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Offshore-Windernergieanlage

Offshore Windanlagen sind gemäß § 3 Nr. 9 EEG Windenergieanlagen, die auf See in einer Entfernung von mindestes drei Seemeilen (5,56 km) gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind.

Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen


Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]

Die 12 - Seemeilen- Zone



Ausschließliche Wirtschaftszone

Der Umfang der ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt sich nach Teil V des Seerechtsübereinkommens (SeeRÜ) und ist gemäß Art. 57 SeeRÜ eine Zone, welche sich nicht weiter als 200 Seemeilen von der Basisliníen erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird. [2]
In dieser Zone hat der Küstenstaat besondere Rechte gemäß Art. 56 SeeRÜ. Art. 56 I a SeeRÜ bestimmt, dass diese Zone auch zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind vom Küstenstaat genutzt werden darf.

1. Genehmigungsverfahren

Gemäß § 2 I SeeAnlV bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen die im Geltungsbereich des § 1 II Nr. 1 SeeAnlV liegen, also offshore Windenergieanlagen [3], des Planfeststellungsverfahren.
Die zuständige Behörde für das Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 2 II SeeAnlV das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Allgemein richtet sich das Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 VwVfG, wird allerdings durch die §§ der SeeAnlV modifiziert.[4]

2. Netzanschluss




[1] Fellenberg/Schiller, in Gerstner, Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien, S. 117 (Rn. 152 ff.).
[2] Für mehr Informationen: http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/AWZ.jsp
[3] ZUR 2012, 274, beck - online, B I. Planfeststellungsverfahren für Offshore-WIndenergieanlagen und Seekabel
[4] ZUR 2012, 274, beck - online, B I 1. Zuständigkeit, Verfahren

CategoryEnergierechtLexikon
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