Revision history for RechtderDigitalisierungProdUrhR
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Dabei spielt es nach derzeitiger urheberrechtlicher Dogmatik keine Rolle, ob die digitalindustriellen IT- und Maschinensysteme nur abgeleitet aufgrund ihrer vorherigen Programmierung oder originär als intelligentes, selbstlernendes System erstellt. Denn auch im zweiten Fall ginge man derzeit von einer Zuordnung des geschaffenen Werks zu der hinter dem Systemeinsatz stehenden Person aus.
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//Abbildung: Urheberrechtlicher Schutz von Arbeitsergebnissen in vernetzter Digitalindustrie//
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- Zusammenstellungen von Daten durch das intelligente IT- und Maschinensystem als selbst erzeugtes **Computerprogramm**/Software ({{du przepis="§ 69a UrhG"}}), **Datenbankwerk** ({{du przepis="§ 4 Abs. 2 UrhG"}}), **Datenbank** (§ 87a ff. UrhG) (s. dazu näher [[RechtderDigitalisierungDatenWerkePatenteMarken hier]]) oder als ungenannte Werkart, soweit die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}} erreicht werden;
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- Zusammenstellungen von Daten durch das intelligente IT- und Maschinensystem als selbst erzeugtes **Computerprogramm**/Software ({{du przepis="§ 69a UrhG"}}), **Datenbankwerk** ({{du przepis="§ 4 Abs. 2 UrhG"}}), **Datenbank** (§ 87a ff. UrhG) (s. dazu näher [[RechtderDigitalisierungDatenWerkePatenteMarken#hn_2._Daten_in_und_als_Computerprogramm_Datenbankwerk_oder_Datenbank hier]]) oder als ungenannte Werkart, soweit die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}} erreicht werden;
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Die digitale Produktion kann an urheberrechtlich relevanten Leistungen allenfalls Daten hervorbringen. Voraussetzung für den urheberrechtlichen **Schutz dieser Daten** ist, dass sie eine geistig-persönliche Schöpfung darstellen (vgl. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}}). Ausgeschlossen ist urheberrechtlicher Schutz für die einzelnen originär generierten Daten; ihnen fehlt es an ausreichender Schöpfungshöhe oder Persönlichkeit. Geschützt sein können dagegen
- Zusammenstellungen von Daten durch das intelligente IT- und Maschinensystem als selbst erzeugtes **Computerprogramm**/Software ({{du przepis="§ 69a UrhG"}}), **Datenbankwerk** ({{du przepis="§ 4 Abs. 2 UrhG"}}), **Datenbank** (§ 87a ff. UrhG) (s. dazu näher [[RechtderDigitalisierungDatenWerkePatenteMarken hier]]) oder als ungenannte Werkart, soweit die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}} erreicht werden;
- **Datenfolgen** als Ergebnis eines geschützten Datenerzeugungsverfahren durch ein intelligentes IT- und Maschinensystem, soweit die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}} erreicht werden; möglich wären z.B. technische und wissenschaftliche Darstellungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG oder sog. Multimedia-Werk.
Zudem können **technische Schutzvorrichtungen** zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Daten nach §§ 95a ff. UrhG oder als Softwarepatent immaterialgüterrechtlichen Schutz genießen.
//Abbildung: Urheberrechtlicher Schutz von Daten//
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein **urheberrechtlicher Schutz von Arbeitsergebnissen in vernetzter Digitalindustrie** ausschließlich in Betracht kommt für
- Computerprogramme,
- Datenbankwerkstrukturen,
- Datenfolgen, wenn sie z.B. als technische oder wissenschaftliche Darstellungen oder Multimediawerke die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}} erfüllen,
- Datenbanken in Form eines ergänzenden Leistungsschutzrechts und
- ergänzend technische Schutzmaßnahmen zum Schutz gegen Umgehungen für diese Werke.
Dabei spielt es nach derzeitiger urheberrechtlicher Dogmatik keine Rolle, ob die digitalindustriellen IT- und Maschinensysteme nur abgeleitet aufgrund ihrer vorherigen Programmierung oder originär als intelligentes, selbstlernendes System erstellt. Denn auch im zweiten Fall ginge man derzeit von einer Zuordnung des geschaffenen Werks zu der hinter dem Systemeinsatz stehenden Person.
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=== Unterkapitel zu diesem Thema ===
((1)) [[RechtderDigitalisierungProdUrhRUmfang Umfang der Rechte]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungProdUrhRInhaber Inhaber der Rechte]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungProdUrhRAnspruchssystem Urheberrechtliches Anspruchssystem]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungProdUrhRRechtsdurchsetzung Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung]]
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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller