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Offshore-Windernergieanlage

Offshore Windanlagen sind gemäß § 3 Nr. 9 EEG Windenergieanlagen, die auf See in einer Entfernung von mindestes drei Seemeilen (5,56 km) gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind.

Es wird unterschieden, ob eine offshore Windenergieanlage innerhalb der 12 - Seemeilen - Zone oder de deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) errichtet wird [Fellberg/Schiller in Gerstner, Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien Kap. 2, Rn. 152]


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