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Schutzmaßnahmen für die vernetzte Digitalindustrie


Letztendlich bleibt das Immaterialgüterrecht für die Bedürfnisse einer – möglicherweise auch grenzüberschreitenden – vernetzten Digitalindustrie unzureichend. Sei es, dass weitgehend nur natürliche Personen Rechtsinhaber sein können und die Selbständigkeit autonomer und selbstlernender Maschinen keine Berücksichtigung findet, sei es, dass keine grenzüberschreitend einheitlichen Schutzrechte entstehen. Daher muss der Betreiber eines vernetzten und autonomen IT- und Maschinensystems durch zusätzliche Maßnahmen die Schwächen des Immaterialgüterrechts ausgleichen. Dazu gehören vor allem:
  • vertragliche Non-Disclosure-Agreements einschließlich Wettbewerbsverboten,
  • Einrichtung technischer Zugangsbarrieren und insbesondere Verschlüsselung von Daten,
  • unmittelbare Löschung nicht mehr benötigter Daten,
  • die durchgängige Kennzeichnung von vertraulichen und/oder geheimen Informationen,
  • fortlaufende Mitarbeiterschulungen zum Umgang mit vertraulichen Daten und technischen Systemen sowie
  • unternehmensinterne Compliance zur Verhinderung oder Beseitigung von Rechtsverstößen.

Abbildung: Unternehmensinterne Schutzmaßnahmen

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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller

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