Unionsebene bringen Vorteile

Aufgrund der bereits getroffenen Aussagen, stellt sichim folgenden die Frage, darf die Union nach dem Subsidaritaetsprinzip bei einer geteilten Zustaendigkeit ueberhaupt taetigt werden darf ? Im Rahmen dieser Frage ist zu beruecksichtigen, dass sich beim Subsidaritaetsprinzip das "Ob" mit dem "Wie?" vermischt, weil es nicht nur bei der Zulaessigkeit des Handelns ansetzt, sondern auch bei der Ausgestaltung der zu ergreifenden Unionsmassnahme. Diese Erlaeuterungen lassen sich zudem aus Art. 5 Abs.3 Uabs.1 EUV herleiten, welcher sich auf die Effektivitaet der Ziel- und Aufgabenverwirklichung bezieht. Demzufolge kommt es zu Ueberschneidungen mit dem Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit.




vgl. dazu: Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 79 - 83


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