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Digitale und vernetzte Produktion und das Urheberrecht
Die digitale Produktion kann an urheberrechtlich relevanten Leistungen allenfalls Daten hervorbringen. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz dieser Daten ist, dass sie eine geistig-persönliche Schöpfung darstellen (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Ausgeschlossen ist urheberrechtlicher Schutz für die einzelnen originär generierten Daten; ihnen fehlt es an ausreichender Schöpfungshöhe oder Persönlichkeit. Geschützt sein können dagegen
- Zusammenstellungen von Daten durch das intelligente IT- und Maschinensystem als selbst erzeugtes Computerprogramm/Software (§ 69a UrhG), Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG), Datenbank (§ 87a ff. UrhG) (s. dazu näher hier) oder als ungenannte Werkart, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht werden;
- Datenfolgen als Ergebnis eines geschützten Datenerzeugungsverfahren durch ein intelligentes IT- und Maschinensystem, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht werden; möglich wären z.B. technische und wissenschaftliche Darstellungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder sog. Multimedia-Werk.
Abbildung: Urheberrechtlicher Schutz von Daten
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein urheberrechtlicher Schutz von Arbeitsergebnissen in vernetzter Digitalindustrie ausschließlich in Betracht kommt für
- Computerprogramme,
- Datenbankwerkstrukturen,
- Datenfolgen, wenn sie z.B. als technische oder wissenschaftliche Darstellungen oder Multimediawerke die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen,
- Datenbanken in Form eines ergänzenden Leistungsschutzrechts und
- ergänzend technische Schutzmaßnahmen zum Schutz gegen Umgehungen für diese Werke.
Abbildung: Urheberrechtlicher Schutz von Arbeitsergebnissen in vernetzter Digitalindustrie
Unterkapitel zu diesem Thema
A. Umfang der Rechte
B. Inhaber der Rechte
C. Urheberrechtliches Anspruchssystem
D. Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung
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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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