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Berücksichtigung von Haftungserleichterungen des TMG
Wie bereits hier beschrieben kann es sich bei der Maschinenkommunikation innerhalb vernetzter IT- und Maschinensysteme um ein sog. Telemedium handeln. In diesem Fall können die Haftungserleichterungen, die bei der technischen Erbringung von Telemedien in §§ 7-10 TMG vorgesehen sind, zugunsten der Betreiber dieser Systeme eingreifen.
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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller