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Rechtliche Grundlagen der polnischen Energiewirtschaft


A. Einführung

Aufgrund der zunehmenden Relevanz der leitungsabhängigen Energieversorgung und die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen entwickelte sich in Polen eine vielseitige verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Verflechtung von Vorschriften. Dabei stellen diese weder ein geschlossenes noch ein widerspruchsfreies Konzept dar. Die Ursache hierfür besteht darin, dass diese Vorschriften zum einem aus unterschiedlichen Zeiten stammen und zum anderem auf verschiedene Zielvorgaben beruhen.
Folglich wird es im Folgenden nicht ausreichen nur die nationalen Vorschriften näher zu beleuchten, sondern es wird auch auf die europarechtlichen Vorgaben detaillierter einzugehen sein. Aufgrund der Komplexitaet der Rechtsgrundlagen koenne diese an dieser Stelle nur ueberblickartig behandelt werden.

B. Europarechtliche Bestimmungen

1. Vorgaben durch das dritte Richtlinienpaket

a. Allgemeines

Grundlage für das dritte Richtlinienpaket bildet die Mitteilung der europäischen Kommission vom 10. 01. 2007.[1]
Inhaltlich dient diese Mitteilung als taktische Analyse und gewährt einen Überblick über das Maßnahmenpaket für die europäische Energiepolitik. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem eine konkrete Verwirklichung des Binnenmarktes, die Bekämpfung von Energieversorgungsmangel durch eine Energieverbrauchercharta sowie die Gewährleistung einer sicheren Versorgung mit Energie als auch eine Reduzierung der Treibhaus-gasemissionen und schließlich die technologischen Entwicklungen im Energiebereich. Diese Mitteilung wird durch die Mitteilung vom 10. November 2010 aktualisiert. Durch die Mitteilung wurde festgestellt, dass die EU ihre in der Mitteilung von 2007 festgelegten Ziele bis 2020 nicht erreichen wird. Aus diesem Grund sind die hierfür dienenden Mechanismen neu zu bestimmen. Die Mitteilung von 2010 soll hierbei behilflich sein, indem diese die Energiestrategie der europäischen Kommission bis 2020 beschreibt.[2]
Um die in den oben dargestellten Mitteilungen enthaltenen Strategien und Ziele zu verwirkli-chen, verabschiedete die Kommission am 18. Dezember 2009 ein Richtlinienpaket. Dieses besteht aus zwei Richtlinien und drei Verordnungen. Konkrete Ziele dieses Paket sind, dass die Verbraucherrechte gestärkt werden und jeder von der Grundversorgung erfasst wird. [3]

b. Stromrichtlinie 2009/72/EG und Gasrichtlinie 2009/73/EG

Im Jahr 2011 fand die Kommission heraus, dass weder der Elektrizitätsbinnenmarkt noch der Gasbinnenmarkt problemlos funktionieren. Aufgrund der Feststellung entschloss sich die Kommission, die Vorschriften für diese beiden Märkte innerhalb des dritten Richtlinienpakets zu erneuern. Durch die jeweiligen Neuregelungen dieser beiden Märkte soll ein fairer Wettbewerb und ein angemessener Schutz der Verbraucher sichergestellt werden. Im Elektrizitätsbinnenmarkt wurde hierfür die Richtlinie 2009/72/EG von dem europäischen Parlament und dem Rat am 13. Juli 2009 erlassen. Durch diese Richtlinie wird die RL 2003/54/EG aufgehoben. Inhaltlich bestimmt diese Richtlinie für die gesamte Wertschöpfungskette der Energie gemeinsame Vorschriften. [4]
Für den Gasbinnenmarkt hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2009/73/EG erlassen. Durch diese Richtlinie wird die RL 2003/55/EG aufgehoben. Sie umfasst die gesamte Wertschöpfungskette im Bereich Erdgas. Vordergründig gilt sie für Erdgas, verflüssigtes Erdgas (LNG), Biogas und Gas aus Biomasse.[5]

c. Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen [6]

Ferner beinhaltet das dritte Richtlinienpakets die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen. Diese Verordnung bestimmt gemeinsame Regelungen für Erdgasfernleitungsnetze, Speicheranlagen für Erdgas sowie Speicheranlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Speicheranlagen). Gegenstand dieser Regelungen bilden Bedingungen für den Zugang zu den Gasnetzen sowie Netzzugangstarife.[7]

d. Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel [8]

Im Bereich des Strombinnenmarktes sind nach wie vor Wettbewerbshindernisse vorhanden. Damit diese Hindernisse beseitigt werden können, hat das europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassen. Im Kern der Verordnung werden Rahmenregelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel bestimmt. Durch diese Regelungen soll der Wettbewerb auf dem Strombinnenmarkt verbessert und die Harmonisierung gefördert werden. Um dies zu erreichen sieht die Verordnung vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Zertifizierung erhalten und ein europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO (Strom)) gegründet wird. [9]

e. Verordnung zur Gründung von Agenturen zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden [10]

Schließlich sieht das dritte Richtlinienpaket durch die Verordnung (EG) Nr. 713/209 vor, dass eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet wird. Diese Agentur soll die innerstaatlichen Behörden dahin gehend unterstützen, dass die dort wahrzunehmenden Aufgaben auf Gemeinschaftsebene leichter erfüllt werden können. Ebenso sollen die Maßnahmen der jeweiligen nationalen Behörde koordiniert werden, vorausgesetzt dies ist erforderlich. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden bildet eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen zu allen Fragen in Verbindung mit den Aufgaben der Energieregulierungsbehörden sowie die Mitwirkung an der Entwicklung von Netzkodizes im Bereich Elektrizität und Gas als auch die Entscheidungsbefugnis bezüglich der grenzüberschreitende Infrastrukturen und schließlich die Festlegung von Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der geltenden Regelung. [11]

2. Vorgaben durch die Richtlinie 2009/28/EG [12]

Ferner ist die Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009 als rechtliche Grundlage für die polnische Energiewirtschaft von Bedeutung.
Bevor die Richtlinie im Dezember 2008 verabschiedet wurde, bestanden auf europäischer Ebene eine Richtlinie zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie eine Richtlinie zur Förderung erneuerbaren Energien im Verkehrssektor. [13]
Gegenüber diesen basiert die jetzige Richtlinie auf zwei Rechtsgrundlagen. Zum einem basiert diese auf der Umweltkompetenz nach Art. 192 AEUV und zum anderen auf dem Art. 114 AEUV. [14]
Ferner legt diese einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung der Erneuerbaren Energien im Sektor, Strom, Wärme, Kälte und Verkehr fest. Durch diesen Rahmen soll der Anteil der erneuerbaren Energien bis 2020 deutlich erhöht werden, um die Treibhausgasemissionen zu verringern. [15]
Darüber hinaus beinhalten Art. 13 und Art. 14 EE-RL 2009 Vorgaben für verwaltungstechnische Fragen. Als einen weiteren Bestandteil regelt Art. 16 EE-RL 2009 Vorgaben für die Stromnetzanschlüsse. Schließlich regelt Art. 17 EE-RL 2009 Voraussetzungen für die ökologische Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen, (definiert in Art. 2 lit. h EE-RL 2009), und Biokraftstoffen, (definiert in Art. 2 lit. i EE-RL 2009.)

3. Vorgaben durch die Richtlinie 2012/27/EU [16]

Am 25. Oktober 2012 hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2012/27/EU erlassen. Die Richtlinie ist am 4. Dezember 2012 in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit diese in nationales Recht umzusetzen. In der neuen Richtlinie, sind umfangreiche Energieeffizienzaktivitäten vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen bzw. müssen. Die EnE-RL 2012 behandelt den überwiegenden Teil der Energiewertschöpfungskette, von der Energieumwandlung über die Verteilung bis hin zur Energieverwendung. Im Einzelnen besteht diese aus den folgenden vier Teile:

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/RechtlicheGrdlpolnEnergiewirtschaft/AufbauRL1.png)

C. Nationale Vorschriften

1. Verfassung der Republik Polen (VRP) (17)

a. Allgemeines

Als erste und wichtigste Rechtsgrundlage ist die polnische Verfassung zu nennen. Diese Relevanz basiert auf der Tatsache, dass die wichtigsten Vorschriften eines demokrartischen Rechtsstaates, auf welchen die gesamte Staatsordnung sowie das Rechtssystem basieren, sind in der Verfassung zu finden. Konkret für Polen ist es die Verfassung 2. 4. 19971997. Im Art. 8 VRP bestimmt diese, dass sie das höchste Recht der Republik Polen ausmacht. Die eben genannte Verordnung setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Zu den wichtigsten Kapiteln zählen:


  • Kapitel 2 - Freiheiten, Recht und Pflichten des Menschen und des Staatsbürgers, Allgemeine Grundsätze
  • Kapitel 3 - Rechtsquellen
  • Kapitel 4 - Der Sejm und der Senat
  • Kapitel 5 - Der Präsident der Republik Polen
  • Kapitel 6 - Der Ministerrat und die Regierungsverwaltung
  • Kapitel 7 - Die örtliche Selbstverwaltung
  • Kapitel 8 - Gerichte und Gerichtshöfe
  • Kapitel 9 - Organe der staatlichen Kontrolle und des Rechtsschutzes
  • Kapitel 12 - Änderung der Verfassung

b. Relevanz der Verfassung im Energiebereich - im Allgemeinen

Auch wenn diese keinen direkten Bezug zu den Bereichen der Energiewirtschaft aufweist, ist diese dennoch aufgrund ihrer Position in der Normenordnung als auch aufgrund ihres Inhalts für die Energiewirtschaft relevant. Aus den oben genannten Gründen wird im Folgenden speziell auf die Stellung der Energieversorgung, die Grundrechtsberechtigung der Energieversorgungsunternehmen und abschließend auf die einzelnen bedeutsamen Grundrechte einzugehen sein.

c. Bedeutung der einzelnen Grundrechte aus der Verfassung für den Energiebereich

Bevor auf die Relevanz der einzelnen Grundrechte für den Energiebereich näher einzugehen ist, sind in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen zu klären:

  • Welche Stellung hat die Energieversorgung?
  • Sind die Energieversorgungsunternehmen grundrechtsberechtigt?
  • Die einzelnen Grundrechte im Überblick

aa. Welche Stellung hat die Energieversorgung?

Ausgangspunkt für die Beantwortung der ersten Frage bildet das berechtigte Interesse einen Rechtsrahmen für die Wirtschaftstätigkeiten zu begründen, welcher ein unlauteres Handeln verhindert oder berichtigt. Hierdurch soll eine Befriedigung einzelner Bedürfnisse der Gesellschaft sichergestellt werden bzw. wenn sich die Folgen der unlauteren Handlungen in dem Bereich befinden, in welchem der Staat tätig werden muss. Dieser Rechtsrahmen umfasst sowohl Bestimmungen, welche die negativen Folgen des unlauteren Handelns der Konkurrenten untereinander betreffen. Als auch die Nachteile der unlauteren Handlung in der Beziehung zum Verbraucher.
Rechtliche Grundlage für dieses berechtigte Interesse findet sich in Art. 1 VRP, wonach die Republik Polen das Gemeinschaftsgut aller Staatsbürger ist. Zusätzlich hierzu wird dieses Interesse durch die in Art. 2 VRP verankerten Grundprinzipien des Rechts - und Sozialsstaatsprinzips begründet. Entsprechend diesen Grundprinzipien geht das Gemeingut und das Gemeinschaftsinteresse den Interessen des Einzelnen vor.
Ergänzend zu den eben genannten Grundsätzen sind im Zusammenhang mit vielen Steuerungs- und Aufsichtsbefugnissen des Staates im Verhältnis zur Energiewirtschaft auch die Folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen hinsichtlich der Einordnung der Energiewirtschaftsregulierung von Bedeutung. So hat der Staat nicht nur das Ziel die Grundrechte und Freiheiten sicherzustellen, sondern nach Art. 5 VRP gehören zu den Zielen des Staates auch die soziale Gerechtigkeit wie auch der Umweltschutz. Bei deren Realisierung hat der Staat entsprechend dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu handeln. In diesem Zusammenhang haben sich zwei Ansichten herausgebldet. Nach der ersten Ansicht gehört es grundsätzlich zu den staatlichen Zielen die Sicherstellung von grundlegenden, gemeinnützigen Dienstleistungen. Ebenso soll hiervon auch die "sichere, ununterbrochene und preiswürdige Energieversorgung erfasst sein."
Entsprechend dieser Ausführung führt die Staatszielbestimmung der Sozialstaatlichkeit dazu, dass die Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung zu den Aufgaben des Staates zählt. Etwas anderes ergibt sich aus der zweiten Ansicht (Literatur), auch wenn diese wenig Inhalt zu dieser Thematik aufweist, so lässt diese eine Zuteilung der Energieversorgung als staatliche Aufgabe, aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelungen, nicht zu.
Unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten hat der Staat einige Aufgaben im Bereich der Energieversorgung zu erledigen. Dies führt wenigstens dazu, dass ein Grundrechtseingriff in den Bereich der Energieversorgungsunternehmen durch die Verfassung akzeptiert wird. Als verfassungmäßige Rechtfertigung kommen folgende Artikel in Betracht:

  • Art. 2 VRP
  • Art. 5 VRP
  • Art. 20 VRP

Allerdings begründen diese keine klare staatliche Zuständigkeit in der Energiewirtschaft, sondern nur dass der Staat lediglich im Gemeinwohlinteresse ordnend durch:

  • Reglementierungsinstrument
  • Planungsinstrument
  • Regulierungsinstrument
  • sonstige Überwachungs- wie auch Kontrollinstrumente eingreift

Bei diesen ist zu beachten, dass deren Gegenstand nicht durch die Verfassung bestimmt wird. Vielmehr wird dieser durch den normalen Gesetzgeber definiert. Somit ist die Gestaltung der staatlichen Kompetenzen im Bereich der Energiewirtschaft der Politik unterworfen, welche sich jedoch an den verfassungsmäßigen Grundprinzipien orientieren muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, solange der Staat seine Instrumente innerhalb des Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzips einsetzt. Sowie die verfassungsrechtlichen Schranken für die Eingriffe in die Rechte und Freiheiten der privaten Wirtschaftsteilnehemer berücksichtigt werden, gelten diese als vereinbar mit der Verfassung.
Wird demgegenüber angenommen, dass es sich bei der Energiewirtschaft, aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe, um eine Staatsaufgabe handelt, dann hätte dies erhebliche Folgen auf die Gestaltung der staatlichen Steuerungsinstrumente. Speziell hiervon erfasst wäre der Grundrechtsschutz der Energieversorgungsunternehmen wie auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

bb. Sind die Energieversorgungsunternehmen grundrechtsberechtigt?

Wie die Ausführungen von oben zeigen, ist der Status der Energieversorgung innerhalb der polnischen Rechtslehre noch nicht entschieden. Nur die Verwaltungsrechtslehre weist die Energieversorgung dem Bereich der öffentlichen Aufgaben zu. Dies wird durch kommunale Vorgaben begründet und somit wird die Energieversorgung als Leistung mit gemeinnützigen Charakter angesehen werden, welche vor allem als öffentlich betrachtet werden. Jedoch werden solche Leistungen nicht nur von Einrichtungen erbracht welche zur Verwaltung zählen, sondern auch von solchen, die nicht zur Verwaltung gehören. Deshalb ist im Folgenden die Frage zu klären, ob diese Einrichtungen als Energieversorgungsunternehmen grundrechtsbefugt sind und ob sich diese während der Durchführung ihrer Tätigkeiten auf die Garantie der Wirtschaftstätigkeitsfreiheit berufen können.
Dies Frage ist in zweierlei Hinsicht von Relevanz. Zum einem wenn es um die Bewertung und um die Rechtfertigung von staatlichen Eingriffen in die Energiewirtschaft geht. Zum anderen, wenn es um das wirtschaftliche Tätigwerden der öffentlichen Hand in diesem Bereich geht.
Aufgrund das der Verfassungsgerichtshof diese Frage bezüglich der Energiewirtschaft noch ungelöst gelassen hat, werden im Folgenden vorerst die grundlegenden Erklärungen bzgl. der Grundrechtsbefugniss der Wirtschaftsteilnehmer relevant sein. Hinsichtlich dieser Berechtigung ist zwar in der polnischen Verfassung keine konkrete Regelung enthalten, doch werden die juristischen Personen allgemein als grundrechtsbefugt angesehen. In diesem Bezug wurde allem die Frage der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit dahingehend disputiert, ob diese lediglich den privaten Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs zugute kommt oder ob diese auch die Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Einrichtungen und des Staates erfasst. Resultat dieser Diskussion bilden zwei Aussagen. Nach der ersten Ansicht sind auch öffentliche Unternehmen vom Grundrechtsschutz erfasst. Etwas anderes sagt die zweite Ansicht, nach dieser sind die öffentlichen Unternehmen nicht erfasst. Der letzten Ansicht ist auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt. Dieser ist begründet dies zunächst dadurch, dass die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit nicht sämtlichen Personen, in dem gleichen Umfang zusteht, welche wirtschaftlich tätig sind.
Dies wird auch aus der Formulierung des Art. 20 und 22 VRP gerechtfertigt. Entsprechend dieser Vorschriften betrifft die Freiheit nur natürliche Personen und auch nicht staatliche, juristische Personen und Verbände. Hierbei werden diese dadurch gekennzeichnet, dass ihnen die Erlaubnis zu einer eigenständigen Entscheidung hinsichtlich der folgenden Punkten zusteht:

  • Beteiligung am Wirtschaftsverkehr
  • Umfang der Betätigung
  • Art der Betätigung

Bei der eben dargestellten Freiheitsformel ist darauf zu achten, dass eine Übertragung auf den Staat sowie auf die öffentlichen Einrichtungen nicht erlaubt ist. Hierfür sind zwei Gründe zu nennen. Der erste Grund ergibt sich daraus, dass eine Übertragung auf den Staat bzw. auf die ordentlichen Institutionen, auch wenn seine direkte Beteiligung oder sein indirekter Eingriff in den Wirtschaftsverkehr nicht verneint werden kann, deßhalb nicht in Betracht kommt, weil diese einem von oben abweichenden verfassungsrechtlichen System unterworfen sind. Als zweiter Grund ist die Hauptaufgabe des Staates und der öffentlichen Einrichtungen zu nennen. Diese besteht darin die verfassungsrechtlichen Freiheiten und Grundrechte abzusichern. Gleichzeitig ist es dem Staat sowie den öffentlichen Einrichtungen nicht gestattet aus diesen Garantien Rechte und Berechtigung zu schlussfolgern. Aus diesem Grund gilt für diese unter anderen das Rechtsstaatsprinzip.
Die eben dargestellte Ansicht wird durch den Verfassungsgerichtshof mit der systematischen Auslegung von Art. 20 VRP untermauert. Diese definiert die Wirtschaftsordnung als soziale Marktwirtschaft. Ebenso wird durch diese die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit mit dem Privateigentum direkt und explizit in Verbindung gesetzt.

cc. Die einzelnen Grundrechte im Überblick

Basierend auf den oben erwähnten Aussagen ist zu bemerken, dass die sich aus der Verfassung ergebenden wirtschaftlich bedeutuende Grundrechte und Freiheiten, im Verhältnis zu den privaten Energieversorgungsunternehmen auch ihre Rechtswirkung gegenüber jedem anderen privaten Unternehmer aus einem anderen Wirtschaftszweig entfalten.



2. Zivilgesetzbuch Polens [18]

3. Gesetz über die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit

Eine weitere Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über die Freiheit der Wirtschaftstätigkeit. Dessen Volltext kann hier in der polnischen Fassung nachgelesen werden.

4. Gesetz über das Energierecht von 1997

D. Das neue polnische Energiengesetz

[1] Mitteilung der Kommission an den europäischen Rat und das europäische Parlament, Eine Energiepolitik für Europa, 10.1.2007, Celex-Number: 52007DC0001.
[2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. November 2010: „Energie 2020 - Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“, Celex Number: 52010DC0639R.
[3] Ziele des dritten Richtlinienpakets
[4] Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55–93.
[5] Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94–136.
[6] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36–54.
[7] Erdgasfernleitungsnetze ab 2011.
[8] Verordnung (EG) Nr.714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netz-zugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15–35.
[9] Grenzüberschreitender Stromhandel ab 2011
[10] Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1–14.
[11] Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
[12] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16–62.
[13] Schlögl, SPRW, 49 (51); Lauber/Schenner, ZNER 2009, S. 325 ff.; Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG- Kommentar, Einf., Rn.: 15.
[14] Ehricke, in: Frenz/Müggenborg, EEG-Kommentar, Einf. Rn.: 33.
[15] Schlögl, SPRW S. 49, (S. 51); Lehnert/Vollprecht, ZUR 2009, S. 307.
[16] Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. 11. 2012, S. 1-56.
[17] Konstytuacja Rzeczypospolitej Polskiej z 2.4.1997 (Verfassung der Republik Polen).
(18) Kodeks cywilny z 23. 04. 1964 (polnisches Zivilgesetzbuch)

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