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Allgemeines Schadensrecht


Das in §§ 249 ff. BGB geregelte, allgemeine Schadensrecht findet grundsätzlich für alle Arten von Schadensersatzansprüchen Anwendung. Für den Prüfungsaufbau eines zivilrechtlichen Falles ist das Schadensrecht dabei dahingehend zu verstehen, dass nach Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen "dem Grunde nach" oder mit anderen Worten des haftungsbegründenden Tatbestands jeweils die Frage des Anspruchs "dem Umfang nach" zu klären ist (haftungsausfüllender Tatbestand).

Dabei kann das allgemeine Schadensrecht nicht zu einer einzelnen Regel oder Vorschrift reduziert werden. Die Beantwortung der Frage, inwiefern ein dem Grunde nach zustehender Anspruch auch tatsächlich und im konkreten Umfang Zahlungsverpflichtung ergibt, muss sorgfältig in mehreren Schritten erfolgen. In vielen Fällen sind einige dieser - nachstehend genannten - Schritte irrelevant oder unproblematisch. Die Lösung aller wichtigen Fallkonstellationen kann zuverlässig nur dann erfolgen, wenn all diese Punkte beachtet werden.

Folgende Schritte sind bei Ermittlung des konkreten Umfangs eines Schadensersatzanspruchs vorzunehmen - dargestellt in Form der zu beantwortenden Fragen:
  • ist beim Anspruchsteller ein Schaden feststellbar? Welchen Umfang hat dieser Schaden? (oder genauer: ist das, was der Anspruchsteller geltend macht, vom Schadensumfang im rechtlichen Sinne erfasst?)
  • ist die Art und Weise des Schadensersatzes, wie er geltend gemacht wird, nach §§ 249 ff. BGB auch so vorgesehen? (Naturalrestitution oder Wertausgleich)
  • ist der Schaden überhaupt und in diesem konkreten Umfang dem Anspruchsgegner zuzurechnen? (Kausalität, Mitverschulden etc.).

Diese einzelnen Punkte sind nun näher zu erläutern.

A. Schaden
Die Frage, ob ein Schaden vorliegt, wird in allen verfügbaren recht konfus behandelt. Es ist richtig, dass sie mit folgenden Punkten zusammenhängt:
  • dem Begriff des Schadens
  • der Differenzhypothese (= sog. natürlicher Schaden oder Schaden im natürlichen Sinne)
  • dem Schaden im normativen Sinne und damit verbunden mit Berücksichtigung von weitergehenden Nachteilen oder Anrechnung von Vorteilen

Eine lineare Durchprüfung der oben genannten Begriffe nacheinander ergibt allerdings keinen Sinn. Um einen ersatzfähigen Schaden anzunehmen, müssen nicht etwa all diese Punkte vorliegen. Vielmehr gehört zur Definition des Schadens zum einen die Differenzhypothese, zum anderen die entsprechenden normativen Korrekturen.

1. Unfreiwillige Einbuße
Es ist vielmehr zunächst nach der Schadensdefinition zu fragen, also der unfreiwilligen Einbuße. Liegt eine solche vor, haben wir es mit einem Schaden zu tun. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Anwendung der Differenzhypothese (Differenzmethode) ergibt, dass ein Nachteil zwischen der hypothetischen (wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre) und wirklichen Situation gegeben ist. Aber nicht nur dann - die normative Korrektur des Schadensbegriffs kann sich dahingehend auswirken, dass auch weitergehende Nachteile zu berücksichtigen sind, die an sich kaum etwas mit dem schädigenden Ereignis zu tun haben.

Beispiel:
Infolge eines Unfalls an einer Baustelle, bei dem ein Nachbarhaus beschädigt wurde, kommt durch ein Loch in der Wand ein Gegenstand zum Vorschein, der durch die Bauarbeiter anschließend gestohlen wird.

Unter den Begriff einer unfreiwilligen Einbuße fallen grundsätzlich keine Aufwendungen, weil ihr wesentliches Merkmal die Freiwilligkeit ist. Dennoch erkennt die Rechtsprechung in manchen Fallkonstellationen die (nutzlosen) Aufwendungen als Schaden an - sofern sie vom Schutzzweck der den Schadensersatzanspruch begründenden Norm erfasst werden (z. B. negatives Interesse bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen o. ä.). Darüber hinaus können Aufwendungen als Schaden angesehen werden, wenn sie zur Beseitigung der Rechtsgutverletzung getätigt wurden und aus Sicht des Betroffenen für erforderlich gehalten werden durften.

Beispiel:
Eine Mutter bezahlt einen Detektiv, damit dieser den Aufenthaltsort der durch den Vater entführten Kinder ermittelt.

Insgesamt sind also innerhalb der Frage einer Einbuße sowohl die Differenzmethode, wie auch hilfsweise die normative Erweiterung auf weitergehende Nachteile und - in Ausnahmefällen - auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis zu berücksichtigen.

2. Berücksichtigung von Vorteilen
Die normative Korrektur ist nicht nur hinsichtlich der Nachteile, sondern auch in Bezug auf eventuelle Vorteile im Zusammenhang mit dem Schaden zu berücksichtigen. Darin zeigt sich, dass die Frage nach dem "normativen Schaden" in logischer Hinsicht unterschiedliche Folgen für die Fallprüfung hat: die weiter als der "normale" Schaden reichenden Nachteile wurden bereits oben erwähnt. In negativer Hinsicht ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass eventuelle (auch mittelbare) Vorteile aus dem schädigenden Ereignis den Schadensumfang mindern.

B. Art und Umfang des Ersatzes
Der Schaden ist nach den Regeln der §§ 249 ff. BGB zu ersetzen. Dies bedeutet zunächst zwei grundlegend unterschiedliche Wege zur Befriedigung des Anspruchstellers:
  • die Naturalrestitution,
  • die Entschädigung in Geld.
Dabei genießt die erstgenannte Methode Vorrang.

1. Naturalrestitution
Sofern die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands noch möglich ist, kann Naturalrestitution verlangt werden. § 249 BGB stellt allerdings klar, dass dies nicht zwingend bedeuten muss, dass ich meinem Unfallgegner die Reparatur meines Fahrzeugs anvertrauen muss, wenn er Klempner oder Buchhalter ist. Naturalrestitution ist auch in der Form möglich, dass eine zur Wiederherstellung des Zustands (insb. durch einen Fachmann) erforderliche Summe gezahlt wird. Dies ist insbesondere unter den Voraussetzungen des § 249 II BGB und des § 250 BGB möglich.

Entscheidend ist an dieser Stelle, dass die Geldzahlung im Rahmen der Wiederherstellung nicht mit der Geldentschädigung nach § 251 BGB zu verwechseln ist. In den §§ 249 II und 250 BGB soll die Wiederherstellung des vorherigen Zustands erfolgen - allerdings nicht durch den Schädiger, sondern lediglich auf seine Kosten. Eine Geldentschädigung ist nur dann möglich, wenn Naturalrestitution aus irgendeinem Grund nicht funktioniert - sie ist unmöglich oder nicht ausreichend. Entscheidet sich der Geschädigte, die Wiederherstellung vom Geld des Schuldners nicht durchzuführen, so ist dies je nach verletztem Rechtsgut zulässig (Beschädigung einer Sache - Reparaturkosten auf Gutachtenbasis) oder nicht (fiktive Behandlungskosten bei Körperverletzung).

2. Entschädigung in Geld
In manchen Fällen erachtet das Gesetz die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes für nicht sinnvoll. In diesen Fällen soll an Stelle der Wiederherstellung eine Geldentschädigung treten. Details regeln §§ 251 - 253 BGB

C. Zurechnung
Auch im haftungsausfüllenden Tatbestand (ebenso wie im haftungsbegründenden) stellt sich die Frage der Zurechnung des Schadens dem Schädiger. Dabei können unter dem Stichwort "Zurechnung" mehrere Probleme zusammengefasst werden:
  • das Problem der Kausalität - wobei auch hier nicht nur die conditio sine qua non-Formel relevant ist, sondern auch die Adäquanz und Schutzzweck der Norm zu beachten sind;
  • das in § 254 BGB geregelte Mitverschulden (bzw. genauer die Mitverursachung);
  • eventuelle Anrechnung von Vorteilen (wobei sie nach der hier vertretenen Ansicht zum Prüfungsaufbau bereits oben, beim Schadensbegriff erläutert wurde).







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