Nationalparkprojekt Steigerwald
Inhalt:
1. Allgemeine Informationen2. Vergleich der Nationalparkverordnungen
2.1 Standort und Fläche der Nationalparks
2.2 Hauptzweck der Einrichtung der Nationalparks
2.3 Nebenzweck der Einrichtung der Nationalparks
2.4 Nationalparkplan/Pflege- und Entwicklungsplan, Raumordnung
2.5 Verbote
2.5.1 Allgemeine Verbote
2.5.2 Verbote zum Schutz von Tieren und Pflanzen
2.5.3 Verbote des Bauens
2.5.4 Verbote zum Schutz des Bodens
2.6 Ausnahmen der Verbote2.7 Befreiungen
2.8 Ordnungswidrigkeiten
1. Allgemeine Informationen
Das Gebiet des geplanten Nationalpark Steigerwald erstreckt sich über 11.250 Hektar im nördlichen Steigerwald, bei Ebrach, Gerolzhofen und Eltmann und ist geradezu Prädestiniert, um als Nationalpark ausgewiesen zu werden. Er bietet Laubwälder, die sich überwiegend in einem ökologisch hochwertigen Zustand befinden, sowie Wälder die weitestgehend im Staatsbesitz und unzerschnitten sind.
2. Vergleich der Nationalparkverordnungen
Im folgenden Abschnitt werden allgemeine Gesichtspunkte der Nationalparkverordnungen der Nationalparks Steigerwald, Kellerwald-Edersee und Hainich verglichen.
2.1 Standort und Fläche der Nationalparks
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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Der Nationalpark „Steigerwald“ im oberfränkischen Landkreis Bamberg sowie in den unterfränkischen Landkreisen Haßberge und Schweinfurt, soll ein Gebiet mit einer Fläche von etwa 11.250 Hektar umfassen. | Das Gebiet im Landkreis Waldeck Frankenberg südlich des Edersees, welches über eine Größe von ca. 5.724 Hektar verfügt, wird als Nationalpark „Kellerwald-Edersee“ ausgewiesen. | Im Hainich zwischen Kammerforst im Norden, Behringen im Süden, Bad Langensalza im Osten und Mihla im Westen, soll ein Nationalpark mit einer Fläche von ca. 7.600 Hektar eingerichtet werden mit dem Namen Nationalpark „Hainich“. |
2.2 Hauptzweck der Einrichtung der Nationalparks
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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Der Nationalpark bezweckt vornehmlich die bewaldete Landschaft mit Buchen- und Laubmischwäldern der kollinen und submontanen Lagen mit ihren heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tiergesellschaften und ihren natürlichen und naturnahen Waldökosystemen, zu erhalten und das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften zu erhalten. | Unterschutzstellung der natürlichen und naturnahen Ökosysteme, Pflanzen- und Tiergesellschaften sowie Gesteine und Böden im Nationalparkgebiet. Sowie eine natürliche, nur den Umweltfaktoren unterworfene Entwicklung und Dynamik von mindestens 75% von 100% der Fläche. (Prozessschutz) | Den Südteil des Hainich von menschlichen Einflüssen freizuhalten, um somit einen weitgehend ungestörten Ablauf des Naturprozesses sowie die Erhaltung der und Regeneration von naturnahen Waldbeständen zu ermöglichen. |
2.3 Nebenzweck der Einrichtung der Nationalparks
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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1.Zuführung einer vom Mensch unbeeinflussten Entwicklung der bisher forstwirtschaftlich geprägten Teile der Wälder. 2. Erhaltung, Wiederherstellung sowie Fernhaltung von Störungen anderer natürlichen Lebensräumen wie Quellen und Wasserläufe. 3. Erhaltung von Fläche, welche von kulturhistorischen Wert besitzen oder die aus Artenschutzgründen wertvoll sind. 4. Wissenschaftliche Beobachtung der ungestörten Dynamik der Lebensgemeinschaften des Waldes. 5. Bildungs- und Erholungszwecke, soweit es der Schutzzweck es erlaubt. 6. Strukturförderung in seinem Umfeld. 7. Sicherung der Artenvielfalt und Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen- und Tierarten im Sinne der Natura 2000-Richtlinien 79/409 EWG (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43EWG (FFH-Richtlinie) | Soweit mit Schutzzweck vereinbar: 1. Erhaltung oder Wiederherstellung von Lebensräumen bodenständiger Pflanzen- und Tierarten sowie Fernhaltung von Störungen und Förderung der natürlichen Wiederansiedlung von verdrängten Arten. 2. Wiederherstellung oder Erhaltung besonderer Eigenart, Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes. 3. Kulturhistorische und naturgeschichtlich wertvolle Denkmale und Flächen erhalten oder im Rahmen der Möglichkeiten wiederherstellen. 4. Erforschung und Beobachtung der ungestörten Dynamik der Lebensgemeinschaften im Wald. 5. Bildung und Erholung für die Bevölkerung 6. Erhaltung der im Nationalparkgebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und Wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) sowie Schutz der zu schützenden Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie. 7. Positive regionale Entwicklung | Soweit mit dem Schutzzweck vereinbar: 1. umweltschonende naturnahe Erholung. 2. Entwicklung des Fremdenverkehrs. 3. Entwicklung der Umweltbildung. 4. Wissenschaftliche Forschung. 5. Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes bestimmter Lebensraumtypen und Arten. 6. Entwicklung und Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der im Umfeld lebenden Menschen sowie der örtlichen Wirtschaft und des Fremdenverkehrs. 7. Erhaltung der bisherigen Form der Bewirtschaftung der Plenterwälder in den Naturwaldreservaten, nach Vereinbarung zwischen privaten und kommunalen Waldeigentümern der Hainichregion und dem Freistaat Thüringen. |
2.4 Nationalparkplan/Pflege- und Entwicklungsplan, Raumordnung
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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Für das Gebiet ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten, welcher nach Anhörung des Beirats der Genehmigung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit bedarf. Der Plan stellt die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung dar, außerdem beinhaltet er Maßnahmen, die zur Erfüllung des Zwecks nötig sind. Er legt das Wegenetz fest und regelt Art und Umfang des Umganges mit gebietsfremden Arten. Der Nationalparkplan ist bei Bedarf fortzuschreiben. | Der Nationalparkplan wird vom Nationalparkamt nach Anhörung des Nationalparkbeirates, der Träger öffentlicher Belange, angrenzenden Städte und Gemeinden, nach § 29 der Bundesnaturschutz, in der vom 3. April 2002 geltenden Fassung, anerkannten Verbände und nach § 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetz zu beteiligenden Verbände aufgestellt. Die Genehmigung erfolgt von dem für Forst und Naturschutz zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium. Die Leitbild-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Nationalparks sind im Nationalparkplan darzustellen. Planung und Maßnahmen des National und Naturparks sollen aufeinander abgestimmt sein. Er ist bei Bedarf, spätestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben. | Der Pflege- und Entwicklungsplan ist mit dem Kuratorium und den ihrer Planungshoheit betroffenen Kommunen abzustimmen. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die Fortschreibung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt. Die Nationalparkverwaltung soll erstmals, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, einen Pflege- und Entwicklungsplan erstellen, um eine Ausführung der im Gesetz vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen und Gebote nach § 5 sowie den Schutzzweck nach § 3 zu verwirklichen. Der Pflege- und Entwicklungsplan beinhaltet Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzzwecks sowie die Besucherlenkung und ist bei allen Planung und Verfahren im Nationalparkgebiet zu berücksichtigen. Die Fortschreibung erfolgt nach Bedarf, in der Regel jedoch nach zehn Jahren. |
2.5 Verbote
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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Jede Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Landschaft oder ihrer Bestandteile. | Alle Handlungen, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig Störung führen können. | Alle Handlungen, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. |
2.5.1 Allgemeine Verbote
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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1. Gewässer mit Booten, Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art zu befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen. 2. außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit KFZ aller Art i.S.d. § 1 Abs. 2 des StVG oder mit Wohnwagen zu fahren und diese dort abzustellen sowie außerhalb der öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege zu reiten, mit Pferde- oder Hundegespannen oder Fahrrad zu fahren; besondere Rechtsvorschriften nach Art. 31 BayNatSchG über die Beschränkung des Betretungsrechts und die Ausnahmen hiervon bleiben unberührt. 3. sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen. 4. zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, unberechtigt Feuer zu machen oder im freien zu nächtigen 5. zu lärmen, außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiederga- begeräte, Musikinstrumente oder Funkgeräte (ausgenommen Mobiltelefone und Handsprechfunkgeräte) zu benutzen. 6. Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen. 7. Hunde frei laufen zu lassen. 8. organisierte Führungs- und Wanderveranstaltungen durchzuführen. 9. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder Modellflugzeuge zu betreiben. 10. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen. | 1. Lagern, Baden oder Zelten, Aufstellen von Wohnwagen, das Lärmen, das Anzünden von Feuer 2. das Fahren oder Parken mit KFZ und Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege 3. das Einsetzen von Schlittenhunden. 4. das freie laufen lassen von Hunden. 5. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten | 1. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten, mit KFZ, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außerhalb von Park- und Rastplätzen abzustellen. 2. Fahrzeuge zu warten, wasche oder zu pflegen. 3. sportliche Wettbewerbe oder Versammlungen oder Aufzüge unter freiem Himmel zu veranstalten, zu lagern, zu zelten oder zu nächtigen, unbefugt Feuer zu machen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören. 4. in Wohnwagen oder Wohnmobilen außerhalb von Campingplätzen zu nächtigen. 5. Abfälle zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 6. Hunde frei laufen zu lassen sowie abzurichten. 7. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben, Einrichtungen dafür zu errichten oder bereitzuhalten oder außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen Sport zu treiben. |
2.5.2 Verbote zum Schutz des Bodens
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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1. Bergbau, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern. 2. natürliche Wasserläufe sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen. 3. Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen, Pilze und Tiere zu beeinträchtigen oder zu verändern. 4. Chemische Holzschutzmittel, Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien, Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel auszubringen. 5. Pflanzen oder Pilze einzubringen oder Tiere auszusetzen. | 1. Das Umbrechen von Wiesen, Weiden oder Brachflächen. 2. Das Düngen, Kalken und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 3. das Verändern, Beseitigen oder Schaffen von Gewässern, oder die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hinaus. 4. Pflanzen oder Pilze einzubringen oder Tiere auszusetzen. | 1. Bergbau, auszukiesen oder sonstige Bodenbestandteile abzubauen oder sonst zu entnehmen, Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern. 2. oberirdische Gewässer abzubauen 3. chemische Holzschutzmittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien, Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel, Gülle oder Klärschlämme auszubringen. 4. bestehende Entwässerungsgräben zu erweitern oder neue Entwässerungsgräben anzulegen. 5. Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu zerstören oder zu verändern. 6. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln. |
2.5.3 Verbote zum Schutz von Tieren und Pflanzen
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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1. Pflanzen und Pilze jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen 2. Freilebenden Tieren nachzustellen, mutwillig zu beunruhigen, füttern, Vorrichtungen zum Fang anzubringen, Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen. 3. Geräte für die zuvor genannten, verbotenen, Absichten/Tätigkeiten mitzuführen. | 1. das Beschädigen oder Entfernen von Pflanzen oder Pflanzenteilen 2. Das Nachstellen wildlebender Tiere, einschließlich Fischen in Teichen, mutwilliges Beunruhigen, Nachahmen ihrer Laute, Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen an ihren Brut- oder Wohnstätten, oder das Aufnehmen ihrer Laute auf Tonträger an diesen Stellen, Vorrichtungen zum Fang anzubringen, Tiere zu fangen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen. | 1. Wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder ihre Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen, zu vernichten oder mitzunehmen. 2. wildlebenden Tieren nachzustellen, mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu täten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, zu füttern, Vorrichtungen zum Fang anzubringen, soweit sich nicht aus § 15 „Jagd“ etwas anderes ergibt. 3. Kräuter, Beeren und Pilze zu sammeln, soweit sich nicht aus § 12 „Sammeln von Beeren und Pilzen“ etwas anderes ergibt. |
2.5.4 Verbote des Bauens
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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1. bauliche Anlagen und Werbeanlagen i.S. der Bayerischen Bauordnung zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; insbesondere Buden und Verkaufsstände. 2. Gebäude zu anderen Zwecken, als den zulässigen Ausnahmen zu verwenden, insbesondere zu vermieten. 3. Unterstell- und Unterkunftshütten bestimmungswidrig zu verwenden. 4. Wege und Straßen neu anzulegen oder zu erweitern. 5. oberirdische Versorgungsleitungen zu errichten. 6. Bild und Schrifttafeln, Gedenkkreuze sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung anzubringen. | 1. das Herstellen, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der hessischen Bauordnung, auch, wenn sie keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedürfen oder Zulassungen nach anderen Vorschriften erteilt worden sind. 2. das Anbringen oder Aufstellen von Inschriften, Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln. | 1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern, Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln, Gedenkkreuze oder Wegemarkierungen aller Art aufzustellen oder anzubringen sowie fahrbare oder feste Verkaufsstände aufzustellen. 2. Schienenwege oder Straßen zu bauen oder zu verbreitern, Wege anzulegen, zu verbreitern oder ihren Belag zu ändern. 3. oberirdische Strom-, Roher oder sonstige Leitungen einschließlich etwa erforderlicher Stützmasten zu errichten. |
2.6 Ausnahme der Verbote
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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I. Ausgenommen von den Verboten nach § 8 sind: 1. unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte sowie – im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung – die dazu unabdingbar notwendigen Übungen. 2. Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck der § 3 „Zweck“ und § 13 „Walderhaltung und –pflege, Wildbestandsregulierung, Fischerei und sonstige Nutzungen“ 3. Befahren gesperrter Straßen und Wege mit KFZ durch Angehörige von Verwaltungen des Freistaates Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Beauftrage in Ausübung des Dienstes. 4. Mitführen von Musikinstrumenten bei traditionellen Veranstaltungen kultureller und religiöser Gemeinschaften. 5. Wissenschaftler im Rahmen ihrer Forschungsarbeiten/ sonstige Berechtigte; Notwendigkeit einer privatrechtlichen Fahrerlaubnis durch die Nationalparkverwaltung bleibt davon unberührt. 6. Errichtung/Änderung baulicher Anlagen im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung, soweit diese ausschließlich der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung, Bildung und Erholung, Walderhaltung und –pflege und der Wildbestandsregulierung sowie der Beobachtung des Wasserhaushalts im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht dienen. 7. Befahren gesperrter Straßen/Wege mit elektrischen angetriebenen Krankenfahrstühlen 8. Bewirtschaftung der Hütte am Zabelstein im bisherigen Umfang, soweit die Belastung insbesondere durch Abwasser, Abfall oder sonstige Emissionen den Schutzzweck nicht beeinträchtigen 9. Ausübung der Jagd auf den verpachteten/abgegliederten Flächen i.S.v. § 13 10. Maßnahmen der Polizei im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. 11. Einsatz von Jagdhunden bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung im Vollzug des § 13 Abs. 2 und 3. II. Ausnahmen vom Verbot § 8 Abs. 4 Nr. 9 sind Führungs- und Wanderveranstaltungen: 1.unter Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung. 2. der in den Landkreisen Bamberg, Haßberge und Schweinfurt gebildeten Untergliederungen der nach § 3 UmwRG i.V.m § 63 BNatSchG. 3. der Verkehrsämter der Anliegergemeinden mit von der Nationalparkverwaltung anerkannten Führern. III. Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Das gilt insbesondere für die Gewinnung von Trinkwasser für die Bevölkerung des Nationalpark-Vorfeldes. Es gilt jedoch, sofern es das Gemeinwohl nicht vorsieht, der Abbau von bisher zugelassen Nutzungen die mit dem Zweck des Nationalparks nicht vereinbar sind. IV. § 68. Abs. 2 Nr. 3 BLG bleibt unberührt; für Erteilung der Einwilligung ist die Nationalparkverwaltung zuständig. | Von den Verboten sind, unbeschadet der Rechte Dritter, ausgenommen: 1.Maßnahmen des Nationalparkamtes zur Erreichung des Schutzzwecks. 2. die Pflege von Grünlandflächen unter folgenden Einschränkungen: a) Einbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder Aussetzen von Tieren. b) Umbrechen von Wissen, Weiden oder Brachflächen. c) Düngen, Kalken und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 3. Veranstaltungen in Erfüllung eines Informations- oder Bildungsauftrages durch das Nationalparkamt. 4. wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungen unter Beachtung der Koordination der Forschung durch das Nationalparkamt, soweit es nicht selbst Forscht. Forschungsvorhaben Dritter im Nationalpark sind mit dem Nationalparkamt abzustimmen und es kann Forschungsvorhaben untersagen, wenn dadurch eine zu erwartende Beeinträchtigung des Schutzzwecks außer Verhältnis zu dem Forschungserfolg stehen würde oder den Bestimmungen von „ Wissenschaftliche Dokumentation und Forschung“ nicht entspricht. 5. Nutzung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen, die der Erfüllung des Schutzzweckes dieser Verordnung dienen. 6. Erforderliche Maßnahmen für den Betrieb bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen und der Telekommunikation. 7. Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung des Pumpspeicherkraftwerkes Waldeck I und II, seiner Nebenanlagen und Standseilbahn. 8. Betrieb und Unterhaltung des Banfevorbeckens. 9. Befahren der Wege mit KFZ durch Bedienstete oder Beauftragte von Behörden in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten. 10. Maßnahmen der Wildbestandslenkung. 11. Ausübung von Nutzungsrechten Dritter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen. 12. Rückbau baulicher Anlagen. | I. Von den Verboten werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und vorbehaltlich der § 12 „Sammeln von Beeren und Pilzen“ und § 15 „Jagd“ ausgenommen: 1.notwendige Maßnahmen des Katastrophenschutzes zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leib/Leben von Menschen sowie für Sachen von bedeutendem Wert. 2. Maßnahmen der Nationalparkverwaltung oder anderer Behörden oder öffentlichen Stellen oder deren Beauftragten, die der Erfüllung des Schutzzwecks nach §3 oder der Gebote nach § 5 dienen. 3. Maßnahmen von Wissenschaftlern oder von Forschungseinrichtungen im Rahmen einer Tätigkeit nach §6. 4. notwendigen Arbeiten zu Unterhaltung, Instandhaltung sowie zum Rückbau bestehender: a) Straßen und Wege, b) Anlagen der Ver- und Entsorgung c) Gewässer sowie d) Anlagen zur Betreibung von Telekommunikationsnetzen im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist; diese Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung am Schutzzweck nach § 3 auszurichten; bei Gefahr im Verzuge sind diese Arbeiten der Nationalparkverwaltung nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 5. notwendige Maßnahmen zur Schaffung/Erhaltung der touristischen Infrastruktur im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung. 6. Verkauf von Lebensmitteln, Getränken, Souvenirs oder anderen Gegenständen des touristischen Bedarfs aus fahrbaren/festen 7. Gewässerbenutzung im Rahmen bestehender wasserrechtlicher Zulassungen, insbesondere Erlaubnisse, Bewilligungen, wasserrechtlicher Nutzungsgenehmigungen sowie alter Rechte. 8. Düngemaßnahmen im Rahmen der Weidewirtschaft mit Genehmigung durch die Nationalparkverwaltung. II. Die Nationalparkverwaltung kann weitere Ausnahmen für den Nationalpark oder Teilgebiete allgemein zulassen, wenn dies aus dringenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zu erwarten sind. |
2.7 Befreiungen
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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1. Von den Verboten kann im Einzelfall nach Maßgabe des Art. 56 BayNatSchG Befreiung erteilt werden. 2. Für Vorhaben der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung soll eine Befreiung erteilt werde, soweit der Zweck des Nationalparks nicht entgegensteht. In folgenden Fällen ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für die Erteilung der Befreiung zuständig: § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3 Nrn. 4 und 5 sowie bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes. In den übrigen Fällen die Regierungen von Oberfranken und Unterfranken, jeweils im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung. | Für Befreiungen von Verboten und Geboten dieser Verordnung gilt § 30b des Hessischen Naturschutzgesetzes. | Von den Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann unter den Voraussetzungen des § 31 des BNatSchG vom 20.12.1976 in der jeweiles geltenden Fassung auf Antrag Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde erteilt werden. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Verbote nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. |
2.8 Ordnungswidrigkeiten
Steigerwald
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Kellerwald-Edersee
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Hainich
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Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der folgenden Verbote zuwiderhandelt: 1. Verbot der Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebietes oder seiner Bestandteile ( § 8 Abs. 1 Satz 2) 2. Verbot zum Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren ( § 8 Abs. 2) 3. Verbot der Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen ( § 8 Abs. 3) 4. Verbot von sonstigen unzulässigen Handlungen ( § 8 Abs. 4) | Ordnungswidrig i.S.d. § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt. 2. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt…, den Grundwasserstand verändert… oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt. 3. Pflanzen/Pflanzenteile einschließlich der Bäume und Sträucher beschädigt oder entfernt. 4. wildlebenden Tiere nachstellt […] Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt. 5. Pflanzen/Pflanzenteile einbringt oder Tiere aussetzt. 6. Wiesen, Weiden oder Brachfläche umbricht oder Dränmaßnahmen durchführt. 7. Dünger, Kalk oder Pflanzenschutzmitteln auf landeseigenen Flächen anwendet. 8. lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält… 9. KFZ/Fahrrädern außerhalb der dafür zugelassenen Wege fährt oder Fahrzeuge parkt 10. Schlittenhunde einsetzt oder Hunde frei laufen lässt. 11. gewerbliche Tätigkeiten ausübt. 12. den Nationalpark außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege betritt, befährt oder reitet. 13. ohne Genehmigung des Nationalparkamtes organisierte Veranstaltungen durchführt oder Kutsch- oder Pferdeschlittenfahrten gewerblich anbietet. (2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit eine Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. | Ordnungswidrig i.S.d. § 54 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig einem der Verbot zuwiderhandelt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen den Bestimmungen des § 12 „Sammeln von Beeren und Pilzen“ sammelt. 2. entgegen § 13 Abs. 1 „Weidewirtschaft“ ohne die erforderliche Genehmigung oder ohne einen Nutzungs- oder Pachtvertrag oder außerhalb des Rahmens eines bestehenden, wirksamen Nutzungs- oder Pachtvertrags Weidewirtschaft betreibt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße von fünftausend und Ordnungswidrigkeiten nach Abs. Satz 2 Nur. 2 mit einer Geldbuße von fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) § 54 VorlThürNatG bleibt unberührt. (4) Die Nationalparkverwaltung ist zuständige Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
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