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Digitale und vernetzte Produktion und das Urheberrecht


Die digitale Produktion kann an urheberrechtlich relevanten Leistungen allenfalls Daten hervorbringen. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz dieser Daten ist, dass sie eine geistig-persönliche Schöpfung darstellen (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Ausgeschlossen ist urheberrechtlicher Schutz für die einzelnen originär generierten Daten; ihnen fehlt es an ausreichender Schöpfungshöhe oder Persönlichkeit. Geschützt sein können dagegen
  • Zusammenstellungen von Daten durch das intelligente IT- und Maschinensystem als selbst erzeugtes Computerprogramm/Software (§ 69a UrhG), Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG), Datenbank (§ 87a ff. UrhG) (s. dazu näher hier) oder als ungenannte Werkart, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht werden;
  • Datenfolgen als Ergebnis eines geschützten Datenerzeugungsverfahren durch ein intelligentes IT- und Maschinensystem, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht werden; möglich wären z.B. technische und wissenschaftliche Darstellungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder sog. Multimedia-Werk.
Zudem können technische Schutzvorrichtungen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Daten nach §§ 95a ff. UrhG oder als Softwarepatent immaterialgüterrechtlichen Schutz genießen.

Abbildung: Urheberrechtlicher Schutz von Daten

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein urheberrechtlicher Schutz von Arbeitsergebnissen in vernetzter Digitalindustrie ausschließlich in Betracht kommt für
  • Computerprogramme,
  • Datenbankwerkstrukturen,
  • Datenfolgen, wenn sie z.B. als technische oder wissenschaftliche Darstellungen oder Multimediawerke die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen,
  • Datenbanken in Form eines ergänzenden Leistungsschutzrechts und
  • ergänzend technische Schutzmaßnahmen zum Schutz gegen Umgehungen für diese Werke.
Dabei spielt es nach derzeitiger urheberrechtlicher Dogmatik keine Rolle, ob die digitalindustriellen IT- und Maschinensysteme nur abgeleitet aufgrund ihrer vorherigen Programmierung oder originär als intelligentes, selbstlernendes System erstellt. Denn auch im zweiten Fall ginge man derzeit von einer Zuordnung des geschaffenen Werks zu der hinter dem Systemeinsatz stehenden Person.

Abbildung: Urheberrechtlicher Schutz von Arbeitsergebnissen in vernetzter Digitalindustrie


Unterkapitel zu diesem Thema


A. Umfang der Rechte

B. Inhaber der Rechte

C. Urheberrechtliches Anspruchssystem

D. Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung

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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller

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