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Last edited on 2018-09-12 10:13:52 by PaulK
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Revision [90987]

Edited on 2018-09-10 10:02:49 by PaulK
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Revision [90986]

Edited on 2018-09-10 10:02:04 by PaulK
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Revision [90449]

Edited on 2018-08-20 10:09:26 by PaulK
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Revision [89368]

Edited on 2018-06-30 17:39:21 by PaulK
Additions:
Der Unterschied von {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 GG"}} zu {{du przepis="§ 903 BGB"}} liegt darin, dass für den verfassungsrechtlichen Schutz ein Recht mit **Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter** bestehen muss, die Vorschrift aber keinen eigenständigen Eigentumsgegenstand definiert. Eine solche Definition nimmt {{du przepis="§ 903 BGB"}} für Sachen vor; diese sind aufgrund der Beschreibung des {{du przepis="§ 903 BGB"}} auf jeden Fall gem. {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 GG"}} auch verfassungsrechtlich geschützt. Soweit andere Gesetze für andere Objekte eine vergleichbare Charakterisierung – positive und negative Seite des Rechts – vornehmen, unterfallen auch diese Objekte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz (Bsp. personenbezogene Daten nach dem BDSG; urheberrechtliche Werke gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}}). Alle anderen Rechte über Objekte, die diesen Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter nicht aufweisen, unterfallen dagegen nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.
@@**Für reine Daten fehlt es an einer gesetzlichen Zuweisung eines Alleinnutzungs- und Ausschließungsrechts.**@@
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Der Unterschied von {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 GG"}} zu {{du przepis="§ 903 BGB"}} liegt darin, dass für den verfassungsrechtlichen Schutz ein Recht mit **Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter** bestehen muss, die Vorschrift aber keinen eigenständigen Eigentumsgegenstand definiert. Eine solche Definition nimmt {{du przepis="§ 903 BGB"}} für Sachen vor; diese sind aufgrund der Beschreibung des {{du przepis="§ 903 BGB"}} auf jeden Fall gem. {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 GG"}} auch verfassungsrechtlich geschützt. Soweit andere Gesetze für andere Objekte eine vergleichbare Charakterisierung – positive und negative Seite des Rechts – vornehmen, unterfallen auch diese Objekte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz (Bsp. personenbezogene Daten nach dem BDSG; urheberrechtliche Werke gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}}). Alle anderen Rechte über Objekte, die diesen Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter nicht aufweisen, unterfallen dagegen nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. **Für reine Daten fehlt es an einer gesetzlichen Zuweisung eines Alleinnutzungs- und Ausschließungsrechts.**
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Revision [89367]

Edited on 2018-06-30 17:32:16 by PaulK
Additions:

Eigentum ist nach {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG"}} für den Einzelnen grundrechtlich geschützt. Allerdings bestimmt die Vorschrift nicht, worauf sich das Eigentum beziehen kann oder soll. Daher ist der **verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff** denkbar weit. Er umfasst nach der Rechtsprechung des BVerfG jedes vermögenswerte Recht mit Alleinnutzungs- und Ausschließungsrecht (exemplarisch BVerfGE 112, 107). Damit sind Sachen (vgl. {{du przepis="§ 90 BGB"}}), geistiges Eigentum, Besitzrechte, aber auch vermögensrechtliche Positionen erfasst. Umstritten ist der Eigentumsschutz allerdings für Betriebsgeheimnisse. Allerdings ist der Eigentumsschutz durch {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 GG"}} nicht unbeschränkt, sondern der Gesetzgeber darf durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen den Schutzumfang für alle eigentumsfähigen Objekte definieren.

//Abbildung: Eigentum nach {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 GG"}} und § 903 BGB//

Allerdings befindet sich nicht nur in {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 GG"}} eine Eigentumsverbürgung, sondern als parallele Vorschrift für das Zivilrecht auch einfachgesetzlich in {{du przepis="§ 903 BGB"}}. Auf diesen **zivilrechtlichen Eigentumsbegriff** wird auch bei den strafrechtlichen Eigentumsdelikten Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242, 244 StGB) abgestellt. Nach {{du przepis="§ 903 BGB"}} ist der Eigentumsbegriff wesentlich eingeschränkter. Zwar ist auch hiernach das Eigentum durch das Alleinnutzungs- (positive Seite) und Ausschließungsrecht (negative Seite) geprägt. Aber das zivilrechtliche Eigentum muss sich {{du przepis="§ 903 BGB"}} auf eine Sache beziehen, und das sind nach der Definition des {{du przepis="§ 90 BGB"}} ausschließlich „körperliche Gegenstände“. Aus dieser Begriffsbestimmung lässt sich leicht schließen, dass es auch „unkörperliche Gegenstände“ (vor allem Rechte, strittig für das Vermögen und Unternehmen) geben muss, an denen aber nach {{du przepis="§ 903 BGB"}} kein Eigentum entstehen kann.
Der Unterschied von {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 GG"}} zu {{du przepis="§ 903 BGB"}} liegt darin, dass für den verfassungsrechtlichen Schutz ein Recht mit **Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter** bestehen muss, die Vorschrift aber keinen eigenständigen Eigentumsgegenstand definiert. Eine solche Definition nimmt {{du przepis="§ 903 BGB"}} für Sachen vor; diese sind aufgrund der Beschreibung des {{du przepis="§ 903 BGB"}} auf jeden Fall gem. {{du przepis="Art. 14 Abs. 1 GG"}} auch verfassungsrechtlich geschützt. Soweit andere Gesetze für andere Objekte eine vergleichbare Charakterisierung – positive und negative Seite des Rechts – vornehmen, unterfallen auch diese Objekte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz (Bsp. personenbezogene Daten nach dem BDSG; urheberrechtliche Werke gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 UrhG"}}). Alle anderen Rechte über Objekte, die diesen Alleinnutzungs- und Ausschließungscharakter nicht aufweisen, unterfallen dagegen nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. **Für reine Daten fehlt es an einer gesetzlichen Zuweisung eines Alleinnutzungs- und Ausschließungsrechts.**
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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller


Revision [89366]

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