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Verfahren der Ausweisung in Schleswig-Holstein

Projekt Nationalparkrecht

Das Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG SH) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Schleswig-Holstein dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Schutzverordnung die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören sind. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung durchgeführt werden. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit. In Schleswig-Holstein gibt es derzeit den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.

Gesetz zum Schutz der Natur

Nationalparkgesetz Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer

Allgemeine VoraussetzungenZuständigkeit für AufgabenVerfahrenFormBeteiligung
§ 24 BNatSchG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG§§ 2, 12 LNatSchG§ 12 LNatSchG§ 19 LNatSchG


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